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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_151/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Veska Pensionskasse, 
Jurastrasse 9, 5000 Aarau, 
vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2022 (IV.2020.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1961 geborene A.________ war seit November 1988 bei der Spitex V.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Veska Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. 
Im Mai 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. November 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 80 % und ab 1. März 2019 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 40 % - eine Viertelsrente zu; sie ging dabei davon aus, dass A.________ im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre ohne nichterwerblichen Aufgabenbereich in invalidenversicherungsrechtlichem Sinne. Auf die dagegen von der Veska Pensionskasse erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt - nach Beiladung von A.________ zum Prozess - mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (Urteil vom 10. August 2020). Die hierauf von der Veska Pensionskasse eingelegte Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese auf die Beschwerde eintrete und sie materiell beurteile, namentlich das ab 1. September 2019 monierte Invalideneinkommen festlege (Urteil 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020, in: SVR 2021 IV Nr. 38 S. 116). 
 
B.  
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde mit der Feststellung gut, dass das Invalideneinkommen ab 1. September 2019 auf Fr. 50'804.- (und nicht, wie der Verfügung vom 20. November 2019 zugrunde gelegt, auf Fr. 49'004.-) zu beziffern sei. In Gutheissung des Antrags der zum Verfahren beigeladenen A.________ stellte es ferner fest, dass sich das Valideneinkommen ab 1. September 2019 auf Fr. 108'712.75 (bei einem Pensum von 100 %) belaufe (und nicht, wie der Verfügung vom 20. November 2019 zugrunde gelegt, auf Fr. 104'484.-). 
 
C.  
Die Veska Pensionskasse lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass das Valideneinkommen von A.________ Fr. 83'587.- (bei einem Pensum von 80 % [respektive Fr. 104'484.- bei einem Pensum von 100 %]) betrage. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Beschwerde wird im Hauptstandpunkt ein Feststellungsbegehren gestellt, das grundsätzlich nur subsidiär zulässig ist (BGE 128 V 41 E. 3a; 119 II 368 E. 2a; je mit Hinweisen; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21a zu Art. 42 BGG). Vorliegend kann ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse der Beschwerdeführerin an der sofortigen Feststellung der für die Ermittlung des Rentenanspruchs erforderlichen Vergleichseinkommen aus den bereits im Vorgängerurteil 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3 dargelegten Gründen indessen bejaht werden, weshalb auf die Eingabe einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin zieht vor Bundesgericht in Zweifel, dass die im vorinstanzlichen Verfahren als Mitinteressierte beigeladene A.________ befugt war, selbstständige Anträge - im Sinne der Neuberechnung des Valideneinkommens - zu stellen.  
 
2.2. Sie übersieht dabei, dass beigeladene Personen als Prozessparteien mit gleichen Rechten und Pflichten wie die bisherigen Parteien zu diesen hinzutritt und es ihnen namentlich auch gestattet ist, Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 138 zu Art. 61 ATSG). Da sich A.________ mit ihrem Ersuchen um Zugrundelegung eines höheren Valideneinkommens im Rahmen des mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019 definierten Anfechtungs- und Streitgegenstands bewegt - auch nach dem 1. September 2019 weiterhin Anspruch auf die ab 1. März 2019 zugesprochene Viertelsrente -, erweist sich die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts, darauf einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, als bundesrechtskonform. Insbesondere handelt es sich dabei entgegen der Beschwerdeführerin nicht um eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungs- und Streitgegenstands (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_67/2023 vom 6. September 2023 E. 1.2, 9C_431/2022 vom 7. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Bemessung der Invalidenrente ab 1. September 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 108'712.75 (bei einem Pensum von 100 %) zugrunde gelegt hat. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere dahingehend, ob bei der Ermittlung des Validenverdienstes nebst dem Grundlohn von - unstrittig - Fr. 104'483.75 (bei einem Pensum von 100 %; vgl. Auskunft der Arbeitgeberin vom 20. Mai 2019) zusätzlich Überstunden (im Betrag von durchschnittlich Fr. 3'043.75 jährlich), welche von 2013 bis 2016 regelmässig geleistet worden waren, sowie Pikettzulagen (im Betrag von durchschnittlich Fr. 535.44 jährlich) und "Pauschalspesen Velo" (im Betrag von Fr. 649.80 jährlich) zu berücksichtigen sind. 
Vor- wie letztinstanzlich zu keinen weiteren Diskussionen Anlass gegeben hat demgegenüber das vom kantonalen Gericht neu auf Fr. 50'804.- festgesetzte Invalideneinkommen. Da diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Fehlerhaftigkeit ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen (E. 3 hiervor). 
 
5.  
 
5.1. Beim Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1).  
 
5.2. Bei der Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen - und damit auch des Valideneinkommens - handelt es sich um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3; vgl. E. 3 hiervor).  
 
6.  
 
6.1. Einzugehen ist zunächst auf die Überstundenproblematik.  
 
6.2. Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und gehören nach der Rechtsprechung zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV; Urteil 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 73 zu Art. 28a IVG).  
 
6.3. Hinsichtlich der fraglichen Überstunden (bzw. "Mehrstunden"; vgl. die A.________ betreffenden "Kumulativjournale Mitarbeiter" der Arbeitgeberin für die Zeiträume 2013 bis 2016) wurde im vorinstanzlichen Urteil gestützt auf die erwähnten Belege erwogen, es sei ausgewiesen, dass die Betroffene in den fraglichen Jahren regelmässig Überstunden geleistet habe (2013 im Betrag von insgesamt Fr. 2'796.75; 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 1'412.40; 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 4'049.40; 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 3'916.45). Da keine Anzeichen dafür auszumachen seien - so die Vorinstanz im Weiteren -, dass A.________ ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche sich nach der medizinischen Aktenlage bereits ab 2017 abzuzeichnen begonnen hätten, nicht auch weiterhin in einem ähnlichen Umfang Überstunden generiert hätte, sei als Valideneinkommen neben dem Grundlohn zusätzlich der bisherige diesbezügliche Durchschnittsbetrag von Fr. 3'043.75 zu berücksichtigen.  
 
6.4. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen lassen diese vorinstanzlichen Feststellungen weder in einem offensichtlich unrichtigen Licht erscheinen, noch zeigen sie eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine sonstige (bundes-) rechtsfehlerhafte Beurteilung auf (vgl. für die dafür erforderlichen Voraussetzungen E. 3.2 hiervor).  
 
6.4.1. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern sich das kantonale Gericht bundesrechtswidrig verhalten haben sollte, indem es in eingehender Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt ist, A.________ leide seit Jahren an einer sich kontinuierlich verschlechternden, ab Januar 2018 in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mündenden Erkrankung, die das Ausbleiben von 2017 geleisteten Überstunden erkläre. Selbst wenn es sich dabei, wie in der Beschwerde moniert, um eine "Mutmassung" handeln würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wiese die vorinstanzliche Annahme nicht die Tragweite von Willkür auf. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nach dem hiervor Ausgeführten nicht schon vor, nur weil eine andere - allenfalls sogar plausiblere - Lösung ebenfalls in Betracht fällt. Namentlich genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Allein der Umstand, dass die vom kantonalen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine willkürliche Beurteilung (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_67/2023 vom 6. September 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass 2017 insgesamt nur - aber immerhin - 14 Krankheitstage vermerkt wurden, spricht in der Tendenz jedenfalls für das vermehrte Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden, was wiederum ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Verzicht auf die Leistung von Überstunden im besagten Zeitraum aus eben diesem Grund zulässt. Die Auffassung, dass A.________ trotz ihrer - auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannten - chronischen Kniebeschwerden versuchte, sich solange als möglich "über Wasser zu halten" und es deshalb, um sich zu schonen, auch unterliess, zusätzliche Überstunden zu leisten, erscheint nachvollziehbar, mindestens aber nicht geradezu willkürlich.  
 
6.4.2. Nicht stichhaltig ist ferner das Argument, A.________ habe ihr Arbeitspensum nachweislich per 1. Mai 2016 von 75 auf 80 % erhöht, sodass ab diesem Zeitpunkt auch beschwerdefrei keine Überstunden mehr geleistet respektive diese durch die Pensumserweiterung gleichsam "aufgefangen" worden wären. Wie dem "Kumulativjournal Mitarbeiter" betreffend das Jahr 2016 zu entnehmen ist, wurden für A.________ noch im Dezember 2016 Überstunden im Betrag von Fr. 3'916.45 verzeichnet. Dies legt nahe, dass - wohl bedingt durch personelle Engpässe bzw. einen erhöhten Betreuungsaufwand durch die Spitex in dieser Jahreszeit - die Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden allein auf Grund der Ausweitung des Pensums nicht weggefallen ist respektive auch in Zukunft nicht weggefallen wäre.  
 
6.5. Es hat damit bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sein Bewenden, wonach A.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde auch ab 1. September 2019 Überstunden von betraglich durchschnittlich Fr. 3'043.75 pro Jahr geleistet hätte. Unter Hinzuzählung dieser Summe zum Grundlohn von Fr. 104'483.75, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 107'527.50 (bei einem Pensum von 100 %) bzw. von Fr. 86'022.- (bei einem - berufsvorsorgerechtlich relevanten - Pensum von 80 % [vgl. BGE 144 V 63 E. 6.2]) ergibt, resultiert in Gegenüberstellung zum Invalideneinkommen von Fr. 50'804.- (E. 4 hiervor) ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 41 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Die Frage, wie es sich diesbezüglich mit dem ebenfalls geltend gemachten Pikettdienst respektive den "Pauschalspesen Velo" verhält, braucht vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn die entsprechenden - in masslicher Hinsicht unbestrittenen - Beträge von durchschnittlich Fr. 535.44 und Fr. 649.80 jährlich (vgl. E. 4 hiervor) ebenfalls angerechnet würden, liesse sich gestützt darauf kein höherer Rentenanspruch begründen.  
 
7.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat ferner der anwaltlich vertretenen, als Mitinteressierte beigeladenen A.________ eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl