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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_429/2022  
 
 
Urteil vom 11. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit des ausländischen Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 18. Juli 2022 (VB.2021.00520). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ am 15. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis ab dem 23. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Zugleich ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Im Februar 2021 teilte A.________ dem Strassenverkehrsamt mit, er habe seinerzeit in der EU an einem weiteren Wohnsitz eine Fahrerlaubnis erhalten und ersuche deshalb um Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt stellte mit Verfügung vom 29. März 2021 fest, dass der im Ausland erworbene Führerausweis sowie ein allfälliger internationaler Führerausweis in der Schweiz nicht zum Fahren von Motorfahrzeugen berechtige. Bis zur Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises sei A.________ das Fahren von Motorfahrzeugen verboten. Der ausländische Ausweis müsse sofort eingeschickt werden. Die Massnahme vom 15. Juni 2015 bleibe in Kraft und die Wiedererteilung des Führerausweises werde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht. 
Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Verfügung vom 29. März 2021 sei aufzuheben und die Verfügung vom 15. Juni 2015 für unwirksam zu erklären. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Am 20. Juli 2021 erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2022 abwies. Es führte dabei zusammenfassend aus, dass die Verfügung vom 15. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Da weiterhin erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden, erweise sich der vorsorgliche Führerausweisentzug nach wie vor als rechtmässig. Daran ändere auch die allfällige Ausstellung eines ausländischen Führerausweises nichts, da ein solcher unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit erteilt worden wäre, und damit auch nicht zum Führen eines Fahrzeuges in der Schweiz berechtigen würde. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (Urteil 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 1 mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen solche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli