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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4F_3/2020  
 
 
Urteil vom 7. August 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (4A_172/2020 (Entscheid ZK 20 121)). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Gesuchsteller gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_172/2020 vom 27. Mai 2020 mit einer vom 6. Juni 2020 datierten Eingabe (Postaufgabe bereits am 5. Juni 2020) ein Revisionsgesuch einreichte; 
dass der Gesuchsteller kein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; 
dass der Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 25. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 5); 
dass dem Gesuchsteller, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 1. Juli 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. Juli 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG) (act. 6); 
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe am 6. Juli 2020) vorbrachte, es handle sich bei der Nachfristansetzung um eine fast schon kriminelle Drohung, die zudem gegen sein Grundrecht der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse; 
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist, die trotz dem Schreiben vom 3. Juli 2020 weiterlief, nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, B.________, U.________, und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer