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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_33/2008 /len 
 
Urteil vom 14. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, 
Präsident der I. Kammer. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, vom 28. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass vor dem Amtsgericht Luzern-Land ein Prozess zwischen der Beschwerdeführerin und der X.________ GmbH hängig ist; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Luzern Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhob; 
dass der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern in seiner Rückweisungsverfügung vom 28. Januar 2008 festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Amtsgericht durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb sie immer noch amtlich vertreten und nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben an das Gericht zu gelangen; die Aufsichtsbeschwerde werde daher wieder an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Februar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2008 "Einsprache" zu erheben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin