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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_540/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, 
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Juni 2023 (ABS 23 146). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wird vom Mehrzweckverband Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil betrieben (Betreibung Nr. xxx). Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, vollzog die Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy am 9. März 2023, ergänzte sie am 20. April 2023 und erliess am 5. Mai 2023 die Pfändungsurkunde. 
Am 21. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da unklar sei, gegen welche Verfügung sich die Beschwerde wende. Für die strafrechtliche Beurteilung und die geltend gemachten Verletzungen des Völkerrechts sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Soweit zu prüfen wäre, ob die Betreibung aufgrund von Tilgung zu löschen wäre, wäre diese Rüge abzuweisen. Der Beschwerdeführer belege mit seiner Berufung auf die Übertragung eines Wechsels keine vorbehaltlose und wirkliche Zahlung der Schuld (Art. 12 SchKG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid als unverbindlich, da er keine eigenhändigen Unterschriften, sondern bloss Paraphen enthalte. Er nennt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Entscheid nicht durch die angegebenen Personen unterzeichnet worden sein soll. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht kein Anfechtungsobjekt benannt hat. Stattdessen macht er geltend, das Völkerrecht sei verletzt worden, er äussert sich zur Pfändungsreihenfolge und er behauptet, durch Übergabe von "promissory notes" die Schuld beglichen zu haben, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts zu befassen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Forderung des Beschwerdeführers, ihn mit Fr. 150'000.-- zu entschädigen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg