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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_847/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Mohamed Zahir Khan, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen Qualifikationsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. September 2022 (VB.2022.00395). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte im Mai und Juni 2021 das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Systemgastronomiefachfrau. Mit Notenausweis vom 26. Juni 2021 eröffnete ihr die Prüfungskommission für Berufe des Gastgewerbes (PK 37; nachfolgend: Prüfungskommission), dass sie mit einer Gesamtnote von 3.7 bewertet und ihr das Fähigkeitszeugnis nicht erteilt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission mit Entscheid vom 17. August 2021 ab.  
Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 30. Mai 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 1. September 2022 ab. 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 30. Mai 2022 sowie (sinngemäss) des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2022. Zudem ersucht sie um Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Systemgastronomiefachfrau  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
Vorliegend geht es in der Sache um das Nichtbestehen eines Qualifikationsverfahrens infolge ungenügender Leistungen und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Indessen lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht genau entnehmen, welche Fragen vor Bundesgericht strittig sein sollen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig (vgl. Art. 83 lit. t BGG) oder ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen wäre. 
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, der gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung kommt; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat vorliegend festgehalten, dass sich die Ausbildung zur Systemgastronomiefachfrau EFZ nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) und der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Systemgastronomiefachfrau / Systemgastronomiefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. August 2012 (SR 412.101.221.86; nachfolgend: Verordnung Systemgastronomie) richte. Sie hat sodann unter anderem erwogen, die Verordnung Systemgastronomie sehe in Art. 16 Abs. 1 ein Qualifikationsverfahren (vgl. diesbezüglich Art. 38 BBG) vor, wobei die drei Bereiche "Berufskenntnisse", "Allgemeinbildung" und "Praktische Arbeit" geprüft würden. Das Qualifikationsverfahren sei gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a und b dieser Verordnung bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht werde.  
Die Beschwerdeführerin, die vom Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" dispensiert worden sei, habe im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4.1 und im Bereich "Berufskenntnisse" die Note 3.2 erreicht, woraus eine Gesamtnote von 3.7 resultiere. Die Gesamtnote im Bereich "Praktische Arbeit" sei im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission auf 4.2 erhöht worden, wobei dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt habe. 
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass selbst wenn einzelne Vorbringen zutreffen würden, dies an der ungenügenden Gesamtnote nichts ändern würde. 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin macht, soweit verständlich, geltend, durch Art. 83 lit. t BGG erwachse ihr ein Nachteil, weil ihre Einsprache gegen die Prüfungskommission nicht geprüft werden könne und übt allgemeine Kritik an den fachlichen Fähigkeiten der Prüfungsexperten. Zudem bringt sie sinngemäss vor, die Prüfungskommission habe namentlich nicht berücksichtigt, dass sie seit 14 Jahren mit Stolz und ohne Abschluss in der Systemgastronomie arbeite und über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um ihren Beruf ausüben zu können. Damit setzt sie sich indessen nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt.  
Sollte die Beschwerdeführerin mit der Aussage "Akteineinsichtnahme, ich habe verschiedene Nachteile bekommen" eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung den strengen Rüge- und Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht genügt. 
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls] i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden für das bundesgerichtliche Verfahren reduzierte Verfahrenskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov