Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_5/2024  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen, 
Frontgartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023 (1C_623/2023), 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Mit Urteil 1C_623/2023 vom 12. Dezember 2023 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2023 ein, mit welchem diese die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts verweigert hatte. Es hielt fest, aus den teilweise eigenartigen und kaum nachvollziehbaren oder unverständlichen Vorbringen von A.________ gehe nicht ansatzweise hervor, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen solle. Die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 
 
2.  
Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils 1C_623/2023 vom 12. Dezember 2023. Zudem stellt sie den Antrag, sie sei "als natürliche Person wegen fehlender Passivlegitimation aus dem Verfahren zu entlassen". 
 
3.  
Das Urteil 1C_623/2023 vom 12. Dezember 2023 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich. Die Eingabe von A.________ ist somit als Revisionsgesuch zu behandeln. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung des Urteils 1C_623/2023 vom 12. Dezember 2023 damit, es liege ein gravierender Formfehler vor. Die Unterschriften der Richter unter dem angefochtenen Urteil seien nicht korrekt und lesbar. Es seien lediglich die Namen des Präsidenten und des Gerichtsschreibers handschriftlich vermerkt, jedoch fehlten die rechtlich erforderlichen eigenhändigen und vollständigen Unterschriften. 
Inwiefern das Urteil 1C_623/2023 nicht rechtsgültig unterzeichnet sein sollte, obschon - wie die Gesuchstellerin dem Sinn nach letztlich selber einräumt - der (Abteilungs-) Präsident und der Gerichtsschreiber es handschriftlich unterschrieben haben, erschliesst sich nicht (vgl. Art. 47 Abs. 2 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Die betreffende Kritik der Gesuchstellerin ist nicht nachvollziehbar bzw. unhaltbar. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie sei wegen "fehlender Passivlegitimation aus dem Verfahren zu entlassen" bzw. die "Beschwerde" richte sich gegen eine "undefinierte juristische Person", zu der sie "als natürliche Person keine Verbindung" habe. Die Gesuchstellerin beruft sich sodann auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Auch sonst geht aus ihrer Eingabe nicht ansatzweise hervor, inwiefern ein solcher Revisionsgrund vorliegen sollte. 
Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur