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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_799/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
p.A. und vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2023 (ZBS.2023.12). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten am 11. November 2021 im Libanon und in der Folge zog die Ehefrau zum bereits in der Schweiz lebenden Ehemann. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. 
Auf Gesuch des Ehemannes hin berechtigte das Bezirksgericht Weinfelden die Parteien mit Entscheid vom 22. März 2023 zum Getrenntleben, unter Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann und dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. 
Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit zahlreichen Rechtsbegehren, die indes eher Statements sind, und dem Anliegen, von Unterhaltszahlungen befreit zu werden, weil die Ehefrau bei Verwandten gut versorgt sei bzw. er zufolge Arbeitslosigkeit ohnehin nichts bezahlen könne. Ferner verlangt er, dass sich das Bundesgericht beim Migrationsamt zu erkundigen habe, ob sie nicht bereits ausgewiesen worden sei, und dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf punktuelle und v.a. appellatorische Ausführungen; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben, geschweige denn substanziiert. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli