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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_13/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. November 2022 (BS 2022 66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Verleumdung, Beschimpfung, Drohung und Urkundenfälschung ein. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Privatkläger A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Präsidialverfügung vom 5. September 2022 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Oktober 2022 wurde A.________ aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, dies mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 trat das Obergericht des Kantons Zug wegen nicht fristgemässer Leistung der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein. 
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 1; 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er im Ergebnis um Einhaltung der Frist für die Sicherheitsleistung respektive die Gelegenheit ersucht, diese (doch noch) bezahlen zu können. Auf die Beschwerde wird folglich eingetreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die zehntätige Frist zur Leistung der Sicherheitsleistung nicht abgewartet und bereits vor Ablauf dieser Frist ihren Nichteintretensentscheid gefällt. 
Dieser Einwand ist begründet. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung vom 24. Oktober 2022, mit welcher die streitige Zahlungsfrist angesetzt wurde, am 3. November 2022 zugestellt. Die angefochtene Verfügung erging bereits am 9. November 2022 und folglich noch vor Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist. Damit entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Sicherheit fristgerecht zu leisten und verwehrte ihm im Ergebnis die richterliche Überprüfung der Einstellungsverfügung. Indem die Vorinstanz die von ihr selbst angesetzte Frist zur Zahlung der Sicherheitsleistung nicht abwartete, verletzte sie Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen. Die angefochtene Präsidialverfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen kann verzichtet werden, da ein formeller Mangel zur Gutheissung der Beschwerde führt und vorliegend kein Entscheid in der Sache ergeht (vgl. Urteile 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.5; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.2; mit Hinweisen). 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer macht keine Aufwendungen geltend, weshalb er für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger