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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_511/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. August 2022 (BKBES.2022.112). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 8. August 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen Mitarbeitende der Sozialen Dienste Oberer Leberberg. Der Privatkläger A.________ erhob dagegen am 22. August 2022 Beschwerde und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte A.________ auf, eine Prozesskostensicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setze voraus, dass der Privatkläger prozessarm und seine Zivilklage nicht aussichtslos sei. Die von A.________ angezeigten Mitarbeitenden der Sozialen Dienste Oberer Leberberg unterstünden dem kanonalen Verantwortlichkeitsgesetz. Für allfällige durch deren Tätigkeit verursachten Schäden hafte der Kanton. Eine Zivilklage sei somit aussichtslos. Im Weiteren mache A.________ nicht geltend, dass er Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei. Somit sei nicht ersichtlich, dass ein Fall im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils 1B_355/2012 vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in rechtswidriger Weise eine Zivilklage als aussichtslos beurteilt hätte. Soweit verständlich beruft er sich denn auch auf das Urteil 1B_355/2012, wonach ihm die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen gewährt werden müsse. Nach dieser Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. auch Urteil 1B_520/2021 E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, und solches ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm angezeigten Personen Gewaltdelikte begangen haben könnten, die unter das Folterverbot fallen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seines Gesuchs und zur Einforderung einer Prozesskostensicherheit führte, bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli