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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_235/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2023 
(VB.2022.00509). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1968) ist serbischer Staatsangehöriger. Ab 1990 war er wiederholt als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Am 20. Juli 1994 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt bis am 7. Dezember 2020. Am 22. Januar 1995 reiste seine Ehefrau, die serbische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1964), in die Schweiz ein. Am 23. Februar 1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt, zuletzt ebenfalls bis am 7. Dezember 2020. 
Da A.A.________ und B.A.________ seit 2004 wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September bzw. 3. Oktober 2019 und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Bis am 17. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 200'982.--. 
 
B.  
Am 19. November 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche der Eheleute vom 18. November 2020 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 19. Februar 2022. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2022 ab und setzte eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2022. Daraufhin gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2023 ab. Das Verwaltungsgericht wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.A.________ und B.A.________ die Verfahrenskosten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2023 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 2. März 2023 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Weiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zum Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Zudem sei Ihnen vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 28. April 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführenden leben seit fast 30 Jahren in der Schweiz und berufen sich insofern in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2). Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5). 
Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Noveneingaben sind vor Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführenden legen ihrer Beschwerde eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom 1. März 2023 bei, wonach sie sich per 28. Februar 2023 von der Sozialhilfe ablösen konnten. Dieses Beweismittel konnten die Beschwerdeführenden aus zeitlichen Gründen der Vorinstanz nicht mehr vorlegen; zugleich ist es noch vor dem angefochtenen Urteil entstanden. Ob das Beweismittel vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Die Bestätigung der Sozialhilfebehörde erweist sich insofern als nicht entscheidwesentlich, als die derzeitige Ablösung von der Sozialhilfe nicht umstritten ist. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass zwischenzeitlich die Ablösung von der Sozialhilfe gelungen ist, da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 1'500.-- erzielen, was den monatlichen Bedarf von Fr. 3'322.30 übersteigt (vgl. E. 5.4 des vorinstanzlichen Urteils). 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden bringen in erster Linie vor, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (SR 142.20) sei nicht gegeben, weil die Beschwerdeführenden seit Kurzem ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten können. Damit machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 3 AIG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht vielmehr im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 50 AIG). Die Beschwerdeführenden machen keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann das Bundesgericht folglich nicht eintreten (Urteile 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3; 2C_126/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Entscheidend ist daher vorliegend vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind dabei insofern zu berücksichtigen, als diese ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen können (vgl. E. 4.2 hiernach). 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Nichtverlängerung Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) verletze, da kein konkretes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe und Letztere unverhältnismässig sei. 
 
4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 49). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter anderem berührt sein, wenn eine ausländische Person entfernt oder ferngehalten wird, die besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.1). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass sich die betroffene Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9; Urteile 2C_274/2023 vom 14. Juni 2023 E. 2.1; 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 4.2).  
 
4.2. Kann sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 52; Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 52; vgl. zu den potenziell relevanten Elementen E. 4.4 hiernach). Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteile 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4; 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; Urteile des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit Hinweisen).  
 
4.3. Ein relevantes öffentliches Interesse liegt der bundesgerichtlichen Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG folgend nur vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.9; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1). In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann nach dem Gesagten eine positive Prognose Anlass dazu geben, eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen (vgl. Urteile 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.5; 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.6 mit Hinweisen). Wird umgekehrt im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3; 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 7.2; 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Falle des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2), während der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Urteile 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 7.3; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 und 3.7.1). Letzteres kann auch der Fall sein, wenn die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urteile 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.4.2; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.1).  
 
4.4. Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; Urteile des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53, 55, 57, 59 und §§ 62 f.). Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist auch zu berücksichtigen, ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist (vgl. Urteile 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.3; ferner Urteile des EGMR B.F. und andere gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18 und andere] § 105, 107 und §§ 127-133; Haydarie und andere gegen Niederlande vom 20. Oktober 2005 [Nr. 8876/04]).  
 
5.  
Die Beschwerdeführenden leben seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Trotz gewisser Integrationsdefizite, auf die im Folgenden einzugehen sein wird, ist von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung tangiert folglich den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist - ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG; Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.3). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob sich diese als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist. 
 
5.1. Diesbezüglich ist zunächst zu beurteilen, ob eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat und damit ein legitimes öffentliches Interesse gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorliegt.  
 
5.1.1. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse Zeit von der Sozialhilfe lösen konnten, dies aber seit 2004 nie nachhaltig der Fall gewesen ist. Während die Beschwerdeführerin meist erwerbslos war, arbeitete der Beschwerdeführer wiederholt für verschiedene Arbeitgeber. Seit Ende 2014 sind die Beschwerdeführenden die meiste Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden. Es gelang ihnen seither nie, sich für länger als 15 Monate von der Sozialhilfe zu lösen. Bis zum 17. August 2021 und damit bis kurz vor der erstinstanzlichen Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrugen die Fürsorgeleistungen insgesamt Fr. 200'982.--. Anfang Februar 2023 hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle angetreten, sodass aktuell keine Sozialhilfe mehr bezogen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von Fr. 169'307.05 bzw. Fr. 5'499.90 angehäuft haben. Obschon diese Verschuldung zu einem Grossteil vor längerer Zeit verursacht worden ist, verschuldeten sich die Beschwerdeführenden auch noch, als sie von der Sozialhilfe unterstützt wurden.  
 
5.1.2. Die Beschwerdeführenden haben Unterstützungsleistungen in einem Umfang bezogen, der gemäss Rechtsprechung die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt (vgl. Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.3). Sodann konnten sich die Beschwerdeführenden erst vor Kurzem vollständig von der Sozialhilfe lösen. Dass es sich dabei um eine nachhaltige Entwicklung handelt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, erscheint angesichts der sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelhaft. Bemühungen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, scheinen die Beschwerdeführenden sodann erst unter dem Druck der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angestellt zu haben. Eine Verhaltensänderung infolge der Verwarnung vom Herbst 2019 ist demgegenüber nicht erstellt. Etwas anderes ergäbe sich denn auch nicht aus den über die vorinstanzlichen Feststellungen hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführerin ihre Stelle Anfang 2022 angetreten habe und der Beschwerdeführer "schon länger" im Stundenlohn angestellt sei. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch geht aus der Beschwerde hervor, weshalb die jüngste Ablösung von der Sozialhilfe dieses Mal von beständigerer Dauer sein sollte (vgl. Urteil 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer konkreten Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen. Ein hinreichendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK liegt damit vor (vgl. E. 4.2 f. hiervor).  
 
5.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht hat.  
 
5.2.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbstverschuldet ist. Trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen ist vom Beschwerdeführer die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erwarten gewesen. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz unter anderem mit Blick auf die Einschätzung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die in sechs vom Beschwerdeführer angestrengten IV-Verfahren befand, dass dieser zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Zur Situation der Beschwerdeführerin lässt sich in diesem Zusammenhang weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus der Beschwerde etwas entnehmen. Dass inzwischen auch die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgeht, legt zumindest den Schluss nahe, dass dies früher schon möglich gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.2). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist ihre bisherige Sozialhilfeabhängigkeit damit in relevanter Weise selbst verschuldet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden seit Kurzem ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können, ist zwar zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Dies vermag jedoch das erhebliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 5.1.2 hiervor) nicht wesentlich zu relativieren.  
 
5.2.2. Angesichts der Aufenthaltsdauer von fast 30 Jahren liegt grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vor. Allerdings entspricht die Integration der Beschwerdeführenden gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur beschränkt ihrer langen Anwesenheit: Die Beschwerdeführerin spricht - anders als der Beschwerdeführer - kaum Deutsch. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann nach eigenen Angaben über keine sozialen Kontakte in der Schweiz. Vor dem Hintergrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit sowie der beträchtlichen Verschuldung besteht schliesslich auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine gelungene Integration, obschon sich die Situation jüngst verbessert hat.  
 
5.2.3. Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz eng mit ihrem Heimatland verbunden. Sie haben in Serbien die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und halten sich bis heute sehr oft und über längere Zeit dort auf. Ihre beiden erwachsenen Kinder leben ebenso dort wie die Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Vater und sechs Tanten bzw. Onkel des Beschwerdeführers. Daher sind die Beschwerdeführenden nach wie vor bestens mit der Sprache und der Kultur Serbiens vertraut. Eine Wiedereingliederung in Serbien dürfte vor dem Hintergrund der langen Abwesenheit, des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Beschwerdeführenden sind aber arbeitsfähig, verfügen über serbische Berufsausbildungen und ein soziales Netz, sodass sich eine Rückkehr insgesamt als zumutbar erweist.  
 
5.2.4. Nach dem Dargelegten bestehen zwar gewichtige persönliche Interessen am Verbleib in der Schweiz. Sie sind indessen mit Blick auf die unzureichende Integration in der Schweiz und den engen Bezug zum Heimatstaat nicht geeignet, die entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als notwendig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Obschon die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keiner Sozialhilfe mehr bedurften, kommt folglich eine erneute Verwarnung nicht in Betracht (Art. 96 AIG; vgl. Urteil 2C_909/2018 vom 8. August 2019 E. 2.4.3), zumal die Gesamtumstände eine negative Prognose nahelegen und davon auszugehen ist, dass die Verwarnung im Herbst 2019 keine Wirkung gezeigt hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor).  
 
6.  
Das angefochtene Urteil verletzt damit weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Entsprechend erübrigt sich die beantragte Rückweisung betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie sind aber insofern als bedürftig zu betrachten, als von einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe nach dem Dargelegten nicht ausgegangen werden kann. Aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit hatte die Beschwerde zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos zu gelten, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwältin Lisa Rudin, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber