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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_614/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. Juni 2023 (BES.2023.68). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. Mai 2020 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin der Gesellschaft B.________ wegen angeblicher Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahls und Betrugs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 3. April 2023 ein und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juni 2023 ab. Der Beschwerdeführer erhob am 14. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts. Er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen Antrag im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Zudem mangelt es ihr an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Ferner lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb der vom Beschwerdeführer angezeigten Person kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden kann und die Staatsanwaltschaft das angestrengte Strafverfahren daher zu Recht eingestellt hat. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner einseitigen Beschwerde vorbringt - und dies primär in Form von Fragen - erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 behandeln - und sich im Übrigen zumindest teilweise mit Vorbringen befassen, welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut vorträgt -, setzt er sich nicht materiell auseinander. Die Beschwerde genügt damit insgesamt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément