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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_42/2021  
 
1F_3/2021  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 
13. Dezember 2019, 3. Dezember 2020 (F-4907/2020) und 12. Januar 2021 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.________ wurde am 4. September 2012 nach der Verheiratung mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Kurz darauf trennten sich die Ehegatten. Am 29. August 2013 anerkannte C.________ die am 23. Februar 2013 ausserehelich geborene deutsche Staatsangehörige A.________, womit diese das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Am 14. Dezember 2015 erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerung von C.________ für nichtig, wobei A.________ in die Nichtigerklärung einbezogen wurde. 
Im Verlauf des Jahres 2016 erfuhr die deutsche Staatsangehörige B.________, Mutter und gesetzliche Vertreterin von A.________, vom Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung. In der Folge bemühte sie sich erfolglos beim SEM um Eröffnung der Verfügung vom 14. Dezember 2015, um rechtsmittelweise gegen den Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung vorgehen zu können. Am 31. August 2018 erliess das SEM diesbezüglich eine negative Verfügung. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 28. September 2018 Beschwerde. Im Rahmen dieses beim Bundesverwaltungsgericht angestrengten Beschwerdeverfahrens hob das SEM am 9. Dezember 2019 seine Verfügung vom 14. Dezember 2015 auf, soweit damit A.________ in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ihres Vaters miteinbezogen worden war und versetzte das Verfahren diesbezüglich in das Instruktionsstadium zurück. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2019 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, erhob keine Kosten und sprach den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'052.90 zu. Dagegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten u.a., den Abschreibungsentscheid aufzuheben und ihnen eine höhere Parteientschädigung, eine Entschädigung für weitere Auslagen und eine Genugtuung für den widerrechtlich zugefügten seelischen Schaden zuzusprechen. Wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Das SEM nahm nach Gewährung des rechtlichen Gehörs A.________ mit Verfügung vom 2. September 2020 von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres Vaters aus. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 30. September 2020 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein von A.________ und B.________ gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 2020 erhobenes Erläuterungsgesuch nicht ein. 
 
3.  
A.________ und B.________ erheben mit Eingaben vom 20., 22. und 25. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 sowie gegen dessen Urteile vom 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 (Verfahren 1C_42/2021). Weiter ersuchen sie um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_20/2020 (Verfahren 1F_3/2021). Am 10. Februar 2021, 20. Juni 2021, 26. Juli 2021, 3. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerinnen ein. Die Verfahrensbeteiligten verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
4.  
Die beiden Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 sind infolge des engen Sachzusammenhangs und den weitestgehend gleichen Rechtsschriften zusammen und in einem Urteil zu behandeln. Eine Sistierung des Verfahrens 1C_42/2021 bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens 1F_3/2021 erweist sich nicht als zweckmässig und der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der mit Eingabe vom 24. Januar 2022 gestellten Antrag, das Bundesgericht habe mit der Entscheidfällung weiter zuzuwarten, da sie weitere Beweismittel einreichen wollen. Seither sind weder solche eingegangen noch ist ersichtlich, inwiefern diese überhaupt zulässig sein sollten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht. Soweit sie damit eine Parteiverhandlung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG). Sollten die Beschwerdeführerinnen hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi, welche das Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 gefällt hatten. Die abgelehnten Gerichtspersonen seien fälschlicherweise wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf den Zwischenentscheid nicht eingetreten, was Misstrauen in die Unparteilichkeit der besagten Gerichtspersonen zu begründen vermöge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist das Bundesgericht nicht wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Beschwerdeführerinnen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt haben. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten. Hinzu kommt, dass einer Gerichtsperson die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil sie gegen die Gesuchstellenden entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1). Anzumerken bleibt, dass Gerichtsschreiber Störi nicht mehr im Amt ist und somit am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. Insoweit ist der Antrag von vornherein gegenstandslos. 
 
7.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Ausserdem kann der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 als Zwischenentscheid mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
8.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführerinnen namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. In weiten Teilen vermögen die weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 
 
9.  
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Zuständigkeit der VI. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die drei angefochtenen Urteile vom 13. Dezember 2019, 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 gefällt hatte. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015, mit welcher A.________ in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ihres Vaters miteinbezogen worden war. Gemäss Art. 23 Abs. 5 VGR (SR 173.320.1) behandelt die VI. Abteilung Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben. Da es sich vorliegend offensichtlich um eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Bürgerrechts handelt, ist die Zuständigkeit der VI. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaft gegeben. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht nachvollziehbar. 
 
10.  
Soweit sich die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 richtet, machen die Beschwerdeführerinnen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie hätten sich zur Vernehmlassung des SEM vom 9. Dezember 2019 nicht äussern können. Das SEM reichte innert der ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Vernehmlassungsfrist keine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ein, sondern teilte dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr mit, dass es mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gestützt auf Art. 58 VwVG (SR 172.021) seine Verfügungen vom 14. Dezember 2015 und 31. August 2018 aufgehoben und das Verfahren betreffend des Einbezugs von A.________ in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Vaters in das Instruktionsstadium zurückversetzt habe. Dadurch ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht weggefallen und den Beschwerdeführerinnen standen wiederum alle Rechte offen. Die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt und sie hätten diese gemäss der Rechtsmittelbelehrung anfechten können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht verständlich aufzuzeigen, dass das SEM in rechtswidriger Weise seine Verfügungen in Wiedererwägung gezogen hätte. 
Weiter beanstanden die Beschwerdeführerinnen die ihnen mit dem Abschreibungsentscheid vom 13. Dezember 2019 zugesprochene Parteientschädigung. Nach Art. 8 VGKE (SR 173.320.2) umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird. Gemäss Art. 10 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Kostennote des vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Juni 2019 als Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung. Der in der Kostennote veranschlagte Betrag von Fr. 6'678.25 setzt sich aus einem Honorar von Fr. 6'166.20 (22,2 Stunden zu einem Stundensatz von rund Fr. 280.--), den Auslagen von Fr. 34.60 und der Mehrwertsteuer von Fr. 477.45 zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht akzeptierte den Stundenansatz und die Auslagen. Es fand hingegen den geltend gemachten zeitlichen Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache, der relativ geringen Komplexität der sich stellenden rechtlichen Kernfrage (Parteistellung von A.________ im Verfahren auf ihren Einbezug in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres Vaters) und des aktenkundigen Aufwands als nicht gerechtfertigt und kürzte deshalb den zeitlichen Aufwand auf 10 Stunden, was zu den ersatzfähigen Kosten der Rechtsvertretung von insgesamt Fr. 3'052.90 führte. Weiter seien den Beschwerdeführerinnen nach der Niederlegung des Mandats durch ihren Anwalt keine weiteren entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. 
Wie ausgeführt, akzeptierte das Bundesverwaltungsgericht den geltend gemachten Stundenansatz und die geltend gemachten Auslagen. Es fand lediglich den geltend gemachten Aufwand, insbesondere mit Blick auf die relativ geringe Komplexität der sich stellenden rechtlichen Kernfrage (Parteistellung) und des aktenkundigen Aufwands als zu hoch. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ging es im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern um die Parteistellung sowie nicht um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Streitsache den vom Anwalt geltend gemachten zeitlichen Aufwand rechtfertigen könnten. Auch legen sie nicht im Einzelnen und konkret dar, welcher aktenkundige Aufwand ihres Anwalts im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise bei der Festsetzung der ersatzfähigen notwendigen Kosten der Rechtsvertretung unberücksichtigt geblieben sein sollte. Weiter legen sie nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern ihnen nach der Mandatsniederlegung ihres Anwalts, entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, entschädigungspflichtige Kosten entstanden sein sollten. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die vom Bundesverwaltungsgericht für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren festgesetzte Parteientschädigung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
11.  
Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des SEM vom 2. September 2020 abgewiesen, soweit es darauf eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden ist. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass aufgrund des Streitgegenstandes alle Rechtsbegehren zum vornherein unzulässig seien, die etwas anderes zum Inhalt hätten als den Einbezug von A.________ in die Nichtigerklärung, die Abnahme von Beweisen und die Edition von Akten sowie die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht. Das gelte namentlich für die Staatshaftung aus widerrechtlicher Schädigung. Diesbezüglich seien die Beschwerdeführerinnen mit Informationsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 darauf hingewiesen worden, dass die Zuständigkeit ausschliesslich beim Eidgenössischen Finanzdepartement liege. Mit dem definitiven Verzicht auf den Einbezug von A.________ in die Nichtigerklärung seien alle Rechtsbegehren auf weitere Sachverhaltsabklärungen, zusätzliche Beweise abzunehmen und die Projektunterlagen zu edieren, unzulässig. Bezüglich der Parteientschädigungen für das Verfahren F_5567/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren 1C_20/2020 habe das SEM zulässigerweise auf den Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und das Urteil des Bundesgerichts verwiesen. Schliesslich sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihre Rechtsbegehren seien gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz und Art. 28 Abs. 1 ZGB wortlautgetreu zu publizieren, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde vom 30. September 2020 rechtswidrig behandelt haben sollte. So legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb dem SEM auf dem Gebiet der Staatshaftung die Verfügungszuständigkeit fehle. Inwiefern diese Begründung rechtswidrig sein sollte, ist weder ersichtlich noch vermögen dies die Beschwerdeführerinnen im Einzelnen und konkret aufzuzeigen. Auch in den übrigen Punkten, wie auch bezüglich der Auflage der Verfahrenskosten infolge ihres Unterliegens, gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die entsprechende Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. 
 
12.  
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete mit Urteil vom 12. Januar 2021 das Erläuterungsgesuch betreffend sein Urteil vom 3. Dezember 2020 als unzulässig und ist darauf nicht eingetreten. Mit den entsprechenden Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander und vermögen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
Somit ist die Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019, 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 (Verfahren 1C_42/2021) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
13.  
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020. Sie berufen sich dabei auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen und Beweise gefunden, welche die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG begründen könnten. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_20/2020, wie bereits ausgeführt, auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargelegt hatten, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Inwiefern die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, was die von den Beschwerdeführerinnen gestellten weiteren Beweismassnahmen daran etwas ändern sollten. Diese sind deshalb abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 BGG beanstanden wollen, üben sie Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
14.  
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019, 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 (Verfahren 1C_42/2021) abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Das Revisionsgesuch (Verfahren 1F_3/2021) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019, 3. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 (Verfahren 1C_42/2021) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch (Verfahren 1F_3/2021) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli