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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8G_2/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. August 2022 (8C_163/2022 [Urteil IV.2021.00251]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem A.________ (geboren 1969) von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 eine befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten gut (Urteil vom 8. März 2019). In der Folge veranlasste die Verwaltung ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches, rheumatologisches und gastroenterologisches) Gutachten des Schweizerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen (SMAB) in St. Gallen vom 23. Juli 2020. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von A.________ (Verfügung vom 8. März 2021), und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies deren Beschwerde dagegen ab (Urteil vom 25. Januar 2022). 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_163/2022 vom 11. August 2022). Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass das auf eine umfassende Abklärung ausgerichtete Gutachten der SMAB lückenhaft sei, da darin eine Auseinandersetzung mit der CrF (Cancer-related Fatigue) -Diagnose fehle. Gemäss dem beschwerdeweise gestellten Eventualantrag sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Begutachtung bei der Gutachtensstelle veranlasse und hernach über den Anspruch neu verfüge. 
 
C.  
A.________ wendet sich mit einem Erläuterungsgesuch an das Bundesgericht zwecks Klärung der Frage, ob die IV-Stelle mit Urteil 8C_163/2022 vom 11. August 2022 angewiesen worden sei, ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten anzuordnen oder lediglich ein ergänzendes onkologisches Gutachten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung oder Berichtigung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Erläuterung oder Berichtigung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteile 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2; 8G_1/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.2; 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1). Unzulässig sind daher Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; zum Ganzen einlässlich BGE 110 V 222 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin sieht Grund für eine erläuternde Klärung darin, dass die IV-Stelle aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erachte, während sie selbst dafür halte, die Einholung eines ergänzenden onkologischen Gutachtens genüge. Dies belege, dass das Urteil verschieden verstanden werden könne.  
 
2.2. Das Dispositiv des hier angesprochenen Bundesgerichtsurteils ist weder unklar noch unvollständig oder zweideutig, und seine Bestimmungen stehen untereinander oder mit der Begründung in keinem Widerspruch. Das Bundesgericht sah von der beschwerdeweise anbegehrten Leistungszusprache ab, vielmehr wies es die Sache - in teilweiser Gutheissung - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. Der Gehalt dieser Anordnung erschliesst sich naturgemäss aus den Erwägungen, woran nichts ändert, dass der Rechtsspruch nicht auf diese verweist (BGE 144 III 368 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil 1C_505/2020 vom 8. April 2021 E. 4), was das Bundesgericht im Übrigen auch nur noch ausnahmsweise tut. Insofern können die Erwägungen grundsätzlich Gegenstand einer Erläuterung bilden (vgl. Urteil 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.3).  
 
2.3. Entgegen der Gesuchstellerin lässt sich auch nicht sagen, dass die Begründung des betroffenen Urteils unklar oder mehrdeutig wäre. Einer inhaltlichen Präzisierung bedarf es nicht, und eine Abänderung der Entscheidung fiele sowieso ausser Betracht, wie auch kein Raum für eine allgemeine Diskussion einzelner Formulierungen im Urteil besteht (vgl. E. 1 hiervor). Der Umstand allein, dass die IV-Stelle den mit der Rückweisung erteilten Abklärungsauftrag anders, namentlich weiter interpretiert als die Gesuchstellerin, gibt keinen Anlass zur Erläuterung. Ebenso wenig kann unter den hier gegebenen Umständen von einer klaren Fehlinterpretation der bundesgerichtlichen Erwägungen durch die IV-Stelle ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4), die dem Fall zwangsläufig näher steht als das Bundesgericht und die hinsichtlich der - bei einem komplexen, allenfalls fluktuierend verlaufenden Beschwerdebild - gebotenen Beweismassnahmen auch über Ermessen verfügt. Davon abgesehen kann das Mittel der Erläuterung nicht dazu dienen, gegen die Beweismassnahmen der Verwaltung den (notabene "direkten") Rechtsweg an das Bundesgericht zu öffnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 349).  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist dem Erläuterungsgesuch nicht stattzugeben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Damit mag dahin stehen, was daraus folgt, dass die IV-Stelle die betreffende Begutachtung womöglich bereits in die Wege geleitet hat.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa