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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_57/2021  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2020 (SB200031-O/U/as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. April 2010, 23. Juli 2011 und am 8. August 2013 nahm B.________ insgesamt drei Darlehen in Höhe von Fr. 60'000.--, Fr. 98'000.-- und EUR 9'800.-- bei A.________ auf. 
Für das Darlehen vom 30. April 2010 wurde erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Darlehensvertrags am 23. Juli 2011 eine (auf den 30. April 2010 zurückdatierte) schriftliche Vereinbarung aufgesetzt. Diese statuierte als Darlehenszweck die Gründung einer Investmentfirma in U.________. In derselben Ziffer wurde festgehalten, dass das Darlehen zweckgebunden sei und an den Finanzmärkten investiert werde (Ziff. I). Das Darlehen sei jährlich nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten zu verzinsen, wobei die Verzinsung die Marke von 10 % nicht unterschreiten solle (Ziff. III). 
Der zweite Darlehensvertrag sah als Zweck die Gründung einer Investmentfirma in U.________ ab dem 23. Juli 2011 vor. Bis zur Gründung dieser Firma für Oktober 2011 sei der Darlehensbetrag in bar in einem Bankschliessfach zu deponieren (Ziff. I). Überdies sei das Darlehen jährlich nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten zu verzinsen (Ziff. III). 
Das dritte Darlehen wurde zum Zwecke der Finanzierung des Lebensunterhalts von B.________ (insbesondere Wegfertigung bestehender Verbindlichkeiten) sowie zum Wiederaufbau der Investmentfirma C.________ in U.________ gewährt (Ziff. I.) und war unverzinslich (Ziff. III). 
B.________ wird vorgeworfen, die aufgenommenen Darlehen vertragswidrig verwendet zu haben. Anstatt das Geld gewinnbringend oder zumindest werterhaltend an den Finanzmärkten investiert zu haben, habe er es teilweise für den Aufbau und Betrieb seiner bereits bestehenden, aber umbenannten Firma C.________ und teilweise zur Deckung privater Bedürfnisse verbraucht. 
 
B.  
Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich B.________ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung zu Lasten von A.________ frei. In einem weiteren Anklagepunkt wurde er des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) schuldig gesprochen. Des Weiteren wurde A.________ mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen und es wurde ihm keine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 12. November 2020 den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und der Veruntreuung zum Nachteil von A.________. Zudem verwies es Letzteren mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 12. November 2020 sei aufzuheben, respektive sei B.________ des mehrfachen Betrugs, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung, schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen.  
 
C.b. B.________ sei zudem zu verpflichten, A.________ die Forderungsbeträge von Fr. 215'363.-- (eventualiter von Fr. 170'060.40) nebst Zins von 5 % seit 16. Dezember 2013 und von Fr. 39'948.70 nebst Zins von 5 % seit 12. Juli 2017 zu bezahlen.  
 
C.c. Ferner beantragt A.________ unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege von der Vorinstanz hinsichtlich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2020 die Vergütung von Reise- und Verpflegungskosten in Höhe von Fr. 176.85 sowie die Ausrichtung einer Prozessentschädigung von CHF 22'840.--.  
 
C.d. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.e. A.________ ersucht schliesslich darum, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen dann nicht mehr auswirken, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteil 6B_339/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er hat eine Schadenersatzforderung gestellt, welche sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Urteil infolge des Freispruchs des Beschwerdegegners auf den Zivilweg verwiesen wurde. Das angefochtene Urteil wirkt sich mithin auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers aus. Er ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Während die Auslegung des dritten, in Euro gewährten, Darlehens unstrittig ist, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Darlehensverträge vom 30. April 2010 und 23. Juli 2011 seien von der Vorinstanz falsch ausgelegt worden. Beide Darlehen hätten - entgegen dem angefochtenen Urteil - eine (der eigentlichen Darlehensgewährung vorgelagerte) Aufbewahrungspflicht im Sinne eines Hinterlegungsvertrags beinhaltet. Während dieser Dauer habe der Beschwerdegegner das Geld nicht verwenden dürfen. Zudem habe die Vorinstanz den in den ersten beiden Darlehensverträgen vereinbarten Darlehenszweck der "Gründung" einer Investmentfirma falsch ausgelegt. Sie habe zu Unrecht erwogen, dass die Parteien damit den Aufbau der Firma des Beschwerdegegners gemeint hätten. Entsprechend sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner zur Verwendung (zumindest substantieller Teile) der Darlehen für den Aufbau seiner Firma berechtigt gewesen sei. Der Begriff der "Gründung" habe sich dem Beschwerdeführer zufolge jedoch nur auf den eigentlichen Gründungsakt, mithin relativ tiefe Umfirmierungskosten, bezogen. Es ergebe sich aus den Verträgen, dass der Beschwerdegegner einen wesentlichen Teil der Darlehenssumme an den Finanzmärkten (mindestens werterhaltend) hätte investieren müssen. Der Beschwerdegegner habe die Darlehen jedoch auf seine privaten Konten verschoben und abredewidrig zur Bestreitung des eigenen - luxuriösen - Lebensunterhalts verprasst.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1289/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.3. Für die Beurteilung vorliegender Streitigkeit ist die Auslegung des Willens der Parteien bei Abschluss der Darlehensverträge vom 30. April 2010 und 23. Juli 2011 von entscheidender Bedeutung.  
Soweit es um die Beurteilung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner geht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist daher zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (BGE 144 III 93 E. 5.2.1 f.; 143 III 157 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei. Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 143 III 157 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). 
Die subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 144 III 93 E. 5.2.1). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte (oder normative) Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 239 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer scheint in casu die Tragweite der bundesgerichtlichen Kognition zu verkennen. So handelt er seine Rügen zur Feststellung des Parteiwillens zwar unter dem Titel "Sachverhalt einschliesslich Vertragsauslegung" ab, er stützt seine Ausführungen jedoch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur objektivierten Vertragsauslegung, bei welcher es sich, wie erwogen, um eine Rechtsfrage handelt.  
Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich zur Natur der von ihr vorgenommenen Auslegung des Parteiwillens. Sie stellt insbesondere nicht fest, dass sich kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien in den Zeitpunkten der Vertragsschlüsse feststellen lasse. Angesichts des Vorrangs der subjektiven Vertragsauslegung (und da eine objektivierte Auslegung nur zum Zuge kommen kann, wenn die Eruierung des wirklichen Willens scheitert) ist davon auszugehen, dass ihre Ausführungen den tatsächlichen und nicht den mutmasslichen Willen der Parteien betreffen. Dies legt im Übrigen auch verschiedentlich der Wortlaut des angefochtenen Urteils nahe (vgl. z.B. "im Übrigen ist klar, dass von Anfang an ein Darlehens- und nicht ein Hinterlegungsvertrag abgeschlossen wurde"; vorinstanzliches Urteil S. 15). Die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Willen der Parteien bei Vertragsabschluss sind durch das Bundesgericht mithin nur auf Willkür überprüfbar. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer belässt es im Wesentlichen dabei, die vorinstanzliche Vertragsauslegung mittels Gegenüberstellung seiner eigenen Argumente als falsch zu kritisieren. Sofern seine (teilweise ohne genügenden Kontext) vorgebrachten Ausführungen den Rügeanforderungen überhaupt zu genügen vermögen, zeigt er keine Willkür auf.  
 
2.4.1. Namentlich ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine der Verwendung der Gelder vorangehende Hinterlegungspflicht als sinnlos erachtet und verwirft. Die Vorteile einer solchen liegen in der Tat nicht auf der Hand und der Beschwerdeführer nennt dafür auch keinen Grund. Alleine aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Vertragspassus "Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in U.________ ab dem 23. Juli 2011 ein Darlehen" ergibt sich jedenfalls keine geradezu offensichtliche Aufbewahrungspflicht für die Zeit zwischen der Geldübergabe am 30. April 2010 bis zum 23. Juli 2011. Dies umso weniger, als der schriftliche Vertrag erst an letzterem Datum aufgesetzt wurde.  
Gleiches gilt sinngemäss für den zweiten Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011. Die Vorinstanz hält dazu fest, gemäss Vertragszweck sei das Geld "bis zur Gründung vorgenannter Firma im Oktober 2011" in einem Bankschliessfach zu deponieren gewesen. Sie erwägt jedoch, dies ergebe insofern keinen Sinn, als der Beschwerdegegner schon seit Juni 2009 über eine Einzelfirma verfügt habe und somit keine solche habe gründen, sondern höchstens den Zweck der bestehenden Firma habe erweitern resp. deren Namen habe ändern müssen. Demzufolge habe er kein Darlehen zur Gründung einer Firma benötigt. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, habe er doch selber ausgesagt, der Beschwerdegegner habe ihm vor dem 23. Juli 2011 erzählt, er habe eine erfolgreiche Firma und verfüge über grosse Gelder seitens anderer Kunden. Habe im Oktober 2011 keine Firma gegründet werden müssen, so lasse sich die Vertragsbestimmung nur so verstehen, dass das Geld bis zur (nicht notwendigerweise im Oktober 2011 erfolgenden) Verwendung an einem sicheren Ort verwahrt werden sollte. Der Vertrag habe zudem (nicht erst ab Oktober 2011) eine Verzinsung nach Massgabe des Geschäftserfolgs des Beschwerdegegners vorgesehen. Dies passe nicht zu einer Hinterlegung von Bargeld, bei der kein Ertrag erwirtschaftet werden könne. 
Die Vorinstanz begründet damit schlüssig, weshalb sie angesichts offensichtlicher Unschärfe in der Formulierung ("Gründung" einer bereits existierenden Firma) nicht (einzig) auf den Wortlaut des Vertrags abstellt und entsprechend auch keine Hinterlegungspflicht annimmt. Tatsächlich erschiene es eigentümlich, einen zur Firmengründung bestimmten Geldbetrag (ohne ersichtlichen Grund) für eine gewisse Zeitdauer in einem Bankschliessfach zu hinterlegen und für diese Zeit schon Zinsen nach Massgabe des Geschäftserfolgs auflaufen zu lassen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es auch entgeltliche Hinterlegungsverträge gebe, macht die vorinstanzliche Auslegung nicht willkürlich. Ebenfalls nicht unhaltbar erscheint die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interpretation, wonach das Geld bis zu besagter "Gründung" nicht anderweitig benutzt werden sollte. Dabei handelt es sich aber mehr um eine Zweckbindung denn um eine Aufbewahrungspflicht. Diesbezüglich ist ohne Belang, dass die Parteien ein unentgeltliches Darlehen ausdrücklich hätten vereinbaren müssen. Soweit ersichtlich geht die Vorinstanz nicht von einem solchen aus. Sie stellt lediglich fest, es lasse sich keine dem Darlehensvertrag vorgelagerte Aufbewahrungspflicht erstellen, da eine mit dem Geschäftserfolg verknüpfte Verzinsung für diese Zeit unsinnig erscheine. Diese Ansicht lässt sich vertreten. 
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt weiter plausibel, weshalb mit der Bezeichnung "Gründung" in den Darlehensverträgen der Aufbau der Investmentfirma des Beschwerdegegners (im weiteren Sinne) und nicht bloss - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederholt geltend gemacht - die Kosten der Umfirmierung gemeint gewesen seien.  
Sie führt wie erwähnt aus, der Beschwerdegegner habe schon seit Juni 2009 über eine Einzelfirma verfügt und somit keine solche gründen müssen. Als die beiden Verträge aufgesetzt worden seien, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass besagte Firma schon bestanden habe. Es sei damit für ihn offensichtlich gewesen, dass mit dem Begriff der "Gründung" nicht der eigentliche Gründungsakt, sondern vielmehr der Aufbau der Firma, d.h. der nötigen Infrastruktur und eines Kundestammes, habe gemeint sein müssen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er dem Beschwerdegegner das erste Darlehen gegeben habe, damit dieser Kunden akquirieren und dabei zeigen könne, dass er "einen Kunden habe", der bereits soundsoviel bei ihm investiert habe. Daraus lasse sich schliessen, dass er einer allfälligen Behauptung des Beschwerdegegners bereits viele Kundengelder zu verwalten, keinen Glauben geschenkt habe. Bei dieser Sachlage sei die Erwartung des Beschwerdeführers, dass lediglich Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- in die Firma des Beschwerdegegners fliessen würden und dieser den Restbetrag von ca. Fr. 150'000.-- an den Finanzmärkten anlegen werde, unrealistisch gewesen. Der Aufbau der Firma habe bis zum Erreichen der Gewinnschwelle beträchtliche Kosten verursachen müssen, zu deren Bezahlung der Beschwerdegegner auf das vom Beschwerdeführer geliehene Geld habe zurückgreifen dürfen. Als die beiden Darlehensverträge aufgesetzt und unterzeichnet worden seien, habe der Beschwerdeführer überdies gewusst, dass der Beschwerdegegner soeben seine Arbeitsstelle bei der "D.________ SA" verloren gehabt habe. Die Entlassung des Beschwerdegegners sei das Zeichen dazu gewesen, ihm den Rest des Geldes (i.e. das zweite Darlehen) zu geben. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner während einer ersten Phase seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Ermangelung eines Gewinns auch seinen Lebensunterhalt aus den Darlehen würde bestreiten müssen. Darin habe keine Zweckentfremdung des Darlehens gelegen. 
Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht unhaltbar. Wie von dieser korrekt erwogen, wurde im ersten Vertrag zwar festgehalten, dass das Geld (auch) an den Finanzmärkten investiert werden sollte, jedoch wurde nicht spezifiziert, in welchem Verhältnis es auf die beiden Vertragszwecke aufzuteilen sei. Der erste Satz der Vereinbarung ("Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in U.________ [...] ein Darlehen") legt jedenfalls nicht nahe, dass es sich bei der "Gründung" lediglich um einen untergeordneten oder nebensächlichen Zweck handelte. 
Der zweite Darlehensvertrag über Fr. 98'000.-- nennt sodann einzig die "Gründung" einer Investmentfirma als Zweck, womit überhaupt keine anderweitige Verwendung dieser Tranche vereinbart wurde. Die vorinstanzliche Auslegung erscheint umso schlüssiger, als tiefe Umfirmierungskosten (der Beschwerdeführer nennt Beträge zwischen Fr. 160.-- bis Fr. 2'000.-- resp. Fr. 3'000.--) schon mit dem ersten Darlehen über Fr. 60'000.-- abgedeckt gewesen wären. Es hätte diesfalls kein ersichtlicher Grund mehr bestanden, im zweiten Darlehensvertrag als - einzigen - Zweck (noch einmal bzw. weiterhin) die "Gründung" der Investmentfirma zu nennen, wenn darunter nicht weitere (angesichts der Höhe des Darlehens von Fr. 98'000.-- substantielle) Kosten zu subsumieren gewesen wären. Die Darlehen hätten - nach dem erfolgreichen Aufbau der Firma - soweit ersichtlich auch aus einem zukünftigen Unternehmensgewinn zurückgezahlt werden können. Mithin ist nicht einsichtig, dass die im ersten Vertrag genannte Anlage an den Finanzmärkten "nur dann" Sinn ergebe, wenn das Darlehen nicht nur für gründungsbezogene Kosten (im engeren Sinn) verwendet werden durfte, bzw. dass die Parteien sich (bei Zulässigkeit einer vollständigen Abschöpfung der Kredite) zwingend auf eine Regelung der reinen Verzinsung des Darlehensbetrags ohne Finanzanlage geeinigt hätten (was die Parteien im zweiten Darlehensvertrag im Übrigen weitgehend getan haben). 
Dass die vorinstanzliche Auslegung des Gründungsbegriffs im Vertragstext "keine Stütze" finde, ist insofern unbehelflich, als die Vereinbarung offensichtlich ungenau formuliert wurde ("Gründung" einer bereits bestehenden Firma) und demnach nicht wortgetreu ausgelegt werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Lesart (wonach "Gründung" die Umfirmierung bezeichne) entspricht nicht der wörtlichen Formulierung. Willkür ist diesbezüglich nicht auszumachen. 
Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, der Beschwerdegegner habe im relevanten Zeitraum über bedeutende Geldzuflüsse verfügt und daher kein Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt, so zeigt er keine Willkür auf. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, steht es einem Geschäftsmann unabhängig von seiner finanziellen Lage frei, für den Aufbau seiner Firma Kredite aufzunehmen. 
Weiter liegt es in der Natur der Sache, dass die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde in ihrer Anklageschrift von einem die beschuldigte Person belastenden Tatsachenfundament ausgeht. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Willkür ist in dieser Hinsicht weder dargetan noch ersichtlich. 
 
2.4.3. Die Vorinstanz befasst sich sodann mit einem E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011. Darin teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er sich Sorgen mache, wie dieser die Pläne mit seiner eigenen Firma in die Tat umsetzen wolle. Er (der Beschwerdegegner) habe ihm gesagt, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könne. Dies wäre eine Katastrophe für ihn (den Beschwerdeführer). Bei diesem Kapital handle es sich um seine letzte eiserne Reserve, die in ihrem Volumen unangetastet bleiben müsse. Womöglich sei er über kurz oder lang auf die Fr. 160'000.-- bitter notwendig angewiesen. Er stelle ihm (dem Beschwerdegegner) die Summe gern wie vereinbart als Darlehen zur Verfügung und sei auch bereit, wenn die Firma anfangs schlecht laufen sollte, die ersten drei Jahre auf eine Verzinsung des Kapitals mittels Gewinne und Dividenden etc. zu verzichten, aber das Grundkapital sollte unter keinen Umständen angetastet werden. Ein derartiges Risiko könne er in seiner Lebenssituation beim besten Willen nicht eingehen.  
Der Beschwerdegegner antwortete gleichentags, dass alles im grünen Bereich sei. Er habe schon bemerkt, dass der Beschwerdeführer ihm das Geld höchstens als Darlehen zum Aufbau der Firma überlassen könne. Als Teilhaber wäre er Eigenkapitalgeber und da sei das Risiko eines Verlusts eindeutig zu hoch. Er werde seine Mittel (diejenigen des Beschwerdeführers) anständig verzinsen und ihm, falls er Gewinn schreibe, auch quasi eine Sonderdividende vergüten. 
Die Vorinstanz hält dazu fest, zwar habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Darlehenskapital nicht angetastet werden dürfe, da es sich dabei um seine letzte eiserne Reserve handle. Diesem nachgeschobenen und für Darlehensverhältnisse aussergewöhnlichen Begehren habe es indessen an der rechtlichen Grundlage gefehlt, nachdem bei der Gewährung der beiden Darlehen nichts derartiges vereinbart worden sei. Ebenso wenig beinhalte die Antwort des Beschwerdegegners, ihm sei bewusst, dass es sich um Darlehen und nicht um eine Beteiligung am Eigenkapital handle, eine Zusicherung, das Kapital könne nicht verloren gehen. Bei einer stets möglichen Firmenpleite würden regelmässig nicht nur die Teilhaber, sondern auch die Gläubiger ihr Geld verlieren. 
Der Beschwerdeführer rügt, obigem Schriftenwechsel lasse sich entnehmen, der Beschwerdegegner sei nicht berechtigt gewesen, den gesamten Darlehensbetrag zum Aufbau seiner Firma einzusetzen. Er verweist dazu auf das Urteil 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.3.3 (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des vorliegenden Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft). Das Bundesgericht führte darin aus, der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 ableite, die Darlehen hätten vom Beschwerdegegner vollumfänglich zur Gründung seiner Investmentfirma verwendet werden dürfen. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihm gesagt habe, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte, gehe dies nicht eindeutig hervor. Es ergebe sich daraus nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer vor der Darlehensgewährung auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht worden sei. 
Der Verweis des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Zum einen geht die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht davon aus, dass der Beschwerdegegner die gesamte Darlehenssumme zum Aufbau seiner Unternehmung verbraucht habe. Vielmehr stellt sie fest, es lasse sich nicht ausschliessen, dass dieser tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet habe (vgl. dazu unten E. 3.4.5). Das Bundesgericht hatte im vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid zudem keine verbindliche Feststellung des Sachverhalts vorzunehmen, sondern vielmehr zu prüfen, ob die vorgeworfenen Straftatbestände im Zeitpunkt der Einstellung eindeutig nicht erfüllt waren (vgl. Urteil 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und E. 4.3.1). Es stellte denn auch nur - aber immerhin - fest, besagtes Mail lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Beschwerdegegner das Darlehen einzig zur Gründung seiner Firma habe verwenden dürfen. Ebensowenig zwingt sich gestützt darauf jedoch die gegenteilige Annahme auf. Entsprechend ist keine Willkür ersichtlich. Ob der Mailverkehr sodann Hinweise darauf enthält, dass der Beschwerdegegner damals schon die Hälfte der Darlehenssumme verloren hatte, scheint nicht von entscheidendem Belang. So oder so handelt es sich dabei um eine subjektive Deutung des Beschwerdeführers, welche die Auslegung der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweist. Gleichermassen spekulativ ist es, wenn der Beschwerdeführer im Wortlaut den Versuch einer plötzlichen Relativierung des ursprünglichen Darlehenszwecks durch den Beschwerdegegner erkennen will oder mutmasst, dieser hätte es angesichts des Mails des Beschwerdeführers ansprechen müssen, wenn mit der "Gründung" des Unternehmens deren Aufbau bezweckt worden wäre. Die theoretische Möglichkeit einer anderen als der vorinstanzlichen Interpretation macht deren Tatsachenfeststellung noch nicht unhaltbar. 
 
2.4.4. Weiter erwägt die Vorinstanz unter Verweis auf bei den Akten liegende Kontoauszüge des Beschwerdegegners, dass sich mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 5'000.--, den dieser am 7. Februar 2011 zu Lasten seines Privatkontos in der Bar V.________ im Quartier W.________ ausgegeben habe, keine Hinweise auf einen besonders luxuriösen oder ausschweifenden Lebensstil ergäben. Diesbezüglich sei es in den Wochen und Monaten nach der Entgegennahme der beiden Darlehen auch nicht zu einer auffälligen Veränderung gekommen. Der Beschwerdegegner habe die Darlehenssummen vom Beschwerdeführer in bar erhalten. Hätte er das Geld rasch verprassen wollen, hätte für ihn kein Anlass bestanden, es zunächst noch auf ein eigenes Bankkonto einzuzahlen. Wann, wo und in welchem Umfang er das Bargeld allenfalls als solches für vertragswidrige Zwecke ausgegeben habe, lasse sich naturgemäss anhand von Kontoauszügen nicht eruieren. Es bestünden aber auch sonst keine konkreten Beweise für solche Ausgaben. Zwar seien auf einem Konto des Beschwerdegegners am 3. Mai 2010 eine Bareinzahlung von Fr. 20'000.-- und auf einem weiteren Konto am 17. Mai 2010 eine solche von Fr. 19'000.-- eingegangen, woher dieses Geld stamme, sei aber nicht bekannt. Der Beschwerdegegner habe hierzu nichts sagen wollen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Einzahlungen zur Entgegennahme des ersten Darlehens bestehe durchaus der Verdacht, dass das Geld aus diesem Darlehen stamme. Zweifelsfrei nachweisen lasse sich dies aber nicht, zumal wegen der Barauszahlung des Darlehens kein entsprechender "paper trail" bestehe. Dies gelte umso mehr, als es auf den Konten des Beschwerdegegners auch in grösserer zeitlicher Distanz zu den Darlehensgewährungen zu grösseren Gutschriften gekommen sei, für die eine Erklärung fehle. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner damals noch bei der "D.________ SA" angestellt gewesen sei und dabei in beträchtlichem Umfang Retrozessionszahlungen vereinnahmt haben solle. Die Gelder, welche in bar auf die Konten des Beschwerdegegners einbezahlt worden seien, hätten auch aus dieser Quelle stammen können. Die Aussageverweigerung des Beschwerdegegners dürfe schliesslich nicht zu dessen Lasten gewertet werden. Nicht überzeugender präsentiere sich die Beweislage hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 23. Juli 2011. Am 11. Oktober 2011 sei auf einem Konto des Beschwerdegegners ein Betrag von Fr. 68'416.54 mit dem Vermerk "Vergütung Übertrag" gutgeschrieben worden. Am 17. November 2011 seien auf demselben Konto Fr. 31'000.-- einbezahlt worden. Die beiden Gutschriften seien damit nicht kurz, sondern erst mehrere Monate nach Auszahlung des zweiten Darlehens erfolgt. Eine Herkunft des Geldes aus zuvor vereinnahmten Retrozessionen lasse sich auch hier nicht ausschliessen und die Aussageverweigerung des Beschwerdegegners dürfe wiederum nicht zu seinen Lasten verwendet werden.  
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind einleuchtend und was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zeigt keinerlei Willkür auf. Dass Retrozessionen nicht in bar ausbezahlt würden, mag gemeinhin zutreffen. Es ist jedoch nicht geradezu zwingend ausgeschlossen, dass dies in Einzelfällen so praktiziert wird. Ohnehin führt die Vorinstanz die Retrozessionen nur als eine mögliche Quelle der Einzahlungen an. Nicht verständlich ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Aufwendungen in den Mittelverwendungslisten vom 10. März 2016 und 5. September 2017 die Summe der beiden ersten Darlehen überschreite, weshalb es sich dabei offensichtlich um Bezüge handle, welche einer zweckwidrigen Darlehensverwendung entsprächen. Dass die vom Beschwerdeführer beispielhaft aufgezählten Verwendungen (Finanzinformationssystem Bloomberg, Miete, Homepage, Entwicklung Logo und App, Rechnungen FINMA und VQF) offensichtlich zweckfremd seien, überzeugt angesichts des von der Vorinstanz willkürfrei weit ausgelegten Darlehenszwecks der "Gründung" einer Firma nicht. 
 
2.4.5. Im Hinblick auf den Täuschungswillen des Beschwerdegegners bei Vertragsabschluss, stellt die Vorinstanz fest, es bestehe zwar durchaus ein gewisser Verdacht, dass der Beschwerdegegner schon bei Abschluss der Darlehensanträge beabsichtigt habe, die geliehenen Gelder nicht gemäss der vertraglichen Zweckbestimmung zu verwenden, sondern sie vollständig oder weitestgehend für private Bedürfnisse zu verbrauchen. Dies könne jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden. Es lasse sich nicht beweisen, dass der Beschwerdegegner gar nie erst ernsthafte Geschäftstätigkeiten habe aufnehmen wollen. Die Tatsache, dass er mit seiner Firma gescheitert und nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Darlehen zurückzuzahlen, sei für sich allein nicht beweisbildend, sondern begründe allenfalls einen entsprechenden Anfangsverdacht. Zwar sei in den wenig detaillierten, einander teilweise widersprechenden und grösstenteils nicht mit Belegen untermauerten Aufstellungen des Beschwerdegegners über die Verwendung der Darlehensgelder ein belastendes Indiz zu erblicken, jedoch fänden sich in den Akten auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet habe. Aus dem Jahr 2010 lägen Abrechnungen der Bank E.________ über eine Wertschriften- und eine Devisentransaktion vor, in den Jahren 2011 sowie 2012 habe der Beschwerdegegner nachweislich Dienstleistungen von Bloomberg in Anspruch genommen und im November 2012 habe er seine Firma in ein Telefonbuch eintragen lassen. Zudem habe er sich einer Selbstregulierungsorganisation für Finanzintermediäre angeschlossen.  
Die vorstehenden Erwägungen sind dabei nicht unhaltbar und das spekulative Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Teil dieser Aktivitäten im Zusammenhang mit Kundengeldern der "D.________ SA" fallen "dürfte", ändert daran nichts. Einmal mehr lässt sich angesichts des von der Vorinstanz weit ausgelegten Gründungsbegriffs nicht feststellen, dass die erwähnten Transaktionen "nichts mit der Gründung der Investmentfirma" zu tun gehabt hätten. 
 
2.4.6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe sein Argument, wonach der Beschwerdegegner gar nicht über die notwendige finanzmarktrechtliche Bewilligung verfügt habe, nicht behandelt und die Beweise damit unvollständig gewürdigt. Zudem habe sie dadurch ihre Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
Die Rügen des Beschwerdeführers zielen ins Leere. Zunächst wird von ihm weder rechtsgenügend geltend gemacht (noch wäre ersichtlich), dass die ausgebliebene Würdigung der (angeblich) fehlenden Bewilligung Willkür in der Sachverhaltsfeststellung begründen würde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien sodann Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies war vorliegend offensichtlich der Fall. 
 
2.4.7. Somit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
Für das Bundesgericht ist damit verbindlich erstellt, dass der Beschwerdegegner die erhaltenen Darlehen nicht während einer gewissen Dauer aufbewahren musste. Ebensowenig ist erstellt, dass er davon lediglich die Kosten für die Umfirmierung seiner bestehenden Firma und nicht auch weitere Ausgaben (wie der Aufbau der Firma und allenfalls auch Beiträge an seinen Lebensunterhalt) tätigen durfte. Das Bundesgericht ist weiter an die Feststellungen gebunden, dass der Beschwerdegegner nicht gehalten war, einen substantiellen Teil der Darlehen an den Finanzmärkten zu investieren, dass er das Geld nicht erwiesenermassen (abredewidrig) für seinen persönlichen Lebenswandel verbrauchte und dass nicht feststehe, dass er von Beginn weg die Absicht gehegt habe, überhaupt keine geschäftlichen Tätigkeiten aufzunehmen resp. keine solchen aufgenommen habe. 
 
3.  
Gestützt auf diese Tatsachenfeststellungen erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz als unbehelflich. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Im Hinblick auf den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) begründet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner bei Abschluss der Verträge vorgegeben habe, die Darlehen abgesehen von der Anlage an den Finanzmärkten nur für die Unternehmensgründung zu beanspruchen. Er habe diese danach aber im Wesentlichen für laufende Unternehmenskosten verwendet. Dabei sei es für die Täuschung irrelevant, ob dem Beschwerdegegner danach effektiv Unternehmenskosten in dieser Höhe entstanden seien und ob und in welchem Umfang er das Geld darüber hinaus ebenfalls vertragswidrig für höchstpersönliche Zwecke verwendet oder verbraucht habe.  
 
3.1.2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer weicht insofern vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, als er in der Verwendung der Darlehen für laufende Unternehmenskosten des Beschwerdegegners ein vereinbarungswidriges Vorgehen erkennt. Dies lässt sich wie oben dargetan nicht erstellen. Entsprechend laufen seine Rügen ins Leere. Eine Täuschung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer genannten "weiteren Täuschungsmerkmalen".  
Mangels Täuschung durch den Beschwerdegegner erübrigt sich eine Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers zur Arglist, zur Opfermitverantwortung und zum subjektiven Tatbestand des Betrugs. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Selbiges gilt sinngemäss für die Ausführungen zur Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe die ihm anvertrauten Vermögenswerte, statt sie für den Beschwerdeführer (als Treugeber) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (mit Ausnahme des Umfirmierungsaufwands) werterhaltend anzulegen, zu seinem persönlichen Vorteil und Nutzen für den von den Darlehensverträgen nicht umfassten Firmenaufbau und -unterhalt und eventuell noch zur Begleichung privater Schulden verwendet und verbraucht. Damit habe er sie sich unrechtmässig angeeignet.  
 
3.2.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; 119 IV 127 E. 2; je mit Hinweis).  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer legt seiner Würdigung auch hier ein von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichendes Tatsachenfundament zugrunde. Wie mehrfach erwogen, lässt sich nicht erstellen, dass in Bezug auf die Darlehen eine Hinterlegungs- oder Werterhaltungspflicht bestanden hätte. Eine Verwendung der Darlehen zur Finanzierung des Unterhalts der Firma des Beschwerdeführers (sowie damit zusammenhängender Kosten) lief dem Vertragszweck ebenfalls nicht zuwider. Eine unrechtmässige Aneignung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB ist damit nicht gegeben, womit auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Veruntreuung nicht näher einzugehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den vorinstanzlichen Verweis seiner Zivilansprüche auf den Zivilweg.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Namentlich beantragt er vom Beschwerdegegner die Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 215'363.--. Dieser Betrag setze sich aus den drei Darlehenssummen zuzüglich Zinsen für die ersten beiden Darlehen zusammen. Eventualiter fordert er (vor Bundesgericht neu) die Darlehensbeträge exklusive Zinsen, mithin Fr. 170'060.40.  
 
4.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.  
Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff., 47 f. OR; Art. 58 und Art. 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und Art. 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und E. 3.3). 
 
4.2.3. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des Beschwerdeführers nicht beurteilt und diese auf den Zivilweg verwiesen. Gegenstand der Beschwerde bildet daher nur die Verweisung auf den Zivilweg. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zivilforderungen materiell begründet, kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung auf Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 97 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 318 OR sowie Art. 104 Abs. 1 OR), wobei sich die Widerrechtlichkeit aus den "vom Beschwerdegegner begangenen, in der Anklage [...] vorgetragenen Delikte" ergebe). Da die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Betrugs sowie der Veruntreuung freispricht, entfällt die Anspruchsgrundlage von Art. 41 OR und es verbleiben lediglich die rein vertraglichen (nicht auf einer Straftat beruhenden) Ansprüche des Beschwerdeführers. Solche können nicht Gegenstand einer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage sein (vgl. supra E. 4.2.2). Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer fordert vom Beschwerdegegner sodann Aufwendungen für Anwalts-, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zurück. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation dieser Auslagen besteht für derartige Forderungen angesichts des Freispruchs des Beschwerdegegners vorliegend kein Raum (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).  
 
5.  
Die Anfechtung der Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde schliesslich bereits mit Urteil 6B_60/2021 vom 17. März 2021 behandelt. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt