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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_7/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Januar 2023 (NP220019-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. September 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. April 2019 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 12 (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren wies es die vom Beschwerdeführer erhobene Widerklage ab (Dispositiv-Ziffer 4). 
Der Beschwerdeführer focht Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich mit Berufung an. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 merkte das Obergericht vor, dass die Dispositiv-Ziffer 4 (Abweisung der Widerklage) des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Obergericht die vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 29. September 2022 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung abgewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an ihm liege, im Hinblick auf die fristgerechte Einreichung einer nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde beim Bundesgericht, soweit nötig, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei gegebenen Voraussetzungen um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könnte. 
Am 9. und 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein, wobei er erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und das Gesuch begründete. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist. 
Abzuweisen ist auch der weitere Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bezahlten Gerichtskosten an ihn zurückzuerstatten, damit er seine Miete bezahlen könne. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG). Soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2022 richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
3.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.5. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6., 9. und 10. Februar 2023 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen unter Berufung auf zahlreiche Beilagen seine Sicht der Dinge und weicht dabei vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll. Er erwähnt zwar zahlreiche Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann