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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_342/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Materie unbekannt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
eines unbekannten Gerichts. 
 
 
In Erwägung, 
 
dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid eines unbekannten Gerichts erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen, 
 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 5. Mai 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 9. April 2014 angesetzten, am 5. Mai 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz