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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_560/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Obergericht des Kantons Thurgau, 
2. Bezirksgericht Kreuzlingen, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzforderung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2022 (ZR.2022.55) und den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Kreuzlingen im summarischen Verfahren vom 4. November 2022 (B.2022.32). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Kreuzlingen beantragte, die weitere Verfahrensbeteiligte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen; 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen im summarischen Verfahren mit Entscheid vom 4. November 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Klageverfahren wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'900.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) mit einer vom 5. Dezember 2022 datierten Eingabe an das Bundesgericht gelangte, die mit dem Betreff "Beschwerdebegehren an das Obergericht Thurgau und Bundesgericht Lausanne im Bezug auf die Entscheidung vom 4.11.2022 von Herr Roth Bezirksgericht Kreuzlingen" überschrieben ist; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid vom 4. November 2022 erhobene kantonale Beschwerde nicht eintrat; 
dass dieser Entscheid vom Obergericht am 8. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin versandt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2022 Beschwerde erhob; 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass es sich beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen im summarischen Verfahren nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb das Bundesgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eintreten kann, soweit diese, namentlich mit ihrer Eingabe vom 5./6. Dezember 2022, bei ihm Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2022 führen will (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Obergericht im Entscheid vom 6. Dezember 2022 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eintrat, dass diese um einen Tag verspätet eingereicht worden sei und die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um der Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist wiederherzustellen; 
dass die Eingabe vom 5./6. Dezember 2022 verfasst wurde, bevor der Entscheid des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, und somit von vornherein keine hinreichende Begründung enthalten kann, in welcher die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erwägungen dieses Entscheids darlegen könnte, welche Rechte das Obergericht damit inwiefern verletzt haben soll; 
dass die Beschwerdeführerin sich auch in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2022 offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung des Obergerichts im Entscheid vom 6. Dezember 2022 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte es inwiefern verletzt haben soll, indem es gestützt darauf auf ihre Beschwerde nicht eintrat; 
dass die vorliegende Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf auch nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2022 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, der B.________ AG und dem Bezirksgericht Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer