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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_48/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung der Mieterausweisung; 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
vom 21. August 2023 (ZK 23 305). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Dispositiventscheid vom 22. Juni 2023 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland das Ausweisungsgesuch der Stadt Bern vom 25. April 2023 im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen gut und verpflichtete A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.A.________, die 2 1/2-Zimmer-Obergeschoss-Wohnung an der U.________strasse in V.________ innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen. Das Regionalgericht ordnete zudem die zwangsweise Räumung an, sofern dem Räumungsbefehl nicht fristgemäss nachgekommen werde. Das Regionalgericht begründete den Entscheid am 20. Juli 2023 schriftlich. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Das Regierungsstatthalteramt forderte den Beschwerdeführer und B.A.________ im Auftrag des Regionalgerichts mit Schreiben vom 10. August 2023 auf, die Wohnung bis am 21. August 2023 zu räumen und sämtliche Schlüssel bis am 22. August 2023 beim Regierungsstatthalteramt abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist werde die Wohnung ohne weitere Vorankündigung auf Kosten des Beschwerdeführers und B.A.________ polizeilich zwangsweise geräumt. Am 14. August 2023 wurden letztere erneut darauf hingewiesen, sich beim Regierungsstatthalteramt zu melden und die Wohnung innert Frist zu räumen, da diese ansonsten ohne Vorwarnung zwangsweise geräumt werde. 
Gegen das Schreiben vom 14. August 2023 erhoben der Beschwerdeführer und B.A.________ am 17. August 2023 (persönlich überbracht am 18. August 2023) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ZK 23 305). 
Mit Eingabe vom 12. September 2023 (Postaufgabe am 17. September 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde, in der er sich sinngemäss über eine Rechtsverzögerung des Obergerichts in dieser Sache und in weiteren Angelegenheiten beklagt, mithin eine bundesgerichtliche Anweisung an das Obergericht verlangt, das bzw. die Verfahren unverzüglich fortzuführen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Das Obergericht informierte das Bundesgericht am 21. September 2023 darüber, dass in der Beschwerdesache ZK 23 305 am 21. August 2023 ein verfahrensabschliessender Entscheid ergangen ist, mit dem es auf die kantonale Beschwerde nicht eintrat. Der Entscheid habe allerdings dem Beschwerdeführer (und B.A.________) weder per Einschreiben noch per A-Post zugestellt werden können. 
Es kann vorliegend darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Denn nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Entscheids vom 21. August 2023 rechnen, nachdem er beim Obergericht eine Beschwerde erhoben hatte. Folglich gilt dieser Entscheid als dem Beschwerdeführer zugestellt (Zustellungsfiktion) und ist dessen Kenntnis seitens des Beschwerdeführers zu fingieren. 
Nachdem das Obergericht im Verfahren ZK 23 305 bereits am 21. August 2023 und damit vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde durch den Beschwerdeführer den verfahrensabschliessenden Entscheid erliess, fehlte dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Unabhängig davon könnte auf die Beschwerde - auch soweit der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungen in anderen Angelegenheiten geltend macht - zudem nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) : 
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2). 
Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). Inwiefern diese Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dar. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet (s. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Einwohnergemeinde Bern, Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer