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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_282/2022  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, 
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Dr. Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2022 
(AK.2022.82-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. November 2021 kam es in Kirchberg zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagen von A.________ und einem weiteren Personenwagen. Die Kantonspolizei St. Gallen rückte an die Unfallstelle aus und nahm den Unfall auf. Der Rapport der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2021 ging am 20. Dezember 2021 beim Untersuchungsamt Gossau ein. 
Das Untersuchungsamt Gossau erliess am 20. Januar 2022 einen Strafbefehl gegen A.________. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2022 "Einspruch" und erstattete Strafanzeige gegen "den Polizeibeamten" wegen Amtsmissbrauchs, nicht wahrheitsgemässen Protokollierens des Unfalls und diskriminierenden Verhaltens. 
 
2.  
Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte die Anzeige am 24. Februar 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 11. Mai 2022 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein hinreichender Anfangsverdacht für allenfalls strafbare Handlungen der Angezeigten oder einzelner von ihnen bestünden. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Anklagekammer führte aus, weshalb nach ihrer Auffassung keine Anhaltspunkte für die angezeigten Delikte ersichtlich seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli