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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_74/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (BEZ.2023.3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_30/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_4/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. 
Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht geleistet hatte. 
Gegen diesen Entscheid - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_73/2023 sowie 5D_75/2023 bis 5D_78/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2023 (Postaufgabe 26. April 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. April 2023 (Postaufgabe 2. Mai 2023) hat sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb das Appellationsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, nachdem sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Sie beschwert sich zwar über die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da kein Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Dies ist jedoch nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg