Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_89/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 24. Februar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
und dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 30. November 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung vom 17. Juni 2011, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Thurgau die B.________ seit Juni 2006 gewährte ganze Invalidenrente unter Verweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit Wirkung ab August 2011 aufhob, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2011, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies, 
in die Beschwerde des B.________ vom 27. Januar 2012 mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Entscheides vom 30. November 2011 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), und die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass zwar die Gutheissung der Beschwerdeanträge sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie nur ausnahmsweise zuzulassen ist und durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2), 
dass mit der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen keine besonders umfangreichen Beweismassnahmen in Frage stehen, woran die Einreichung eines neuen medizinischen Gutachtens nichts ändert, weshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG Bern, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Februar 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann