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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_295/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Januar 2023 (SBK.2022.366). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschwerdeführer am 5. September 2022 mittels Strafbefehl wegen Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, schrieb das Bezirksgericht Aarau das Verfahren am 21. Oktober 2022 infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) als erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist im bundesgerichtlichen Verfahren alleine der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Strafbefehl, dessen Rechtmässigkeit und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung können hier folglich nicht (mehr) zur Diskussion gestellt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist zum vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 nicht erschienen war. Dass er die Vorladung hierzu nicht erhalten hätte oder sie nicht korrekt zugestellt worden wäre, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Weiter ist auch unbestritten, dass er im kantonalen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis beigebracht hat, mit welchem er sein angebliches Kranksein - auch zumindest nachträglich - hätte belegen können. Sodann weist er auch im bundesgerichtlichen Verfahren den angeblich krankheitsbedingten Grund für sein Fehlen vom 21. Oktober 2022 nicht nach; ebenso wenig den Umstand, dass er am Verhandlungstag in derart schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sein soll, dass eine (rechtzeitige) Benachrichtigung des Gerichts über den Fehlgrund nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre. Stattdessen belässt er es, wie zuvor und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, bei den rein pauschalen Behauptungen, er habe wegen Krankheit nicht anwesend sein können und dies am folgenden Werktag (Montag) auch so gemeldet. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill