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aBundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_211/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben der A.A.________, nämlich: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
alle drei vertreten durch 
Advokaten Dr. Thomas Weibel und Pascal Burgunder, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienkaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 6. Dezember 2022 (400 22 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Käuferin/Klägerin) und B.________ (Verkäufer, Beschwerdegegner) waren Aktionäre der C.________ AG, wobei sie nicht die einzigen Aktionäre waren. Diese ist Alleinaktionärin der A.________ + B.________ AG. 
 
A.a. Der Verkäufer war Verwaltungsratspräsident und E.________ geschäftsführender Verwaltungsrat der A.________ + B.________ AG. Zudem war der Verkäufer Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. A.A.________ war vom 26. Februar 2004 bis 11. Dezember 2012 ebenfalls als Verwaltungsrätin der C.________ AG im Handelsregister eingetragen. Im Einverständnis der Parteien nahm für sie ab 2008 ihr Sohn als ihr Vertreter im Verwaltungsrat der C.________ AG Einsitz. Er war ausserdem ab 2008 Verwaltungsrat der A.________ + B.________ AG, wobei er als sogenannter stiller Verwaltungsrat nicht im Handelsregister der beiden Gesellschaften eingetragen war.  
 
A.b. Am 22. Oktober 2012 schlossen die Aktionäre der C.________ AG einen Aktienkaufvertrag (AKV), der am 3. Dezember 2012 vollzogen wurde und mit dem die Käuferin, handelnd durch ihren Sohn, vom Verkäufer 125 Namenaktien der C.________ AG erwarb. Zuvor war eine Pre Due Diligence durchgeführt worden. Der Verkäufer schied aus den Verwaltungsräten der C.________ AG (per 11. Dezember 2012) und der A.________ + B.________ AG (per 12. April 2013) aus, und der Sohn der Käuferin wurde am 11. Dezember 2012 als Verwaltungsrat beider Gesellschaften in das Handelsregister eingetragen.  
 
A.c. Der Aktienkaufvertrag hatte unter anderem folgenden Inhalt: Nach Art. 16 Abs. 1 AKV sichern die Verkäufer zu, dass die geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 Gesetz und stetiger Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprächen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig seien. Ferner habe (Art. 17 Abs. 1 AKV) die Gesellschaft ihre Geschäfte seit dem 1. Januar 2012 nach bisheriger Praxis fortgeführt und keine Handlungen vorgenommen, die ausserhalb des bisherigen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs lägen. Seit dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzug des Aktienkaufvertrags seien keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eingetreten, die nicht bekannt seien. Art. 18 Abs. 2 AKV hält sodann einerseits fest, die Gesellschaft habe insbesondere keine fälligen Steuer- und Abgabeverbindlichkeiten (inkl. Ertrags- und Kapitalsteuern, Verrechnungssteuern und Stempelabgaben, Mehrwertsteuern, Quellensteuern, etc.), die per Vollzugsdatum noch nicht beglichen seien, und andererseits, die Gesellschaft habe im Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 ausreichende spezifische Rückstellungen für alle zukünftigen Steuern und Abgaben gebildet, die nach dem pflichtgemässen Kenntnisstand der Verkäufer und der Gesellschaft auf Bemessungsperioden bis zu diesem Stichtag erhoben würden. Sämtliche Zusicherungen und Garantien stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründete [sic! recte wohl haftungsbegründende] Tatsachen nicht gekannt hätten (Art. 12 Abs. 5 AKV). Zudem enthält Art. 29 AKV eine zusätzliche Haftungsbeschränkung betreffend Zusicherungen. Die Haftung der Verkäufer für Verletzungen von Zusicherungen gemäss Art. 13 ff. AKV oder sonstigen Vertragsverletzungen ist beschränkt, indem der einzelne Anspruch einerseits den Betrag von Fr. 50'000.-- übersteigen muss und der Anspruch der Käuferinnen andererseits aus sämtlichen Fällen von Gewährleistung auf den Betrag von insgesamt Fr. 2'000'000.-- beschränkt wird. Die Ersatzpflicht der Verkäufer reduziert sich um den Betrag, der von Drittpersonen (z.B. haftpflichtigen Drittpersonen oder Versicherungen) an die Gesellschaft zu leisten ist. Die Haftpflicht ist beschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Schaden oder Verlust hätte vermeiden können.  
 
B.  
Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren erhob die Käuferin am 2. Juni 2017 Teilklage gegen den Verkäufer und verlangte beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, dieser sei zu verpflichten, der C.________ AG Fr. 350'445.10 nebst Zins zu bezahlen, vorbehältlich Mehr- und Nachforderungen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, in der Bilanz der A.________ + B.________ AG seien die Steuerverbindlichkeiten bis Ende 2011 um insgesamt Fr. 660'890.25 zu tief ausgewiesen worden. Der Verkäufer habe seine in Art. 18 Abs. 2 AKV abgegebene Zusicherung verletzt, wofür er entschädigungspflichtig werde. Weiter seien die mit insgesamt Fr. 20'982'193.40 angegebenen "angefangenen Arbeiten" der A.________ + B.________ AG nur im Umfang von Fr. 17'191'885.17 tatsächlich vorhanden gewesen. 
Der Verkäufer beantragte im Wesentlichen, die Teilklage abzuweisen und widerklageweise festzustellen, dass er aus dem Kaufvertrag nichts schulde und aus diesem Vertrag auch keine Zahlungen an die C.________ AG zu leisten habe. 
 
B.a. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 schloss das Zivilkreisgerichtspräsidium den Schriftenwechsel und beschränkte das Verfahren auf die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Verkäufers. Am 23. September 2021 wies das Zivilkreisgericht die Klage ab und stellte fest, dass der Verkäufer der Käuferin aus dem Kaufvertrag vom 22. Oktober 2012 nichts schulde und aus diesem Vertrag auch keine Zahlungen an die C.________ AG zu leisten habe. Die Kosten auferlegte es der Käuferin, die dem Verkäufer eine Entschädigung zu leisten hatte.  
 
B.b. Nachdem die Käuferin gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung eingelegt hatte, verstarb sie am 14. März 2022. Sie hinterliess ihre Nachkommen B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (alle drei Erben; Beschwerdegegner) als einzige Erben. Diese nahmen die Erbschaft an und traten anstelle der Verstorbenen in das Verfahren ein.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Es bestätigte die Klageabweisung, trat aber auf die Widerklage nicht ein, verlegte die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren mit 9/10 zu Lasten der Käuferin und zu 1/10 zu Lasten des Verkäufers und reduzierte dessen Parteientschädigung. Auch die Gebühren für das Berufungsverfahren verlegte es im genannten Verhältnis und sprach dem Verkäufer eine reduzierte Parteientschädigung zu.  
 
B.c.a. In Bezug auf die angefangenen Arbeiten erkannte das Kantonsgericht im Wesentlichen, gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV seien nur die in den geprüften Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Zahlen zugesichert worden und zwar dahingehend, dass sie Gesetz und Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprächen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig seien. Die stillen Reserven seien eine per Bilanzstichtag unbekannte bzw. kalkulierte Grösse. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, in der Vergangenheit hätten sich die per Bilanzstichtag so bewerteten stillen Reserven in den Folgejahren zu 100 % realisieren lassen. Anlässlich der Pre Due Diligence hätte überprüft werden können, inwieweit die mit angefangenen Arbeiten gebildeten Reserven sich hätten realisieren lassen. Zudem hätte die Käuferin die stillen Reserven in ihrer Stellung als Aktionärin und über ihren Sohn kennen müssen, so dass diesbezüglich eine Haftung nach Art. 12 Abs. 5 AKV ausgeschlossen sei.  
 
B.c.b. Dieser Ausschluss erfasse auch die Rückstellungen für Steuern. Dabei ging das Kantonsgericht nicht nur davon aus, die Käuferin müsse sich das Wissen ihres Sohnes als Verwaltungsrat anrechnen lassen. Es knüpfte mit der Erstinstanz an die zwingenden aktienrechtlichen Pflichten eines Verwaltungsrats nach Art. 716a OR an und daran, dass sich ein Verwaltungsrat nicht darauf berufen könne, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er nach der gesetzlichen Konzeption zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten zwingend hätte haben müssen. Jene Informationen, die ein Verwaltungsrat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben müsse, seien demnach als bekannt vorauszusetzen. In diesem Sinne sei auch Art. 12 Abs. 5 AKV zu verstehen, der sich explizit auf die Stellung der Klägerin als Käuferin der Aktien und als im Verwaltungsrat vertretene Aktionärin beziehe.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Erben der Verstorbenen dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, die Klage im Umfang des eingeschränkten Verfahrensthemas gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kantonsgericht und eventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen. Sodann bemängeln sie für den Fall, dass der angefochtene Entscheid in der Sache bestätigt werden sollte, die kantonale Prozesskostenverteilung. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ihnen im Umfang von 35.04 % und dem Verkäufer im Umfang von 64.96 % aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht am angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen festhält und ansonsten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Das gilt auch hinsichtlich der vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteile des Bundesgerichts 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 6.1; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 III 24; vgl. für die Anwaltskosten auch BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Zufolge der Verfahrensbeschränkung hat die Vorinstanz keine Feststellungen zum Quantitativ getroffen. Insoweit genügt der Rückweisungsantrag, während der Antrag in Bezug auf die kantonalen Prozesskosten zusammen mit der Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Sinn die Beschwerdeführer den kantonalen Kostenentscheid abgeändert haben wollen. Damit genügen die Begehren. 
 
2.  
In Bezug auf die Verfahrensbeschränkung machen die Beschwerdeführer geltend, die Erstinstanz habe das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit beschränkt. Diese Einschränkung habe auch vor Vorinstanz gegolten. Es gehe nur um die Frage, ob der Beschwerdegegner aus dem Kaufvertrag gegenüber den Beschwerdeführern haftbar gemacht werden könne oder ob die Zusicherungsvorbehalte in Art. 12 Abs. 5 AKV und/oder Art. 29 lit. b AKV eine Haftung ausschlössen. Sie sind der Ansicht, damit die Verfahrensbeschränkung Sinn ergebe, müsse im Sinne einer Arbeitshypothese, analog zur Rechtsprechung bei doppelrelevanten Tatsachen, davon ausgegangen werden, dass sämtliche Zusicherungen des Beschwerdegegners falsch seien. Wären die Zusicherungen nicht falsch, bestünde nämlich so oder anders keine Haftung des Beschwerdegegners. Erst wenn die - zwingend isoliert zu betrachtende - Frage der Verletzung von Zusicherungen geklärt sei, könne geprüft werden, ob allfällige haftungsausschliessende Gründe vorhanden (und in einem weiteren, noch auszublendenden Schritt dann, ob die abgegebenen Zusicherungen inhaltlich falsch) seien. Folglich hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob - unter der Arbeitshypothese, dass die Steuerrückstellungen zu tief und die angefangenen Arbeiten zu hoch ausgewiesen wurden - eine unter dem Aktienkaufvertrag abgegebene Zusicherung verletzt wäre. Die Vorinstanz habe die Verfahrensbeschränkung zwar bestätigt, sich in der Folge aber nicht daran gehalten, sondern sich mit der Frage befasst, ob die vom Beschwerdegegner abgegebenen Zusicherungen inhaltlich falsch gewesen seien, und ob dies den Beschwerdeführern hätte bewusst sein müssen. So führe sie beispielsweise aus, es gelinge den Beschwerdeführern nicht, "darzutun, dass die im Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen 'angefangenen Arbeiten' nicht dem Gesetz und der Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen würden und unvollständig oder unrichtig seien". Damit argumentiere die Vorinstanz an der eigentlichen Fragestellung vorbei, lasse sich von sachfremden Kriterien leiten und habe die zur Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der abgegebenen Zusicherungen offerierten Beweismittel (insbesondere die beantragte Expertise) nicht abgenommen. 
 
2.1. Nach Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen beschränken. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid beschränkte die Erstinstanz das Verfahren auf die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beschwerdegegners. Vom Wortlaut schliesst diese Verfahrensbeschränkung nur Fragen aus, welche den Umfang einer allfälligen Haftung betreffen und von deren Beantwortung nicht abhängt, ob grundsätzlich eine Haftung besteht. Wurden keine falschen Angaben gemacht, schliesst dies eine Haftung grundsätzlich aus. Insoweit legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb sie nach Treu und Glauben hätten annehmen dürfen, derartige Fragen seien infolge der Verfahrensbeschränkung ausgeschlossen.  
 
2.2. Der Rüge wäre auch davon unabhängig kein Erfolg beschieden:  
 
2.2.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Letztinstanzlichkeit nach Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Er soll nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Bereits die erste Instanz hatte darauf abgestellt, dass es sich bei den angeblich zu tief bilanzierten Steuerrückstellungen und angeblich zu hoch ausgewiesenen angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss per Ende 2011 um Tatsachen handelte, welche die Käuferin aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht waren, mit derartigen Überlegungen verstosse die Erstinstanz gegen die Verfahrensbeschränkung, hätten sie dies im Berufungsverfahren zur Ausschöpfung des Instanzenzuges zwingend rügen müssen. Dass sie dies getan hätten, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid und zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf.  
 
2.2.3. Auch soweit die Vorinstanz ausführt, den Beschwerdeführen gelinge es nicht darzutun, dass die im Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen "angefangenen Arbeiten" nicht dem Gesetz und der Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen würden und unvollständig oder unrichtig seien, liegt darin keine Verletzung der Verfahrensbeschränkung. Gemäss der Erstinstanz wurden entsprechend dem Aktienkaufvertrag nur die bilanzierten Zahlen uneingeschränkt zugesichert und demnach für die angefangenen Arbeiten nur ein Betrag von rund Fr. 15 Mio. Diese Unterscheidung übernahm die Vorinstanz und hielt fest, gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV seien nur die in den geprüften Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Zahlen zugesichert worden und nicht die stillen Reserven. Damit wären Weiterungen nur notwendig, wenn die Käuferin auch den bilanzierten Teil der Angaben prozesskonform beanstandet hätte - denn andernfalls beziehen sich die angerufenen Beweismittel auf nach Einschätzung der Vorinstanz nicht zugesicherte Werte, aus denen die Käuferin nichts ableiten könnte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beanstandeten die Beschwerdeführer in der Berufung, die Erstinstanz habe die Zusicherungen zur Vermögenslage bzw. zu den nicht bilanzierten "angefangenen Arbeiten" falsch verstanden. Es seien nicht bloss die in der Bilanz ausdrücklich ausgewiesenen "angefangenen Arbeiten" von Fr. 15'515'000.--, sondern auch der Bestand der stillen Reserven von Fr. 5'467'193.40, somit bilanzierte und nicht bilanzierte "angefangene Arbeiten" von insgesamt Fr. 20'982'193.40 zugesichert worden. Dass der Betrag von Fr. 15'515'000.-- unrichtig bilanziert sei, ergibt sich daraus nicht, und die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, wo solches in der Berufung oder im kantonalen Verfahren überhaupt behauptet worden wäre. Damit erübrigten sich Weiterungen. Eine Verletzung der Verfahrensbeschränkung oder des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.  
 
3.  
Grundsätzlich zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid insoweit, als er festhält, die Beweislast dafür, dass vom Verkäufer im Kaufvertrag haftungsbegründende Zusicherungen abgegeben worden seien, die nicht von einem Haftungsausschluss im Kaufvertrag erfasst würden, trügen die Beschwerdeführer. Während dies in Bezug auf die Abgabe der Zusicherungen unstreitig zutrifft, kann sich der Verkäufer, wenn er Zusicherungen abgibt, nicht der Haftung mit dem Argument entschlagen, es könnten vielleicht Haftungsausschlussgründe bestehen. Wenn er Zusicherungen abgibt, die nicht zutreffen, haftet er vielmehr, sofern er keinen Haftungsausschlussgrund nachweisen kann, denn er leitet aus dem Ausschluss ab, dass er für seine falsche Zusicherung nicht belangt werden kann (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020 N. 6 zu Art. 200 OR, wonach die Beweislast für Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Käufers der Verkäufer trägt, während der Käufer die Zusicherung oder die Täuschung beweisen muss). Dem kommt aber keine Bedeutung zu, weil die Vorinstanz einerseits (in Bezug auf die angefangenen Arbeiten) davon ausging, die stillen Reserven seien nicht zugesichert worden (insoweit liegt die Beweislast bei den Beschwerdeführern), und andererseits Ausschlussgründe für nachgewiesen erachtete - namentlich, dass der Käuferin über ihren Sohn als Vertreter bekannt gewesen wäre, falls tatsächlich keine ausreichenden Rückstellungen für die Steuern und Abgaben gebildet worden seien. Aus dem Verweis der Vorinstanz auf ihre nachfolgenden Erwägungen ergibt sich allerdings, dass sie damit nicht etwa in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, der Sohn habe gewusst, dass die abgegebene Zusicherung unzutreffend war. Vielmehr schloss die Vorinstanz mit Blick auf Art. 716a OR, jene Informationen, die ein Verwaltungsrat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben müsse, seien als bekannt im Sinne von Art. 12 Abs. 5 AKV vorauszusetzen. Entscheidend war für die kantonalen Instanzen letztlich mithin nicht, was der Sohn der Käuferin tatsächlich wusste, sondern was er in seiner Funktion als Verwaltungsrat zwingend hätte wissen müssen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz lege Art. 16 Abs. 1 AKV zu eng aus. Die Verkäufer sicherten zu, dass die geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft Gesetz und stetiger Rechnungslegungspraxis entsprechend und vollständig und richtig seien. Dabei handle es sich entgegen der - offensichtlich falschen und willkürlichen - Feststellung der Vorinstanz nicht lediglich um eine Zusicherung in Bezug auf die bilanzierten Elemente der Jahresabschlüsse. Erfasst seien vielmehr sämtliche Bestandteile der Jahresrechnung und somit auch die Erfolgsrechnung und der Anhang zur Jahresrechnung. Woraus sich dies zwingend ergeben sollte, legen die Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar. Insoweit ist die Beschwerde mangelhaft begründet. Aber auch davon abgesehen wäre ihr kein Erfolg beschieden: 
 
4.1. Die kantonalen Instanzen haben die angefangenen Arbeiten in Bezug auf die stillen Reserven als eine per Bilanzstichtag unbekannte bzw. kalkulierte Grösse angesehen. Dass diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich aufgezeigt. Der Hinweis auf die Verfahrensbeschränkung hilft den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nichts, zumal bereits die Erstinstanz davon ausging, die stillen Reserven könnten nicht mit Sicherheit bestimmt werden und die Beschwerdeführer insoweit vor der Vorinstanz keine Verletzung der Verfahrensbeschränkung gerügt haben.  
 
4.2. Die Höhe der stillen Reserven resultiert gemäss Vorinstanz aus einer Bewertung der angefangenen Arbeiten der A.________ + B.________ AG, die per Bilanzstichtag nicht vollständig fertiggestellt und/oder noch nicht vollständig abgerechnet wurden. Nach dem angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen, dass in der Vergangenheit die so bewerteten stillen Reserven per Bilanzstichtag sich in den Folgejahren zu 100 % realisieren liessen. Ebenso sei in Bezug auf die per Ende 2011 kalkulierten stillen Reserven unklar, ob sich diese später, d.h. bei Fakturierung der Arbeiten, im vormals kalkulierten Umfang allesamt realisieren lassen.  
 
4.3. Vor diesem Hintergrund fehlte es dem Sachvortrag der Klage bereits an Schlüssigkeit. Aus der Tatsache, dass sich die ausgewiesenen stillen Reserven behauptetermassen nicht voll realisieren liessen, könnte nur ein Anspruch abgeleitet werden, wenn dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Fall sein müsste (oder immerhin die Abweichung merklich höher war, als sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten wäre). Aus der Verfahrensbeschränkung können die Beschwerdeführer insoweit nichts ableiten, weil diese erst nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erfolgte, nachdem der Schriftenwechsel geschlossen worden war. Schlüssige Behauptungen hätten bereits anlässlich des Schriftenwechsels erfolgen müssen - nur diesfalls wäre darüber Beweis zu führen gewesen.  
 
4.4. Aber auch in Bezug auf eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 AKV fehlt es an schlüssigen Behauptungen, soweit nicht behauptet wird, die stillen Reserven per Bilanzstichtag liessen sich in den Folgejahren zu 100 % realisieren. Denn sollten sich die stillen Reserven per Bilanzstichtag nach dem gewöhnlichen Lauf generell nicht zu 100 % realisieren lassen oder kann dies im Voraus gar nicht verlässlich abgeschätzt werden, kann aus der unvollständigen Realisierung nicht auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft geschlossen werden - vielmehr durfte diesfalls von Anfang an nicht mit Sicherheit angenommen werden, die stillen Reserven, so wie sie nach der Praxis der Gesellschaft berechnet wurden, liessen sich zu 100 % realisieren. In Bezug auf die angefangenen Arbeiten wird in der Beschwerde keine Rechtsverletzung aufgezeigt, und hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.  
Zu prüfen bleiben die Steuerforderungen. Die Vorinstanz erkannte, mit Blick auf Art. 12 Abs. 5 AKV könnten die Beschwerdeführer aus Art. 18 Abs. 2 AKV nichts ableiten. Die Parteien stritten darum, ob der Haftungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV nur Tatsachen umfasst, welche die Käuferin tatsächlich gekannt hat, oder alle Tatsachen, welche sie - als Aktionärin oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft - tatsächlich gekannt hat oder hätte kennen müssen. Die Vorinstanz erkannte, Art. 12 Abs. 5 AKV habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien so verstanden werden dürfen und müssen, Zusicherungen und Garantien der Verkäufer stünden unter dem Vorbehalt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt hatten oder nicht hätten kennen müssen. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Erstinstanz, deren Erwägungen sie sich anschloss, die Haftungsbeschränkung gemäss dem Wortlaut, der Systematik, dem Vertragszweck und der Entstehungsgeschichte ausgelegt und ihr Ergebnis entspreche auch einer Vertragsauslegung nach den Verkehrssitten und der Usanz im Geschäftsverkehr. Wer gemäss dem Grundgedanken der Haftungsregelung von Art. 200 OR den Mangel bei Vertragsabschluss kenne oder ihn doch hätte erkennen können, erscheine nicht schutzwürdig, wenn er die Sache vorbehaltlos angenommen habe. Es könne nicht als unüblich bezeichnet werden, dass die Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel hafteten, welche die Käufer bei Vertragsabschluss kannten oder hätten kennen müssen. Eine solche Haftungsbeschränkung sei aufgrund der dispositiven Natur von Art. 200 OR zulässig. Die Vorinstanz nahm dabei an, die Erstinstanz habe - anders als die Parteien vorbrachten - den übereinstimmenden wirklichen Willen gestützt auf die Willenstheorie ermittelt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer beanstanden das Auslegungsergebnis der Vorinstanz. Zudem habe die Erstinstanz keinen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt, sondern festgehalten, wie der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei. Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden, zumal sich die Auslegung der Vorinstanz weder in tatsächlicher Hinsicht noch nach dem Vertrauensprinzip als haltbar erweist, wie nachfolgend zu zeigen ist.  
 
5.2. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1). Für die Vertrauensauslegung sind Umstände mitzuberücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (BGE 116 II 695 E. 2b; 107 II 418 E. 6) sowie der Verständnishorizont des Empfängers der Willensäusserung (BGE 116 II 695 E. 2b). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1).  
 
5.2.1. Hat die Vorinstanz den tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt, bindet dies das Bundesgericht unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht seine Schlüsse ausschliesslich aus den bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umständen zieht, kann es allerdings ohne Willkür nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 III 186; 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2; 4A_156/2008 vom 8. Juli 2008 E. 1.3).  
 
5.2.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Willenserklärungen, die dem Vertragsschluss zugrunde liegen (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei ist der Wortlaut der Erklärungen nicht isoliert zu betrachten, sondern diese sind aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es dabei nicht sein Bewenden haben. Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Umstände, unter denen diese Erklärungen abgegeben wurden (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4, 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1), und insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (vgl. BGE 115 II 264 E. 5a; 113 II 49 E. 1b; je mit Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 122 III 420 E. 3a; 126 III 119 E. 2c; 117 II 609 E. 6c; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 607 E. 2.2). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Mit ihrer Vertragsauslegung gemäss dem Wortlaut, der Systematik, dem Vertragszweck und der Entstehungsgeschichte sowie nach den Verkehrssitten und der Usanz im Geschäftsverkehr haben sich die kantonalen Instanzen auf die Umstände gestützt, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz geht von einem tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen aus. Darauf kann zwar auch allein aus den für eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebenden Umständen geschlossen werden. Es genügt aber nicht, dass die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (sonst wäre die Irrtumsanfechtung bei normativem Konsens regelmässig ausgeschlossen, was nicht der Fall ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.8; C HRISTOPH MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 212 zu Art. 1 OR). Auf einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen lässt sich vielmehr erst schliessen, wenn die Behauptung einer Partei, sie habe den Vertrag tatsächlich anders verstanden, unglaubwürdig erscheint, weil die zu berücksichtigenden Umstände ein Missverständnis ausschliessen (zit. Urteil 4A_428/2022 E. 3.3.5). Zu dieser Voraussetzung äussert sich weder die Vor- noch die Erstinstanz. Dies führte, falls die Erstinstanz wirklich einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen festgestellt haben sollte, dazu, dass die Parteien dies nicht bemerkt haben. Insoweit fragt sich, ob die kantonalen Entscheide den Begründungsanforderungen genügen. Die Frage kann offenbleiben.  
 
5.4. Nach Art. 200 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Abs. 2). Sichert er bei den Vertragsunterhandlungen das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache zu, so enthebt dies den Käufer der Pflicht, vor dem Vertragsschluss, bei Wahl und Besichtigung der Kaufsache, auch nur ein Mindestmass von Sorgfalt zu beobachten. Er darf auf die Zusicherungen des Verkäufers abstellen, und dieser kann ihm nachher nicht entgegenhalten, eine Gewährspflicht entfalle, weil der Käufer bei Aufwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit schon vor dem Vertragsschluss das Fehlen der in Frage stehenden Eigenschaft hätte feststellen können (Art. 200 Abs. 2 OR). Die Fahrlässigkeit des Käufers, die in der Nichtbeobachtung der gewöhnlichen Sorgfalt liegt und im Allgemeinen zur Folge hat, dass die Kaufsache trotz ihren Mängeln als genehmigt gilt, wird durch die Zusicherung der Verkäufers wettgemacht (BGE 81 II 56 E. 2c mit Hinweis). Eine Überprüfung zugesicherter Eigenschaften vor Abschluss des Kaufvertrages kann nicht erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2005 vom 13. Juli 2005 E. 2.1). Art. 200 OR ist dispositiver Natur, so dass die Parteien an sich davon abweichen können. Gemäss Art. 199 OR ist aber eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährleistungsmängel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht (BGE 116 II 431 E. 3a). Dem arglistigen Verschweigen von Mängeln ist die Täuschung durch das Zusichern von Eigenschaften gleichzustellen, welche die Kaufsache nicht aufweist (zit. Urteil 4C.16/2005 E. 2.1; vgl. auch HONSELL, a.a.O., N. 8 zu Art. 199 OR und N. 4 zu Art. 200 OR mit Hinweisen).  
 
5.4.1. Soweit die Vorinstanz und auch der Beschwerdegegner mit dem Grundgedanken von Art. 200 OR argumentieren, übergehen sie, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers der Verkäufer auch für Mängel haftet, welche die Gegenpartei hätte erkennen können, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Der Zweck einer Zusicherung besteht nach dem Gesetz gerade darin, den Käufer von der Prüfung, ob sie zutrifft, zu entbinden. Sofern er nicht weiss, dass sie nicht zutrifft, kann er sich ohne weitere Abklärungen auf sie verlassen (BGE 81 II 56 E. 2c mit Hinweis). Die Auslegung der Vorinstanz widerspricht damit dem Grundgedanken einer Zusicherung nach Art. 200 OR.  
 
5.4.2. Die kantonalen Instanzen knüpften an die Pflichten eines Verwaltungsrats nach Art. 716a OR an und kamen zum Schluss, ein Verwaltungsrat könne sich nicht darauf berufen, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er nach der gesetzlichen Konzeption zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten zwingend hätte haben müssen. Art. 716a OR listet die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates auf. Daraus kann allenfalls geschlossen werden, welche Informationen ein Verwaltungsrat besitzen (und sich nötigenfalls auch verschaffen) muss, um seine Aufgaben korrekt zu erfüllen. Diesbezüglich kann er sich nicht damit entlasten, dass er an sich verfügbare Informationen tatsächlich nicht gekannt hat. Was ein Verwaltungsrat kennen muss, um seine Aufgabe korrekt zu erfüllen, sagt aber noch nichts darüber aus, ob es im Kaufvertrag eine Rolle spielt, über welche Informationen eine Partei verfügen könnte und müsste, oder ob nur massgebend ist, was sie tatsächlich gewusst hat. Das können die Parteien im Kaufvertrag frei entscheiden. Nach Art. 200 Abs. 2 OR kommt dabei Umständen, die dem Käufer tatsächlich nicht bekannt waren, im Rahmen von Zusicherungen keine Bedeutung zu, auch wenn er sie hätte kennen können und müssen. Zu prüfen war, ob die Parteien hier gültig von Art. 200 OR abgewichen sind.  
 
5.5. Was den Wortlaut betrifft, setzt eine Haftung des Beschwerdegegners nach Art. 12 Abs. 5 AKV voraus, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt haben. Von Tatsachen die sie hätten kennen müssen, ist nicht die Rede. Die kantonalen Instanzen leiten Letzteres zwar aus Art. 716a OR ab. Diese Bestimmung erwähnt der Vertrag aber nicht. Der Beschwerdegegner selbst ist der Auffassung, der Vorbehalt sollte dahingehend verstanden werden, dass sich die Käuferinnen zur Geltendmachung angeblicher Haftungsansprüche nachträglich nicht mehr auf Tatsachen berufen können, welche ihnen aufgrund ihrer spezifischen Einbindung in die Führung dieser Gesellschaften bekannt waren oder bekannt sein mussten. So haben die Parteien den Vorbehalt aber nicht formuliert, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre, etwa so: "Sämtliche Zusicherungen und Garantien stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt haben oder hätten kennen müssen." Dazu hätte ein Hinweis auf Art. 716a OR erfolgen können. Die Parteien haben nichts dergleichen getan. Der Wortlaut spricht nicht von kennen müssen und damit nicht für das Auslegungsergebnis der kantonalen Instanzen.  
 
5.6. Dass sich die Käuferin nicht nur das Wissen, sondern auch das "Wissenmüssen" ihre Sohnes anrechnen lassen müsse, ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz auch aus der systematischen Zuordnung von Art. 12 Abs. 5 AKV, der als letzter Absatz von Art. 12 AKV die Haftungsbeschränkung bezüglich vertraglicher Zusicherungen regle, auf die in Art. 12 Abs. 1 AKV verwiesen werde. Absatz 2 halte fest, dass die an der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente als bekannt gälten, Absatz 3 schliesse Zusicherungen für künftige Ereignisse aus, auf welche die Verkäufer keinen Einfluss mehr hätten, und mit Absatz 4 würden die Zusicherungen, "die sich nicht [sic] aus dem Kaufvertrag ergeben" [recte: "die sich aus dem Kaufvertrag ergeben"] als die einzig massgebenden erklärt [alle weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien schliessen die Verkäufer in diesem Absatz ausdrücklich aus]. Art. 12 Abs. 5 AKV begrenze die Haftung der Verkäufer für Zusicherungen, welche die Käufer aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder aber durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht [sic] gekannt" haben (tatsächlich werden die Zusicherungen unter den Vorbehalt gestellt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründete [sic] Tatsachen nicht gekannt haben). Auch die Systematik spreche dafür, dass einerseits der Sohn der Käuferin alle offengelegten Dokumente in der Pre Due Diligence gekannt habe - bzw. aufgrund seiner Verwaltungsratsfunktion hätte kennen müssen, soweit er Nichtwissen behaupten würde - und andererseits das Wissen bzw. Wissenmüssen des Sohnes der Käuferin zugerechnet werde. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar:  
 
5.6.1. Korrekt ist, dass die Haftung der Verkäufer für Zusicherungen in Abs. 5 eingeschränkt wird. Der Käuferin wird das Wissen der Vertretung im Verwaltungsrat vorbehaltslos zugerechnet; gemäss den dispositiven Gesetzesbestimmungen wäre bei Zusicherungen grundsätzlich ihr eigenes Wissen beziehungsweise dasjenige ihres Vertreters massgebend - wobei hier, da sie sich bei Abschluss des Aktienkaufvertrages von ihrem Sohn vertreten liess, dessen Wissen ohnehin zu berücksichtigen gewesen wäre (HONSELL, a.a.O., N. 2 zu Art. 200 OR). Das macht die Bestimmung aber nicht überflüssig, da keine Zurechnung erfolgt wäre, soweit die Käuferin den Vertrag ohne Vertretung geschlossen hätte.  
 
5.6.2. Weiter kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden: Wären die Parteien einerseits davon ausgegangen, der Sohn hätte aufgrund seiner Verwaltungsratsfunktion die Dokumente in der Pre Due Diligence kennen müssen, und hätten sie andererseits Art. 12 Abs. 5 AKV tatsächlich so verstanden, dass der Käuferin auch das Wissenmüssen ihres Sohnes anzurechnen sei, wäre Art. 12 Abs. 2 AKV überflüssig - er würde von Abs. 5 umfasst. Systematisch ist vielmehr zu beachten, dass der Vertrag in Art. 12 Abs. 2 AKV ausdrücklich festhält, wenn einer Partei eine Kenntnis zugerechnet werden soll, unabhängig davon ob sie diese tatsächlich besitzt: "Die Käuferinnen bestätigen, dass sie vor Vertragsunterzeichnung am 4. und 5. Oktober 2012 eine Pre Due Diligence, anlässlich welcher die offengelegten Dokumente gesiegelt wurden, vorgenommen zu haben. Die aus diesen Dokumenten oder in diesem Vertrag offengelegten Tatsachen gelten als bekannt, und die Käuferinnen können aus solchen Tatsachen keine Gewährleistungsansprüche ableiten. Die Rechtsvertreter der Parteien erstellen bis zum Closing gemeinsam einen Datenträger, welcher sämtliche gesiegelten Dokumente umfasst und diesem Aktienkaufvertrag als Beilage 5 beigefügt wird." Auch in Art. 18 Abs. 2 AKV bezieht sich bereits der klare Wortlaut auf den pflichtgemässen Kenntnisstand der Verkäufer. Sollen Tatsachen unabhängig davon als bekannt gelten, ob eine Partei sie tatsächlich kennt, haben die Parteien dies im Vertragstext ausdrücklich festgehalten. Dies haben sie in Art. 12 Abs. 5 AKV nicht getan. Das spricht dagegen, dass dort (nicht von Art. 12 Abs. 2 AKV erfasste) Tatsachen als bekannt angesehen werden, die nicht bekannt waren, sondern nur hätten bekannt sein müssen. Auch die systematische Auslegung spricht nicht für das von den kantonalen Instanzen angenommene Auslegungsergebnis.  
 
5.7. Was den Zweck anbelangt, verweisen die kantonalen Instanzen auf Ziffer 10 der Präambel des Kaufvertrages, in der festgehalten ist, dass die Vertragsparteien mittels dieses Kaufvertrages bezwecken, zum einen die im Aktionariat der Gesellschaft vorherrschende Pattsituation zu beenden, indem 250 Aktien der Gesellschaft von den Verkäufern an die Käuferinnen verkauft und übertragen werden, und zum anderen die damals hängigen gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien beizulegen. Nach Ansicht der kantonalen Instanzen würde es daher keinen Sinn machen, wenn sich die Käuferinnen später - d.h. nach Abschluss des Kaufvertrages - auf (vermeintliche) Mängel berufen könnten, die ihnen aufgrund ihrer Stellung als Aktionäre oder als durch im Verwaltungsrat Vertretene bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen.  
 
5.7.1. Ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Das eine schliesst das andere aus (BGE 109 II 24 E. 4). Dass einer Partei unter gewissen Voraussetzungen keine Ansprüche zustehen sollen, ist für sich allein kein taugliches Instrument der Streitvermeidung, da - wie hier - Streit darüber entstehen kann, welches diese Voraussetzungen sind und ob sie tatsächlich erfüllt sind. Hätten insoweit Streitigkeiten vermieden werden sollen, hätte einfach auf die Abgabe von Zusicherungen verzichtet werden können. Das haben die Parteien nicht getan.  
 
5.7.2. Werden Zusicherungen abgegeben, dient dies nach den Grundsätzen von Art. 200 Abs. 2 OR insoweit der Streitvermeidung, als für den Käufer Grundlagen geschaffen werden, auf die er sich verlassen kann, sofern er nicht weiss, dass sie nicht zutreffen. Dadurch werden einerseits Streitigkeiten darüber ausgeschlossen, ob die zugesicherten Eigenschaften vorausgesetzt werden dürfen, und andererseits entfallen Streitigkeiten darüber, was der Käufer hätte wissen müssen. Es verbleibt als Prozessthema nur die Frage, ob der Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft tatsächlich aufweist, und falls nicht, ob der Käufer die Fehlerhaftigkeit der Zusicherung tatsächlich gekannt hat. Der Streitbeilegung kann mithin auch die Abgabe von Zusicherungen nach der gesetzlichen Regelung (Art. 200 Abs. 2 OR) dienen.  
 
5.7.3. Wohl können die Parteien, um Streitigkeiten zu vermeiden, von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Das haben die Parteien hier auch getan, indem sie präzisiert haben, dass nicht nur das Wissen der Käufer massgebend ist, sondern auch dasjenige ihrer Vertreter im Verwaltungsrat. Zur Streitvermeidung trägt eine derartige Abweichung aber nur bei, wenn sich deren Umfang aus der Vereinbarung klar ergibt, wie das in Bezug auf Umstände, die dem Sohn der Käuferin tatsächlich bekannt waren, der Fall ist, nicht aber in Bezug auf Umstände, die er hätte wissen müssen, von denen in Art. 12 Abs. 5 AKV keine Rede ist. Dort, wo die Parteien in Bezug auf die Pre Due Diligence Dokumente unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis als bekannt voraussetzen (Art. 12 Abs. 2 AKV), haben sie zudem durch die Siegelung und die Beilage 5 dafür gesorgt, dass jeder Streit darüber, welche Dokumente als bekannt gelten, ausgeschlossen wird - dies würde zunichte gemacht, wenn darüber hinaus alle Dokumente als bekannt gelten würden, die der Sohn der Käuferin hätte kennen müssen.  
 
5.7.4. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Interpretation der kantonalen Instanzen entwerte die Zusicherungen keineswegs. Denkbar wäre zum Beispiel absichtliche Täuschung oder vor dem Verwaltungsrat arglistig verborgene Haftungsfälle oder Gerichtsverfahren. Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist nach Art. 199 OR indessen ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Der Zusicherung wird die absichtliche Täuschung gleichgestellt (HONSELL, a.a.O., N. 8 zu Art. 199 OR und N. 4 zu Art. 200 OR mit Hinweisen). Für Mängel, über die sie absichtlich getäuscht haben, würden die Verkäufer mithin auch ohne Zusicherung haften, so dass die Vereinbarung insoweit sinnlos wäre. In Bezug auf Umstände, über welche die Verkäufer nicht absichtlich getäuscht haben, bleibt unklar, inwiefern verborgene Haftungsfälle oder Gerichtsverfahren zu höheren Steuerforderungen führen sollten, die der Verwaltungsrat nicht hätte kennen müssen. Aber selbst wenn die Zusicherungen nach der Lesart der kantonalen Instanzen nicht völlig entwertet werden, bedeutet dies nicht, dass sie in diesem Sinne zu verstehen sind oder tatsächlich so verstanden wurden, zumal sich dies aus dem Vertragstext nicht ergibt.  
 
5.7.5. Die Auslegung der Vorinstanz führt schliesslich auch zu einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Wenn der Sohn als stiller Verwaltungsrat etwas hätte wissen müssen, muss dies umso mehr auch für den Beschwerdegegner gelten, der kein "stiller" Verwaltungsrat war. Wenn man dem Sohn den Einwand, er habe Dinge, die er zwingend hätte wissen müssen, unter Hinweis auf Art. 716a OR abschneidet, dann müsste dies analog für den Beschwerdegegner gelten und man müsste nach dieser Logik davon ausgehen, er habe bewusst falsche Angaben gemacht. Während dies dem Beschwerdegegner nach der Auslegung der Vorinstanz nichts schadet (obwohl die Wegbedingung der Haftung für eine bewusste Täuschung nicht zulässig wäre), schliesst die gleiche Wissenszurechnung beim Sohn der Käuferin jegliche Ansprüche aus. Zudem bleibt die in Art. 12 Abs. 5 AKV vorgesehene Wissenszurechnung von ihrem Sohn an die Käuferin in Bezug auf Tatsachen, von denen er tatsächlich Kenntnis hat, überschaubar. Die Käuferin muss nur darauf vertrauen, dass ihr Sohn reagiert, wenn er tatsächlich weiss, dass eine Zusicherung nicht stimmt. Dagegen ist für sie kaum abschätzbar, welche Informationen er hätte kennen müssen und ob er diese tatsächlich kennt. Weshalb sie sich mit einer Zusicherung begnügen sollte, auf die sie sich nicht verlassen und deren Tragweite sie daher kaum abschätzen kann, zeigt der angefochtene Entscheid nicht ansatzweise auf. Auch der Zweck der Vereinbarung spricht nicht für das Auslegungsergebnis der Vorinstanz.  
 
5.8. Soweit die Vorinstanz mit Hinweis auf die Usanz im Geschäftsverkehr vom Grundgedanken von Art. 200 OR spricht, wurde bereits klargestellt, dass sich der Käufer nach diesem Grundgedanken auf Zusicherungen, von denen er nicht weiss, dass sie nicht zutreffen, verlassen kann, ohne sie zu prüfen (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Wie die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt, es könne nicht als unüblich bezeichnet werden, wenn im Rahmen von Aktienverkäufen zwischen Verwaltungsräten oder zwischen Aktionären und Verwaltungsräten aufgrund des auf beiden Seiten vorhandenen Wissens über das betreffende Unternehmen vereinbart werde, dass die Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel hafteten, welche die Käufer bei Vertragsabschluss kannten oder hätten kennen müssen, erschliesst sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, zumal es wesentlich einfacher erscheint, diesfalls keine Zusicherungen abzugeben. Selbst wenn die Annahme der Vorinstanz aber zutreffen sollte, ist nicht festgestellt, es wäre üblich, dass die Parteien, die eine derartige Vereinbarung treffen, den Vorbehalt dahingehend formulieren, dass die Käuferinnen allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt haben, und damit üblicherweise (ohne es im Vertragstext zu erwähnen) auch sämtliche Tatsachen meinen, welche die Kaufpartei hätte kennen können oder müssen. Auch die Usanz im Geschäftsverkehr spricht demnach nicht für das vorinstanzliche Auslegungsergebnis.  
 
5.9. Weder der Wortlaut, noch die Systematik, noch die Entstehungsgeschichte, noch der Zweck des Vertrages oder die Usanz sprechen für die von den kantonalen Instanzen angenommene Einschränkung der Haftung. Vielmehr gelangt die Vorinstanz zu einem Ergebnis, das dem Grundgedanken von Art. 200 Abs. 2 OR widerspricht, ohne dass dies im Vertragstext und der Systematik erkennbar würde. Die Auslegung der Vorinstanz ist rechtlich (in Bezug auf den Grundgedanken von Art. 200 OR) fehlerhaft und in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar. Sie widerspricht dem Wortlaut und der Systematik der Vereinbarung, berücksichtigt einseitig nur die Interessen des Beschwerdegegners und konstruiert zum angeblichen Zweck der Streitvermeidung eine Zusicherung, auf die sich die Käuferin nicht verlassen kann, ohne dass dies aus dem Vertragstext ersichtlich würde. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Parteien genau das vereinbart haben, was im Vertrag steht, nämlich dass der Vorbehalt nach Art. 12 Abs. 5 AKV grundsätzlich nur die Tatsachen betrifft, welche tatsächlich bekannt waren, wobei sich die Käuferin die Tatsachen, die ihrem Sohn als Verwaltungsrat tatsächlich bekannt waren, anrechnen lassen muss und nach Art. 12 Abs. 2 AKV zusätzlich sämtliche im Rahmen der Pre Due Diligence gesiegelten Dokumente als bekannt gelten - insoweit erweitert Abs. 2 den Anwendungsbereich von Abs. 5. So werden Streitigkeiten darüber, was dem Sohn alles hätte bekannt sein können und müssen, vermieden. Die Zusicherung gleicht aus Sicht der Käuferin ein mögliches Informationsgefälle zwischen dem Beschwerdegegner als Verwaltungsrat und ihrem Sohn als stillem Verwaltungsrat aus. Wollte der Beschwerdegegner sich nicht auf seinen Zusicherungen behaften lassen, hätte er keine abgeben sollen.  
 
6.  
Die kantonalen Instanzen schliessen allerdings eine Haftpflicht des Beschwerdegegners mit Blick auf Art. 29 lit. b AKV ohnehin aus, da die Käuferin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den von ihr geltend gemachten Schaden hätte vermeiden können. Falls dem Sohn die Steuerrückstellungen zu tief erschienen wären - insbesondere angesichts der geänderten Bewertungsgrundsätze zu den "angefangenen Arbeiten" und der aufgelösten Reserven per Ende 2011 -, hätte er diesbezüglich im Verwaltungsrat eine Korrektur des Betrags verlangen und sich durchsetzen müssen. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Höhere Rückstellungen hätten den Schaden nicht verhindert. Der Schaden liegt nicht darin, dass keine höheren Rückstellungen vorgenommen wurden, sondern darin, dass höhere Steuerforderungen bestehen, als vertraglich zugesichert. Die Beschwerdeführer beanstanden den angefochtenen Entscheid auch insoweit zu Recht. Art. 29 lit. b AKV käme zum Zuge, wenn es in der Macht der Käufer gestanden hätte, bei korrektem Verhalten die Steuerforderung gegen die Gesellschaft, so wie sie übernommen wurde, auf den Betrag der Rückstellungen zu reduzieren. Das ist nicht der Fall. 
 
7.  
Da das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Sache nicht bestätigt, wird die Vorinstanz über die Kosten neu zu entscheiden haben. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Forderung betreffend die Rückstellungen für die Steuern im Quantitativ beurteilt. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen zwar in Bezug auf den grösseren Posten (die angefangenen Arbeiten), die angeblich zu tief ausgewiesenen Steuerverbindlichkeiten betragen mit Fr. 660'890.25 aber mehr als die Hälfte der von der Vorinstanz angenommenen Haftungsbegrenzung von 1 Mio. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Beurteilung des Anspruchs für die angeblich zu tief ausgewiesenen Steuerverbindlichkeiten im Quantitativ. Im Übrigen (namentlich in Bezug auf die stillen Reserven im Zusammenhang mit angefangenen Arbeiten) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak