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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_376/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. März 2024 (BKBES.2024.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ suchte am 8. Juli 2018 die Wohnung von B.________ auf und verlangte von dieser die Herausgabe von vermeintlich gestohlenen Sachen. Nachdem B.________ diesen Vorwurf zurückgewiesen und A.________ zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von dieser an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang A.________ auf den Oberkörper der auf dem Rücken liegenden B.________, sass auf deren Brustkasten oder Bauch und drückte einen Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge und spitzem Klingenende mehrfach mit grosser Kraft gegen beide Halsseiten von B.________. Diese konnte mit der rechten Hand den oberen Teil des Schnitzers ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.________ geriet immer mehr in Rage und erhöhte den Druck, während B.________ versuchte, mit aller Kraft dagegenzuhalten. In diesem Gerangel zog sich B.________ eine 5 mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu, die genäht werden musste. Eine Nachbarin hatte die Hilfeschreie von B.________ wahrgenommen und gelangte über die offene Balkontüre in deren Wohnung, woraufhin A.________ das Messer nicht mehr einsetzte, jedoch weiterhin Gewalt gegen B.________ ausübte. Namentlich packte A.________ B.________ an den Haaren, stiess sie durch den Flur und gegen den Schrank im Schlafzimmer, wobei B.________ insbesondere eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die ebenfalls genäht werden musste. B.________ legte schliesslich gegenüber A.________ ein falsches Geständnis ab, womit es ihr gelang, eine erneute Eskalation zu vermeiden.  
 
A.b. Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte mit Urteil vom 13. März 2020 fest, dass A.________ mit dem obgenannten Vorgehen und weiteren Handlungen die Tatbestände der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat und ordnete eine sehr engmaschig ausgestaltete ambulante Massnahme an.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hin mit Urteil vom 14. Januar 2021 fest, dass A.________ die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil, namentlich in Bezug auf die Beurteilung der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung, in Rechtskraft erwachsen ist. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen von drei Jahren mit Beginn am 14. Januar 2021 an, unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs.  
 
A.d. Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen am 2. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_536/2021).  
 
B.  
 
B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies am 21. Dezember 2023 den Antrag des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: AJUV), vom 28. Juli 2023 um Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen um zwei Jahre ab.  
Das AJUV erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss. 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde am 6. März 2024 teilweise gut, hob den Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 auf und verlängerte die für A.________ mit Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2023 [recte: 2021] angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mit Wirkung ab 14. Januar 2024 um 15 Monate. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde des AJUV sei abzuweisen. Sie sei für den ab dem 14. Januar 2024 zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug angemessen, mindestens aber mit Fr. 200.-- pro Tag, zu entschädigen. Es seien ihr für das kantonale Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und es sei festzustellen, dass kein Nachforderungsrecht für die der amtlichen Verteidigung ausbezahlte Entschädigung bestehe. Eventualiter sei der obergerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Beizug der vollständigen vorinstanzlichen Akten, Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Sach- und Rechtslage, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, klar, weshalb die Sache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz stelle auf ein formell und materiell mangelhaftes, mithin unverwertbares Gutachten ab, womit sie ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren verletze und die Beweise willkürlich würdige. In materieller Hinsicht bestreitet sie die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit i.e.S. der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteile 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2; 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2).  
 
2.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff und den diesbezüglichen Rügeanforderungen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).  
 
2.2.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz stellt neben dem Therapiezwischenbericht vom 21. Februar 2024, dem Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 und der Beurteilung der KoFako vom 11. Oktober 2023 insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2023 sowie die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen vom 5. März 2024 ab. Sie erwägt, bei der Gutachterin handle es sich um eine ausgewiesene und anerkannte Fachperson. Sie gebe an, worauf sie ihr Gutachten stütze und habe dieses anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt. Den Vorwurf, sie habe unkritisch auf den Vorgutachter verwiesen, habe sie entkräftet. Das schriftliche Gutachten enthalte nachvollziehbare und alles andere als dürftig zu bezeichnende Ausführungen zur Rückfallgefahr. Die Sachverständige habe an der vorinstanzlichen Verhandlung einleuchtend erläutert und ergänzt, weshalb sie kein statistisches Prognoseverfahren angewandt, sondern eine Einzelfalleinschätzung gemäss HCR-20 vorgenommen habe. Auch die Fragen, weshalb sie keine Fremdanamnese vorgenommen und bloss ein einziges Gespräch von 100 Minuten mit der Beschwerdeführerin geführt habe, habe sie mit dem Hinweis darauf überzeugend beantwortet, dass diese ihr gut habe Auskunft geben können, in stabil remittiertem Zustand gewesen sei und die Störung in den Akten eindeutig dokumentiert gewesen sei. Die Krankheit der Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter - habe nicht zusätzlich auch noch eine körperliche Untersuchung erfordert. Das Gutachten und die mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen seien ausführlich, vollständig, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen. Es könne deshalb darauf abgestellt werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten sei somit unbegründet. Dies gelte insbesondere auch für den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Befangenheit (Beschluss S. 29 f.).  
 
2.3.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, überzeugt nicht. Die Vorinstanz setzt sich, zwar nur kurz, aber hinreichend, mit der Kritik der Beschwerdeführerin auseinander. Ihr Vorbringen, die Gutachterin sei erstens wegen ihrer Interessenbindung, zweitens wegen des vorgängigen Zugänglichmachens der Vorgutachten und drittens aufgrund der suggestiven Auftragserteilung vorbefasst, begründet sie vor Bundesgericht nicht weiter. Ihr Verweis auf die vorinstanzlichen Plädoyernotizen reicht nicht aus, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Im Übrigen bezeichnet die Vorinstanz die Kritik zutreffend als unbegründet. Weder ist eine Interessenbindung der Sachverständigen noch eine suggestive Auftragserteilung dargelegt. Inwiefern das vorgängige Zugänglichmachen der Vorgutachten zu einer Vorbefassung der Sachverständigen führen soll, ist ebenfalls weder aufgezeigt noch ersichtlich.  
 
2.3.3. Als unbegründet erweist sich auch der Einwand, dass die Sachverständige die Beschwerdeführerin ungenügend begutachtet habe, weil sie einzig ein 100-minütiges Gespräch mit ihr geführt und keine körperliche Untersuchung vorgenommen habe. Eine einmalige Exploration während 100 Minuten bewegt sich angesichts der Rechtsprechung und der in der Fachliteratur vertretenen Ansicht eher im untersten Bereich des Richtwerts (ausführlich hierzu: Urteil 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.4.2; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, N. 784; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 185 StPO). Jedoch können die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (vgl. Urteile 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.4.2; 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4d/bb und E. 4d/dd; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., N. 784), womit sich keine starren Regeln zum adäquaten Zeitrahmen der Untersuchung aufstellen lassen (Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., N. 784; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 185 StPO; vgl. auch Urteil 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Sachverständige anlässlich ihrer Einvernahme überzeugend begründet, weshalb sie eine einmalige Exploration der Beschwerdeführerin von der Dauer von 100 Minuten als genügend erachtet habe: Diese habe ihr gut Auskunft geben können, sei in stabil remittiertem Zustand gewesen und die Störung sei in den Akten eindeutig dokumentiert gewesen. Ein zweites Gespräch hätte ihres Erachtens nichts gebracht, da die Beschwerdeführerin remittiert gewesen sei (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 118 und 126). Angesichts der konkreten Fragestellung, des Zustands der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung und des Umstands, dass ihr Krankheitsverlauf in den Akten gut dokumentiert ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Sachverständige keinen Anlass zu einer weiteren bzw. längeren Untersuchung sah. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erklärung der Sachverständigen und der Vorinstanz nicht auseinander, sondern bringt einzig vor, dass in der Literatur eine Exploration von einer bis zwei Stunden als ungenügend erachtet werde. Damit vermag sie nach dem Ausgeführten im konkreten Fall keine Rechtsverletzung darzulegen.  
Gleiches gilt in Zusammenhang mit der unterlassenen körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Sachverständige hat im Gutachten begründet, dass sie auf eine körperliche Untersuchung verzichte, da sich anhand der Anamneseerhebung keine Hinweise auf eine für die gutachterlichen Fragestellungen relevante körperliche Erkrankung ergeben hätten (Akten Vollzug, Gutachten vom 23. Juni 2023 S. 39). Damit hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf eine körperliche Untersuchung verzichtet. Diese Einschätzung der Sachverständigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, es handle sich dabei lediglich um reine Spekulation nicht in Frage zu stellen. Unter den gegebenen Umständen stellt die unterlassene körperliche Untersuchung keinen Mangel im Gutachten dar (vgl. Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4d/aa; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., N. 790 f.; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 185 StPO). 
 
2.3.4. Auch mit dem Vorbringen, es sei unklar, welche Akten der Sachverständigen überlassen worden seien, weshalb ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren, eine ausreichende Verteidigung und rechtliches Gehör verletzt seien, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Wie die Vorinstanz zutreffend und hinreichend festhält (Beschluss S. 29), hat die Sachverständige zu Beginn ihres Gutachtens offengelegt, dass sich dieses auf die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, bestehend aus sechs Bundesordnern Massnahmenakten, und der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin stütze (Akten Vollzug, Gutachten vom 23. Juni 2023 S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet vor Bundesgericht nicht, weshalb diese Angaben nicht genügen sollen. Ihr Vorwurf, die Ausführungen der Sachverständigen seien teilweise aktenwidrig, geht jedenfalls an der Sache vorbei. Entgegen ihrer Kritik ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass die Sachverständige zum Zeitpunkt der Begutachtung Kenntnis von der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin in einer Stiftung hatte (vgl. Akten Vollzug, Gutachten vom 23. Juni 2023 S. 30, 42, 54 und 61). Folglich vermag diese nicht darzulegen, dass die Sachverständige von unvollständigen relevanten Fakten ausgegangen ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die Kritik am Gutachten als unbegründet.  
 
2.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diverse Fragen gemäss Gutachtensauftrag würden im Gutachten nur ausweichend oder gar nicht beantwortet, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Sie begründet ihre Rüge vor Bundesgericht nicht und legt nicht dar, welche Fragen die Sachverständige ungenügend beantwortet haben soll. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und ein Verweis auf die vorinstanzlichen Plädoyernotizen nicht genügt (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist auf ihre Feststellung, wonach sich die Vorinstanz zu ihren Vorbringen in diesem Punkt nicht äussert, nicht weiter einzugehen.  
 
2.3.6. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, auf die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung dürfe nicht abgestellt werden, weil sie auf einer veralteten Grundlage erfolgten, als unbegründet. Einerseits hat die Sachverständige zu Beginn ihrer Einvernahme offengelegt, dass sie über den weiteren Verlauf nach dem Gutachten keine Informationen habe und auch den erstinstanzlichen Entscheid nicht kenne; andererseits wurde sie anlässlich ihrer Befragung über den erstinstanzlichen Entscheid und die diversen Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall einer Entlassung organisiert haben, informiert (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 118 und 120 mit Hinweis auf den erstinstanzliche Entscheid S. 24). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden dürften.  
 
2.3.7. Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin keine Mängel im Gutachten auf. Die Vorinstanz verletzt weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren oder jenen auf rechtliches Gehör noch verfällt sie in Willkür, indem sie das Gutachten als vollständig, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen bezeichnet sowie darauf abstellt.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit i.e.S. der (Verlängerung der) stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen in Frage. Dass die übrigen Massnahmenvoraussetzungen erfüllt sind, bestreitet sie nicht (vgl. Art. 56 Abs. 6 StGB). Soweit sie der Vorinstanz vorwirft, sie verletze ihre Begründungspflicht, da sich weder aus dem Urteil noch dem Gutachten ergebe, dass bzw. weshalb von einer negativen Legalprognose auszugehen sei, erweist sich ihre Kritik als unbegründet.  
Die Vorinstanz gibt das Gutachten, die Berichte und Beurteilungen sowie die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen, die sie in ihre Beurteilung einbezieht (vgl. E. 2.3.1), ausführlich zusammengefasst wieder (Beschluss S. 8 ff., 24 ff., 30 ff.) und gelangt zu der Erkenntnis, dass die Schlussfolgerungen weitgehend und im Wesentlichen übereinstimmten: Im gegenwärtigen, eng strukturierten und therapeutisch ausgerichteten Setting des Massnahmevollzugs bestehe ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für erneute Straffälligkeit. Das Risiko, dass es in Krankheitsphasen auch zukünftig zu schweren Opferschäden kommen könne, sei aber weiterhin vorhanden, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin ihre Medikation absetzen, Cannabis konsumieren oder sich im Alltag überlasten oder sonstigen Stress erleben würde. Wie das vergangene halbe Jahr gezeigt habe, sei Cannabiskonsum für die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Thema. Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiere sie, was von einer noch nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeuge. Das sei vor allem deshalb problematisch, weil es sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig denkbar sei, dass erneute schizomanische Phasen auftreten könnten und Cannabiskonsum dabei ein ganz wesentlicher Risikofaktor sei. Krankheitsepisoden hätten sich in der Vorgeschichte offenbar sehr schnell innerhalb von wenigen Tagen entwickelt. Dass die Gutachterin bei dieser Ausgangslage eine Entlassung aus der Massnahme erst dann befürworte, wenn ein Entlassungssetting (z.B. geregelte Tagesstruktur/Berufstätigkeit, Anbindung an ein forensisches Ambulatorium, kontrollierte Abstinenz, betreutes Einzelwohnen) über einen gewissen Zeitraum erprobt und sich als tatsächlich tragfähig erwiesen habe, leuchte ein. Es sei mit der Sachverständigen zu befürchten, dass bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Massnahmensetting die Gefahr bestehe, dass es zu einer erneuten schizomanischen Krankheitsepisode kommen könnte und damit auch die ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines fremdgefährdenden Verhaltens im Bereich der körperlichen Integrität gegenüber Dritten einhergehe. Das von der ersten Instanz ihrem Entscheid zugrunde gelegte Entlassungssetting sei in keiner Weise erprobt. Es habe sich daher bis anhin auch nicht als tragfähig erweisen können und entspreche den geschilderten Anforderungen folglich nicht. Zusammenfassend stehe damit fest, dass das von der ersten Instanz beschriebene Setting nach der Entlassung aktuell nicht ausreiche, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das eine günstige Legalprognose zulasse. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien daher noch nicht erfüllt. Es sei zu erwarten, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden könne. Die Massnahme sei somit zu verlängern (Beschluss S. 34 f.). 
Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung erwägt die Vorinstanz, die Vollzugsbehörden seien ab sofort gefordert, mit Hochdruck die weiteren Lockerungsschritte zu organisieren. Ausgehend von der früheren Einschätzung des ersten Gutachters und der gestützt darauf vom Sachgericht festgesetzten Dauer der Massnahme rechtfertige es sich, für die nun zu bestimmende Dauer der Verlängerung ab 6. April 2022 (dem Zeitpunkt, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gut eingestiegen sei und sich auf die Therapie eingelassen habe) nach wie vor von drei Jahren auszugehen. Konkret bedeute das eine Verlängerung bis April 2025, was ausgehend vom für die Verlängerung massgebenden Datum vom 14. Januar 2024 einer Verlängerung von 15 Monaten entspreche. Wenn keine weiteren Friktionen einträten, sollte die ab Beschlussdatum noch verbleibende Zeit von einem Jahr ausreichen, um dann eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin ins Auge zu fassen, zumal sie mit ihren Eltern ein persönliches Umfeld habe, das sie stützen könne. Sollte es indessen zu Friktionen kommen, wie zum Beispiel erneutem Cannabis-Konsum oder einer Stresssituation mit anschliessender akuten Krankheitsphase, könnte sich die Dauer der Verlängerung in der Tat als zu knapp erweisen. Aktuell sei indessen davon auszugehen, dass es zu keinen solchen Friktionen komme und sich die Beschwerdeführerin weiterhin kooperativ verhalte. Die Massnahme sei aus diesen Gründen um 15 Monate zu verlängern (Beschluss S. 36). 
 
2.4.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und hinreichend, weshalb sie gestützt auf das Gutachten und die massgebenden Berichte bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einem Risiko für schwere Gewalttaten ausgeht. Demgegenüber setzt sich die Beschwerdeführerin mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz kaum auseinander. Sie beschränkt sich beispielsweise darauf, zu behaupten, dem Gutachten lasse sich keine (genügende) Legalprognose entnehmen, ohne dies näher zu begründen. Ebenso wenig geht sie auf die weiteren Berichte und Beurteilungen, die in den wesentlichen Schlussfolgerungen betreffend die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme mit dem Gutachten übereinstimmen, ein. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 8 ff., 24 ff., 30 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die Sachverständige habe das organisierte Entlassungssetting nicht beurteilen können, da sie darüber gar nicht informiert gewesen sei, trifft dies nicht zu: Sie wurde anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme über die organisierten Massnahmen, wie sie im erstinstanzlichen Entscheid umschrieben waren, informiert, womit sie sich auch dazu äussern konnte (vgl. Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 118 und 120 mit Hinweis auf den erstinstanzliche Entscheid S. 24; siehe auch E. 2.3.6). Dabei legt sie schlüssig dar, dass das Entlassungssetting während des Massnahmenvollzugs erprobt werden müsse, da man mit einer direkten Entlassung ohne Erprobung das Risiko eingehe, dass die Beschwerdeführerin eine schwere schizomanische Episode erleide, wo sie Situationen oder Personen wahnhaft verkenne, wie es bei der Anlasstat der Fall gewesen sei (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 121). In symptombelasteten Phasen schätze sie das Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin fremdaggressiv verhalte, als hoch ein (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 119).  
 
2.4.3. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die von ihr zitierten Berichte, das Gutachten und die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass weiterhin das Risiko besteht, dass es in Krankheitsphasen der Beschwerdeführerin zu schweren Opferschäden kommen könne. Sie zeigt überzeugend auf, dass das Absetzen der Medikation, Cannabiskonsum, Überlastung oder Stress im Alltag das Risiko einer schizomanischen Phase und damit weiterer einschlägiger Delikte erhöhen würden. Ferner legt sie willkürfrei dar, dass das letzte halbe Jahr gezeigt habe, dass der Cannabiskonsum weiterhin ein Thema sei und die Beschwerdeführerin ihren Umgang damit bagatellisiere, was von einer noch nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeuge. Schliesslich bezeichnet sie die gutachterlichen Ausführungen, wonach das Entlassungssetting bei der vorliegenden Ausgangslage (unzureichende Krankheitseinsicht, Cannabiskonsum, empfindliche Reaktionen auf Stress) zunächst während des Massnahmenvollzugs erprobt werden und die Vollzugslockerungen schrittweise vollzogen werden sollten, zu Recht als einleuchtend (Beschluss S. 34 f.; vgl. hierzu auch Akten Vollzug, Gutachten vom 23. Juni 2023 S. 46, 54 ff., 61 f.; Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 120 ff., 124; Therapiezwischenbericht vom 21. Februar 2024, pag. 91; Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024, S. 7 [nicht paginiert]). Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, es gebe zum Zeitpunkt der Einvernahme ein relevantes Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei Stressoren psychotisch dekompensiere, z.B. bei Veränderungen des Settings, des Wohnsettings, bei Cannabiskonsum, Wechsel der Arbeitsstelle (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 124), was - wie dargelegt - mit einem hohen Risiko für fremdaggressives Verhalten einhergeht (vgl. E. 2.4.2 i.f.).  
Insbesondere angesichts der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Cannabiskonsums, der noch ungenügenden Krankheitseinsicht, des bisherigen Massnahmenverlaufs und des Umstands, dass das Entlassungssetting noch nicht erprobt werden konnte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin noch nicht erfüllt sind und die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme geeignet sowie erforderlich ist, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen zu können. 
 
2.4.4. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich die Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen um 15 Monate auch als verhältnismässig. Es wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz zu Recht feststellt, dass das noch unerprobte Entlassungssetting nicht ausreicht, um die Rückfallgefahr zu reduzieren bzw. von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Damit verneint sie auch die Geeignetheit einer milderen ambulanten Massnahme. Ferner zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, welche Schritte sie von den Vollzugsbehörden und der Beschwerdeführerin erwartet, um deren bedingte Entlassung zu ermöglichen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin erachtete die Sachverständige eine ambulante Massnahme nicht einzig aus organisatorischen Gründen als nicht geeignet. Vielmehr führte sie aus, eine stationäre Massnahme sei besser als ein ambulantes Setting, wenn jemand dekompensiere und keine Einsicht in die Verschlechterung des Zustandsbilds habe, da man in dieser Situation das Setting im stationären Rahmen wieder etwas enger machen könne (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 124). Damit begründete sie einleuchtend, weshalb eine ambulante Massnahme derzeit nicht geeignet ist. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Massnahmenvollzug auf Veränderungen äusserer Bedingungen empfindlich reagierte (vgl. Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 123), erscheint es angebracht, dass sie nunmehr in eine Institution in der Nähe ihres geplanten Umfelds nach ihrer Entlassung versetzt und dort noch während des Massnahmenvollzugs schrittweise eine Tagesstruktur, inkl. Berufstätigkeit und Anbindung an ein forensisches Ambulatorium, organisiert wird (vgl. Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 124; Akten Vollzug, Gutachten vom 23. Juni 2023 S. 54 ff., 61 f.). So ist denn auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Einschätzung der Sachverständigen, wonach ein Verbleib in der bisherigen Institution im Kanton Zürich "nicht so gut" sei (Akten Vorinstanz, Einvernahmeprotokoll der Sachverständigen, pag. 123), zu erklären.  
 
2.5. Insgesamt verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht, indem sie die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen um 15 Monate verlängert.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bemängelt eventualiter, dass die kantonalen Akten, namentlich die Vollzugsakten, mangelhaft geführt, insbesondere nicht nummeriert seien und ein Aktenverzeichnis fehle, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie Art. 100 Abs. 2 StPO verletze. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht in einem ebenfalls den Kanton Solothurn betreffenden Fall, dem eine vergleichbare Aktenführung zugrunde lag, eine formelle Rechtsverweigerung bejaht hat (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.3). Dies führt allerdings vorliegend nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Denn das Bundesgericht hielt im vorgenannten Urteil ebenfalls fest, dass es trotz "suboptimaler" Aktenführung regelmässig nicht eingreift, wenn das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin legt mit ihrer pauschalen Kritik nicht dar, inwiefern sie ihre Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam habe wahrnehmen können (vgl. auch Urteile 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.4). Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres