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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 212/02 
 
Urteil vom 30. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene S.________ arbeitete seit 1971 als selbstständiger Taxifahrer. Wegen persistierenden Beschwerden, unter anderem Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit, Konzentrations- und Sehstörungen, nach einem am 15. September 1992 erlittenen Auffahrunfall ersuchte er im Oktober 1993 die Invalidenversicherung um eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte nach verschiedenen Abklärungen (unter anderem Einholung eines MEDAS-Gutachtens vom 26. September 1996) mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 das Leistungsbegehren ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2000 die Ablehnungsverfügung auf und wies die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. 
 
Am 8. November 1997 hatte S.________ einen weiteren Auffahrunfall erlitten, und am 23. Juni 1999 war ihm wegen Zweifeln an seiner Fahrfähigkeit vom Strassenverkehrsamt Y.________ der Führerausweis Kategorie D1 (Taxi) entzogen worden. 
 
Gestützt auf das auf Anordnung des kantonalen Sozialversicherungsgerichtes eingeholte Gutachten des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. September 2000 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2001 erneut einen Rentenanspruch. 
B. 
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. September 1993 zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehm-lassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
 
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c in fine). 
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
 
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, welchen Anforderungen ein Arztbericht nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zu genügen hat, damit ihm Beweiswert zukommt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit als ein Faktor der Invaliditätsbemessung. 
2.1 Das kantonale Gericht geht - wie schon im Entscheid vom 25. Februar 2000 - aufgrund der Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 26. September 1996 von einer aus psychiatrischer Sichtweise um 30 % eingeschränkten Arbeits-fähigkeit aus. In neurologischer Hinsicht betrachtet es den Beschwerdeführer, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 13. September 2000, als voll arbeitsfähig. 
2.2 
2.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Abstellen auf die MEDAS-Beurteilung der funktionellen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mit guten Gründen in Frage gestellt. Seit der konsiliarischen-psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juni 1996 bis zur Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2001 sind fünf Jahre verstrichen, mithin eine nicht unerhebliche Zeit. Die Begutachtung erfolgte daher ohne Berücksichtigung des zweiten Unfalls vom 8. November 1997, was deshalb bedeutsam ist, weil nach der damaligen Einschätzung des Konsiliararztes weitere belastende Situationen zu einer Ver-schlechterung des Beschwerdebildes im Sinne einer schizoaffektiven Psychose führen konnten. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, sein psychischer Gesundheitszustand habe nach dem erneuten Unfallereignis vom 8. November 1997 unter der damit verbundenen zusätzlichen Belastung weiter gelitten, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich ist zu beachten, dass Dr. med. O.________ in seinem Gutachten von einem Status unter hochdosierter antidepressiver Behandlung spricht und lic. phil. W.________, Psychologin, FSP, im Bericht vom 8. September 2000 neuropsychologische Defizite erwähnt. 
2.2.2 Im Lichte dieser Ausführungen kann eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von (höchstens) 30 % nicht als gesichert gelten. Es sind daher weitere Abklärungen zu treffen, wobei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt erscheint. Dieses wird sich insbesondere auch zur Bedeutung der beiden Auffahrunfälle für den psychischen Gesundheitszustand zu äussern haben. Aus den Akten ergeben sich überdies Anhaltspunkte, dass psychosoziale, eventuell auch soziokulturelle Problemlagen das Beschwerdebild mitprägen, weshalb die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung und Gewichtung eines psychischen Leidens (vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5) zu beachten sind. 
2.3 Aus neurologischer Sicht konnten unbestrittenermassen keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer Befangenheit des Dr. med. O.________ wegen verschiedenen Ausführungen im Gutachten geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. An die Unparteilichkeit des Experten ist zwar im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 162 Erw. 1c mit Hinweis). Einzelne der vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen erscheinen inhaltlich oder formulierungsmässig tatsächlich wenig sachgerecht. Sie sind aber nicht solcherart, dass deswegen das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit begründet erschiene. 
 
Hingegen wird - unter den hier gegebenen Umständen zu Recht - gerügt, dass Verwaltung und Vorinstanz nicht geprüft haben, ob namentlich in Bezug auf den ersten Unfall eine Schleudertrauma(-ähnliche) Verletzung im Sinne der Unfallrechtsprechung gegeben ist und gegebenenfalls inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird diese Frage, welche sich bei der gegebenen Aktenlage nicht klar und eindeutig in diesem oder jenem Sinne beantworten lässt, in ihrer neuen Verfügung unter Berücksichtigung des einzuholenden psychiatrischen Gutachtens zu prüfen haben. 
3. 
In Bezug auf die neu vorzunehmende Invaliditätsbemessung ist mit dem kantonalen Gericht aufgrund des am 23. Juni 1999 erfolgten Entzuges der Fahrerlaubnis D1 (Taxi) nicht mehr von einer Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer auszugehen. Dies schliesst die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) aus. Vorbehältlich diesbezüglich relevanter Änderungen ist daher der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Soweit im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts in Sachen M. vom 18. Dezember 2001 (I 394/00) der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wird, gilt es sodann zu beachten, dass sich in jenem Fall die Sachlage insofern und entscheidend anders präsentierte, als im Unterschied zu hier die ausserordentliche Bemessungsmethode grundsätzlich anwendbar war. Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem blossen Verweis des kantonalen Gerichts auf das erwähnte Urteil dieses Gerichts braucht im Übrigen nicht eingegangen zu werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 7. Juni 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzt-instanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. September 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: