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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_424/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 1. Juni 2006. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Arbeitsgericht Aarau mit Beschluss vom 16. März 2006 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 12'600.-- nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juni 2006 den arbeitsgerichtlichen Beschluss dahingehend reformierte, dass es die Klage des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, im Übrigen aber die Appellation des Beschwerdeführers abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vom 6. September 2013 sowie 5. Oktober 2013 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2006 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 zugestellt wurde; 
dass die vom 6. September 2013 datierende und am 9. September 2013 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni