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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_635/2022  
 
 
Urteil vom 30. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Solothur n, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz / Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2022 (VWKLA2022.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 9. Oktober 2021 machten B.A.________ und A.A.________ bei der Staatskanzlei des Kantons Solothurn Staatshaftung betreffend Handlungen der Veranlagungsbehörden Olten-Gösgen und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn geltend. Die Klage stand im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und einer von ihnen eingereichten Strafanzeige gegen eine Steuerrevision.  
Mit Schreiben vom 11. November 2021 und vom 6. Januar 2022 teilte ihnen der Staatsschreiber mit, dass die Voraussetzungen der Staatshaftung nicht erfüllt seien. Es lägen weder Widerrechtlichkeit noch ein Schaden vor. Insbesondere sei keine Amtspflicht verletzt worden und es liege keine unentschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen einer Genugtuung seien ebenfalls nicht erfüllt. Aus diesen Gründen werde das Staatshaftungsbegehren abgewiesen. 
 
1.2. Mit Schreiben vom 1. März 2022 gelangten B.A.________ und A.A.________ an die Schweizerische Eidgenossenschaft und den Kanton Solothurn und stellten in einer Eingabe von 385 Seiten mit 25 Beilagen 15 Rechtsbegehren.  
Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Staatshaftungsklage wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht verbesserter Einreichung innert angesetzter Frist. Am 14. März 2022 reichten B.A.________ und A.A.________ eine "stark gekürzte Staatshaftungsklageschrift" im Umfang von 176 Seiten mit 18 Beilagen und (neu) 16 Rechtsbegehren ein. 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 schloss das Verwaltungsgericht die Prozesseinleitung ab und teilte den Betroffenen mit, dass davon ausgegangen werde, dass sie vom Staat Solothurn Fr. 25'000.-- Genugtuung fordern würden und der Beklage diese Forderung vollumfänglich bestreite. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass damit der Prozessstoff umschrieben und beschränkt worden sei und auf alles, was ausserhalb des Prozessstoffes liege, nicht eingetreten werde. 
 
1.3. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht mit einem knapp siebenseitigen Urteil die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, inwiefern ihnen ein Schaden entstanden sei, da sie vor allem die Rückzahlung von Verfahrenskosten verlangen würden, die rechtskräftig verfügt und zumeist vom Bundesgericht bestätigt worden seien. Dasselbe gelte für die Steuerrückforderung, zumal das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gegen die Steuerveranlagung 2017 nicht eingetreten sei (vgl. Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund prüfte das Verwaltungsgericht die übrigen Haftungsvoraussetzungen nicht mehr, hielt jedoch - unter Hinweis auf das Schreiben der Staatskanzlei vom 11. November 2021 - fest, dass diese nicht annähernd erfüllt wären.  
 
1.4. Gegen dieses Urteil erhoben B.A.________ und A.A.________ mit Eingabe vom 4. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die Eingabe umfasste 66 Seiten und enthielt insgesamt 21 Anträge.  
Am 11. August 2022 (Postaufgabe) reichten sie eine neue "berichtigte und ergänzte" Beschwerde ein. Darin führten sie namentlich aus, mit dieser Eingabe werde "die Beschwerdeschrift vom 4. August 2022 obsolet und durch die neu eingereichte noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ersetzt". Diese neue Eingabe umfasst 68 Seiten und enthält 22 Rechtsbegehren. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer, es sei das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben (Rechtsbegehren A) und es sei ihnen "wegen der schuldhaft verursachten schweren Persönlichkeitsverletzungen im Verfahren der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2017 eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzusprechen" (Rechtsbegehren E). Zudem verlangen sie Schadenersatz für die geleisteten Gerichtsgebühren in den (bundesgerichtlichen) Verfahren 6B_448/2020 und 6B_449/2020, 6F_22/2020 und 6F_23/2020, 2C_866/2021, 2C_1044/2021 sowie 2E_1/2022 in einer Gesamthöhe von Fr. 14'000.-- zuzüglich Zins (Rechtsbegehren G, K und L) sowie "Ersatz der zu vielen bezahlten Gemeinde-, Kantons-, Bundes- und Kirchensteuer u.a. an das Finanzdepartement des Kantons Solothurn in Höhe von Fr. 20'000.--" zuzüglich Zins (Rechtsbegehren M), von "zusätzlich zu bezahlenden, jedoch bis anhin noch nicht in Rechnung gestellten Steuerforderungen durch die Steuerbehörden des Kantons Aargau als Nachforderung" (Rechtsbegehren N) und von zusätzlich bezahlten AHV-Beiträgen (Rechtsbegehren O). 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zulässig ist oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung steht. 
 
3.  
Vorliegend beschränkte die Vorinstanz den Prozessstoff auf eine Forderung der Beschwerdeführer gegen den Kanton Solothurn in der Höhe von Fr. 25'000.--, die im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und einer von den Beschwerdeführern eingereichten Strafanzeige gegen eine Steuerrevision stand. Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere Schadenersatzforderungen einreichen (so namentlich Ersatz von bezahlten Gerichtsgebühren in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren, Ersatz von zu viel bezahlten Steuern im Kanton Solothurn bzw. von noch zu bezahlenden Steuern im Kanton Aargau, Ersatz von AHV-Beiträgen) gehen ihre Anträge über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (zum Verfahrensgegenstand vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2; 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BGG). Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Vorschrift dar. Das Bundesgericht kann auf eine Rückweisung der Rechtsschrift zur Verbesserung verzichten, wenn eine solche nicht zweckmässig erscheint (vgl. Urteil 6B_598/2021 vom 30. Juni 2021 E. 6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 42 BGG). 
Wie das Bundesgericht kürzlich in zwei anderen, ebenfalls von den Beschwerdeführern angestrengten Rechtssachen ausgeführt hat, gelten Rechtsschriften dann als übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindern (Urteile 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat zur Weitschweifigkeit verschiedene Kriterien entwickelt, so insbesondere das Verhältnis zwischen dem Umfang der Beschwerdeschrift und demjenigen des angefochtenen Urteils. Diese Kriterien wurden den Beschwerdeführern im Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 ausführlich dargelegt (vgl. dort E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Das angefochtene Urteil umfasst einschliesslich Rubrum und Dispositiv sieben Seiten, wovon lediglich knapp eine Seite auf die materielle Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs entfällt. Die vorgängigen Schreiben der Staatskanzlei, mit welchen der Staatshaftungsanspruch abgewiesen wurde, umfassen knapp zweieinhalb Seiten bzw. eine Seite.  
Die zweite, von den Beschwerdeführern am 11. August 2022 eingereichte Rechtsschrift, welche die erste Eingabe vom 4. August 2022 ersetzen soll, enthält (ohne Beilagen) 68 dicht bedruckte Seiten und somit fast das Zehnfache des angefochtenen Urteils. Knapp 20 Seiten davon enthalten langatmige Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Gründen, weshalb dieser aus der Sicht der Beschwerdeführer willkürlich oder unvollständig festgestellt worden sei. Auf knapp zweieinhalb Seiten versuchen sie, den Umfang ihrer Rechtsschrift zu erklären, wobei sie insbesondere Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend übermässig weitschweifige Eingaben ausüben. Die restlichen mehr als 40 Seiten der Eingabe enthalten ausufernde Ausführungen zu rechtlichen Fragen. 
 
4.3. Vorliegend erwog die Vorinstanz, dass es bereits an der Voraussetzung des Schadens fehle, da die Beschwerdeführer die Rückzahlung von rechtskräftig verfügten Verfahrenskosten verlangt und eine Steuerrückforderung aus einer Veranlagung geltend gemacht hätten, die mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei. Weil es zum Schluss gelangte, dass die Haftung des Kantons bereits mangels Schadens ausgeschlossen sei, prüfte das Verwaltungsgericht die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Amtstätigkeit, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit) gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter [Verantwortlichkeitsgesetz/SO; BGS 124.21]) nicht mehr. Es hielt jedoch unter Hinweis auf die Schreiben der Staatskanzlei vom 11. November 2021 und vom 6. Januar 2022 fest, dass diese nicht annähernd erfüllt wären.  
 
4.4. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer wirft das angefochtene Urteil keine besonders komplexen verfassungs- und konventionsrechtlichen Fragen auf. Die Beschwerdeführer hätten sich im Wesentlichen darauf beschränken müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz in Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe (zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bei Verletzungen von kantonalem Recht vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3; 138 I 274 E. 1.6). Ausführungen zu Haftungsvoraussetzungen, welche die Vorinstanz nicht geprüft hat und auch nicht hätte prüfen müssen, zu weiteren "Paralellverfahren" oder betreffend Schadenersatzforderungen, die nicht Verfahrensgegenstand bilden, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unnötig.  
Die Beschwerdeführer rügen zwar verschiedene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bundesverfassung und der EMRK, doch holen sie dabei ausserordentlich weit aus bzw. argumentieren über weite Strecken appellatorisch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie ihre Beschwerdeschrift mit Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung versehen, zumal diese weitgehend am Streitgegenstand vorbeigehen, die Lektüre erschweren und sich deshalb ebenfalls als irrelevant und unnötig erweisen (vgl. bereits das die Beschwerdeführer betreffende Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3.6). Im Übrigen ist zum Teil schwierig, den dicht geschriebenen, übermässig langen Textpassagen zu entnehmen, was im Hinblick auf welchen konkreten Teil des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden soll. 
 
4.5. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. August 2022 erweist sich als übermässig weitschweifig im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG und hält die Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein. Eine Rückweisung zur Verbesserung erscheint im konkreten Fall nicht angebracht, zumal die Beschwerdeführer zuvor in mehreren bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. E. 4.1 hiervor) über die Anforderungen an Rechtsschriften und die Rechtsfolgen bei übermässiger Weitschweifigkeit orientiert wurden, sodass diese ihnen bekannt sein müssten.  
 
5.  
 
5.1. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Kanton Solothurn hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov