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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_569/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Teilzeiterwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. August 2022 (5V 21 384). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1979, leidet seit einem Unfall vom 9. November 2001 unter einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie. Sie war damals als Privatkundenberaterin bei der Bank B.________ AG beschäftigt und später bei der Firma C.________ als Aussenmitarbeiterin angestellt. Ab 1. April 2003 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zunächst eine halbe und aufgrund der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 22. Oktober 2003 und 16. April 2004). Der Anspruch wurde in der Folge mehrfach bestätigt.  
 
A.b. Nachdem A.________ am 1. August 2012 zum ersten Mal Mutter geworden war, verfügte die IV-Stelle Luzern nach einer Haushaltsabklärung am 20. März 2014 die Aufhebung des Rentenanspruchs unter der Annahme, dass A.________ als Gesunde wegen der Familiengründung nur noch zu 20 % berufstätig wäre. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. April 2015 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.c. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der PMEDA, Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich, vom 30. Dezember 2015 sowie, nach der Geburt eines zweiten Kindes am 19. März 2016, einen weiteren Haushaltsabklärungsbericht vom 2. November 2016 ein. Am 15. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bis anhin gewährte Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %.  
 
A.d. Im Februar 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein. Nach medizinischen sowie Abklärungen zur Situation im Haushalt setzte sie den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 23. September 2021 per 1. November 2021 auf eine Viertelsrente herab. In der Begründung erwog sie, dass A.________ nach der Geburt ihrer beiden Kinder als Gesunde teilzeitlich im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre und nunmehr die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelange. Unter der Annahme eines gleichbleibenden Invaliditätsgrades im Beruf von 60 % (gewichtet: 30 %) und einer Einschränkung im Haushalt von 30 % (gewichtet: 15 %) resultierte insgesamt ein Invaliditätsgrad von 45 %.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. August 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr auch weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, dies eventuell nach Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.  
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte, mit einem zwischenzeitlichen Statuswechsel begründete Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente per 1. November 2021 bestätigte. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 10) zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 71). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz prüfte, ob seit der Rentenzusprechung am 22. Oktober 2003 bis zur hier zu beurteilenden Verfügung vom 23. September 2021 ein Revisionsgrund eingetreten sei. Sie bejahte die Frage, weil der damaligen Invaliditätsbemessung noch die Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Gesunde zugrunde lag, während die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen im Urteil vom 21. April 2015 zwischenzeitlich Mutter eines Sohnes geworden war. Ihr Ehemann war damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er die Erwachsenen-Matura absolvierte. Mit Blick darauf war das kantonale Gericht in jenem Urteil davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde entgegen ihren eigenen Angaben nicht nur im Umfang von 20 % erwerbstätig wäre, sondern aus finanziellen Gründen ein 50 %-Pensum versehen würde. Danach hätten sich, so die Vorinstanz, die Umstände gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin insoweit verändert, als ihr Ehemann wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Situation entgegen seinen ursprünglichen Absichten auf ein Informatikstudium verzichtet habe. Er kümmere sich um die Vermietung und Verwaltung seiner beiden Mehrfamilienhäuser und erteile gelegentlich Nachhilfeunterricht. Nach der Vorinstanz war davon auszugehen, dass der Ehemann, wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre, spätestens ab 2020 als Informatiker gearbeitet hätte, während die Beschwerdeführerin, wie bereits im Urteil vom 21. April 2015 festgestellt, weiterhin zu 50 % erwerbstätig wäre. In gesundheitlicher Hinsicht sei gestützt auf das PMEDA-Gutachten beziehungsweise auf die aktuelle Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auch weiterhin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, insbesondere habe sich anhand der beim Hausarzt eingeholten Verlaufsberichte keine Verschlechterung eingestellt. In erwerblicher Hinsicht sei bei beiden Vergleichseinkommen von demselben Lohn auszugehen, sodass ein Invaliditätsgrad von 60 %, gewichtet 30 % resultiere. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 30 % beziehungsweise ein gewichteter Invaliditätsgrad von 15 %. Insgesamt ergebe sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 45 %.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Feststellungen der Vorinstanz zur Statusfrage, insbesondere ihre Mutmassungen über die einem klassischen Familienmodell entsprechende Rolle ihres Ehemanns mit der Verantwortung für das existenzsichernde Einkommen der Familie, seien willkürlich. Es sei unverändert von einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen. Des Weiteren wird gerügt, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand getroffen worden seien.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz erachtet einen Revisionsgrund als gegeben, indem die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprechung im Jahr 2003 zweimal Mutter geworden und damit verbunden ein Statuswechsel eingetreten sei. Dabei übersieht sie zunächst, dass Vergleichszeitpunkt nicht die Rentenverfügungen vom 22. Oktober 2003 beziehungsweise vom 16. April 2004 bilden. Vielmehr wurde der Rentenanspruch materiell bereits erneut überprüft anlässlich der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. März 2014 aufgehoben hatte, entschied die Vorinstanz auf Beschwerde hin, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Mit Urteil vom 21. April 2015 hob sie die Verfügung vom 20. März 2014 auf und wies die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach der Begutachtung durch die PMEDA bestätigte die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 den bisherigen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass sich zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben habe. Dass eine allfällige Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen wegen der Familiengründung nach der Rentenzusprechung keine Berücksichtigung fand, entsprach der damaligen Praxis. In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) erkannte das Bundesgericht, dass die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden kann, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2).  
Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde wie schon bei der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2003 und rechtsprechungsgemäss ungeachtet der Veränderung ihrer familiären Situation auch weiterhin voll erwerbstätig wäre, lag der am 15. Februar 2017 verfügten Bestätigung des Rentenanspruchs eine Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode zugrunde. Dabei resultierte dementsprechend unverändert, ausgehend von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit von 40 % und jeweils denselben Vergleichseinkommen, ein Invaliditätsgrad von 60 %. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Indem die Vorinstanz in dieser Konstellation annahm, es sei als Vergleichszeitpunkt der Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung anzunehmen und seither wegen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse zufolge der Familiengründung ein Revisionsgrund eingetreten, verletzte sie Bundesrecht. Wurde eine Rente zunächst in Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs zugesprochen und fand die gemischte Methode seither (trotz Veränderung der familiären Situation) keine Anwendung, ist darauf praxisgemäss nicht zurückzukommen. Nach der Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Februar 2017 änderten sich einzig die Rechtsgrundlagen betreffend die Frage, welches Berechnungsmodell im Rahmen der gemischten Methode anzuwenden sei. Die formell-rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode sind indessen unverändert geblieben. Eine Anpassung an die am 1. Januar 2018 mit den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27bis IVV geänderten Rechtsgrundlagen (ab 1. Januar 2022: Abs. 1 bis 3) fällt ausser Betracht (SVR 2021 IV Nr. 19 S. 57, 9C_19/2020 E. 5.2 und 5.3). 
 
6.2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gemäss Vorinstanz gestützt auf das PMEDA-Gutachten, die Angaben der behandelnden Ärzte sowie die Einschätzungen des RAD seit vielen Jahren stationär. Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung beziehungsweise unzulängliche Abklärungen im Revisionsverfahren geltend. Inwiefern das kantonale Gericht indessen offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar. Dass die Vorinstanz den Bericht des Hausarztes vom 6. August 2020, der seinerseits auf die letzte Verlaufskontrolle im Spital D.________ im November 2018 verwies, sowie die dazu ergangene Stellungnahme des RAD als ausreichend erachtete und auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.3. Zusammengefasst ist seit der letzten Revision mit materieller Überprüfung und Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs am 15. Februar 2017 keine rentenerhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Es besteht daher auch weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. August 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 23. September 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin auch über den 1. November 2021 hinaus eine Dreiviertelsrente auszurichten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschä-digung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo