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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_213/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Stolz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
gesetzlich vertreten durch C.________, 
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2021 (FO.2021.14-K2, ZV.2021.114-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 2016) ist die Tochter von C.________ (geb. 1984) und A.________ (geb. 1982). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Tochter steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Kindsmutter.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 genehmigte das Kreisgericht Wil eine Teilvereinbarung betreffend die Betreuungs- und Obhutsregelung und verpflichtete den Kindsvater zur Leistung von Kindesunterhalt.  
 
A.c. Das Kantonsgericht St. Gallen, an welches der Kindsvater berufungsweise gelangt war, hob mit Entscheid vom 20. Mai 2020 denjenigen des Kreisgerichts soweit den Kindesunterhalt betreffend auf (Dispositivziffer 1) und legte die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (Dispositivziffer 2) :  
a) Fr. 1'015.-- vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
b) Fr. 1'055.-- vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
c) Fr. 1'185.-- vom 1. August 2020 bis 30. November 2020 (davon Fr. 240.-- Betreuungsunterhalt) 
 
d) Fr. 1'185.-- vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 130.-- Betreuungsunterhalt) 
 
e) Fr. 1'110.-- vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2028 (davon Fr. 140.-- Betreuungsunterhalt) 
 
f) Fr. 1'155.-- vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (nur Barunterhalt) 
 
g) Fr. 610.-- vom 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (nur Barunterhalt) 
 
h) Die Unterhaltsansprüche von B.________ für die Monate August 2017 bis und mit August 2018 gelten im Umfang von Fr. 11'622.65 als getilgt. 
 
 
A.d. Das Bundesgericht hiess die vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021).  
 
B.  
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 legte das Kantonsgericht die vom Kindsvater für seine Tochter geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu wie folgt fest (Dispositivziffer 2) : 
a) Fr. 1'050.-- vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 (davon Fr. 205.-- Betreuungsunterhalt) 
 
b) Fr. 1'000.-- vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2020 (davon Fr. 205.-- Betreuungsunterhalt) 
 
c) Fr. 860.-- vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 (nur Barunterhalt) 
 
d) Fr. 1'010.-- vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2026 (nur Barunterhalt) 
 
e) Fr. 1'140.-- vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 (nur Barunterhalt) 
 
f) Fr. 1'130.-- vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (nur Barunterhalt) 
 
g) Fr. 610.-- vom 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (nur Barunterhalt) 
 
h) Die Unterhaltsansprüche von B.________ für die Monate August 2017 bis und mit August 2018 gelten im Umfang von Fr. 11'622.65 als getilgt. 
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 18. November 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Unterhaltsbeiträge wie folgt festzulegen:  
 
1.1. Fr. 1'050.-- vom 1. August 2017 bis 30. April 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
1.2. Fr. 1'000.-- vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2020 (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
1.3. Fr. 830.-- vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 (nur Barunterhalt) 
 
1.4. Fr. 965.-- vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2026 (nur Barunterhalt) 
 
1.5. Fr. 1'100.-- vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 (nur Barunterhalt) 
 
1.6. Fr. 1'035.-- vom 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (nur Barunterhalt) 
 
1.7. Fr. 550.-- vom 1. August 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (nur Barunterhalt) 
 
Ausserdem beantragt er, die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren neu festzulegen, wobei auch der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren insoweit neu festzulegen, als dass die Gerichtskosten hälftig geteilt sowie die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden und der Beschwerdeführer maximal dazu verpflichtet wird, Fr. 1'000.-- der Gerichtskosten zu tragen. Sub-subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts nur im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neufestsetzung und Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, nachdem das Kantonsgericht auf Stellungnahme zum diesbezüglichen Gesuch verzichtet und B.________ (Beschwerdegegnerin) innert gesetzter Frist keine solche eingereicht hatte.  
 
C.c. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 schliesst das Kantonsgericht unter Hinweis auf seinen eigenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung integral auf den angefochtenen Entscheid verweist.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) entschieden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021) neu über den Unterhalt betreffend ein Kind nicht verheirateter Eltern und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Für die Anfechtung dieses Entscheids gilt dieselbe Rechtsmittelzuständigkeit wie im Rückweisungsverfahren (Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), welche er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als das zulässige Rechtsmittel; die Eingabe des Beschwerdeführers wird trotz anderer Bezeichnung als solche entgegengenommen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Einrechnung eines Steueranteils (zwischen Fr. 50.-- und Fr. 110.--) im Bedarf des Kindes. 
 
2.1. Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen (BGE 135 III 334 E. 2. und E. 2.1 mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechts-streits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (Urteile 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 147 III 393; 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), kann es auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt (echte und unechte) Noven berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1).  
 
2.2. In seinem Rückweisungsentscheid 5A_507/2020 hat das Bundesgericht das Kantonsgericht angewiesen, für die Festlegung des Kindesunterhalts das Einkommen der Kindsmutter und allenfalls damit in Zusammenhang stehende Berufsauslagen (E. 5.2.3) sowie die Fremdbetreuungskosten für die Zeiträume Dezember 2020 bis und mit Juli 2021 sowie August 2021 bis und mit Juli 2028 (E. 6.4) neu zu ermitteln, beim Grundbedarf des Kindes hinsichtlich der betragsmässigen Höhe und der zeitlichen Staffelung auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz abzustellen (E. 7.3.2.2) und auch den Volljährigenunterhalt gestützt auf die zu ermittelnden Zahlen neu festzulegen (E. 7.5.1). Schliesslich wies das Bundesgericht das Kantonsgericht an, die Kostenfolgen neu zu beurteilen (E. 8).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Kantonsgericht hat diese Vorgaben umgesetzt. Bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes hat es aber zusätzlich eine Position "Steuern" (Fr. 50.-- ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2021; Fr. 60.-- ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2028; Fr. 90.-- ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 und Fr. 110.-- ab 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) eingerechnet. Es erwog, das Bundesgericht habe sich im Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 2.2 ( recte : BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1) dafür ausgesprochen, im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes einen Steueranteil einzusetzen. Neue Vorgaben des Bundesgerichts seien sofort anwendbar. Zudem fordere das Bundesgericht auch in E. 7.3.1 des Rückweisungsentscheids, dass ein Anteil für die Steuern auszuscheiden sei. Vorliegend sei dabei zu beachten, dass die im aufgehobenen Entscheid festgelegten Steuern der Eltern nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gebildet hätten, so dass die betreffenden Zahlen im vorliegenden Entscheid als feststehend betrachtet werden dürften. Folgerichtig sei der Steuerbetrag für die Tochter deshalb ausgehend vom bereits festgelegten Steuerbetrag der Mutter auszuscheiden.  
 
2.3.2. In seinem Entscheid vom 20. Mai 2020 hatte das Kantonsgericht zwar bei der Kindsmutter Steuern in deren Bedarf berücksichtigt, nicht aber im Bedarf der Tochter. Welche Positionen in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsgläubigers oder -schuldners zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, während die betragsmässige Höhe der Bedarfsposition eine Tatfrage betrifft. Die Pflicht, im familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes einen Steueranteil zu berücksichtigen, war im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen wurde, bereits bekannt und die Unrichtigkeit des kantonsgerichtlichen Vorgehens hätte im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_507/2020 als Rechtsfrage aufgeworfen und beanstandet werden können, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 nicht getan hat. Weil sich das Bundesgericht grundsätzlich nur mit jenen (Rechts-) Fragen befasst, die ihm unterbreitet werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen), waren weder die Steuern noch die Aufteilung derselben auf Mutter und Kind Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts hat das Bundesgericht in der fraglichen E. 7.3.1 seines Rückweisungsurteils nur die Grundsätze für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums in Erinnerung gerufen; von einer Aufforderung an das Kantonsgericht, im Rahmen der Neuberechnung des Kindesunterhalts auch einen Steueranteil zu berücksichtigen, kann keine Rede sein. Indem es im Zuge des Rückweisungsverfahrens neu Steuern im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat, ist das Kantonsgericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zurückgekommen, der nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war. Insofern hat es die Rechtskraft des Rückweisungsentscheids unbeachtet gelassen und hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Daran ändert auch BGE 147 III 457 nichts, denn dort hat sich das Bundesgericht nur mit der Frage befasst, wie der Steueranteil zu berechnen ist.  
 
2.4. Die Korrektur der Berechnung des Bedarfs um die Position "Steuern" führt nicht einfach zu einem entsprechend tieferen Kindesunterhaltsbeitrag. Vielmehr ergibt sich beim Vater ein um den Steueranteil erhöhter Überschuss, der auch neu zu verteilen ist. Diesem Umstand hat der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren Ziffern 1.1. bis 1.5 und 1.7 Rechnung getragen und die zutreffenden Beträge ermittelt. Einzig für die Zeitspanne ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2032 (Rechtsbegehren Ziffer 1.6) hat er bloss den zu Unrecht eingerechneten Steuerbetrag abgezogen. Indes ergibt sich aus der Neuberechnung des familienrechtlichen Bedarfs beim Beschwerdeführer für diese Periode ein Überschuss von Fr. 150.--, sodass nach Massgabe der vom Kantonsgericht angewandten Überschussverteilungsgrundsätze vom vorinstanzlich zugesprochenen Betrag nicht Fr. 90.--, sondern lediglich Fr. 40.-- abzuziehen sind und der Unterhaltsbeitrag folglich auf Fr. 1'085.-- festzulegen ist.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und zu reformieren (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ebenso aufzuheben ist die Regelung der Kostenfolgen (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Diesbezüglich ist die Sache an das Kantonsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.  
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, unterliegt und wird daher kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge zugesprochener Parteientschädigung gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Dispositivziffer 2 lautet neu wie folgt: 
 
"A.________ wird verpflichtet, C.________ an den Unterhalt von B.________, geb. 2016, monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: 
 
a) 1. August 2017 bis 30. April 2020: Fr. 1'050.-- 
(davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
b) 1. Mai 2020 bis 30. November 2020: Fr. 1'000.-- 
(davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) 
 
c) 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 830.-- (nur Barunterhalt) 
 
d) 1. August 2021 bis 31. Juli 2026: Fr. 965.-- (nur Barunterhalt) 
 
e) 1. August 2026 bis 31. Juli 2028: Fr. 1'100.-- (nur Barunterhalt) 
 
f) 1. August 2028 bis 31. Juli 2032: Fr. 1'085.-- (nur Barunterhalt) 
 
g) 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 550.-- 
 
h) Die Unterhaltsansprüche von B.________ für die Monate August 2017 bis und mit August 2018 gelten im Umfang von Fr. 11'622.65 als getilgt." 
 
Im Übrigen wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen, damit dieses die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu regle. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsanwältin Anja Stolz für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller