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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_358/2023  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2023 (200 22 668 ALV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz zeigte auf, dass sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2022 einzig auf den Taggeldanspruch während der Folgerahmenfrist vom 3. September 2021 bis 2. September 2023 bezieht. Entsprechend trat sie auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegenden Anträge des Beschwerdeführers nicht ein. Weiter befasste sich das kantonale Gericht einlässlich mit den übrigen Parteivorbringen und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf zusätzliche 120 Taggelder. Schliesslich erachtete es die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 3. September 2021 als erfüllt und bestätigte diesen von der Beschwerdegegnerin festgelegten Zeitpunkt für die Folgeleistungsrahmenfrist. 
 
3.  
Soweit sich die Beschwerdeschrift betreffend das Nichteintreten der Vorinstanz lediglich mit der materiellen Seite auseinandersetzt, weist sie keine sachbezogene Begründung auf (BGE 123 V 335 E. 1b; statt vieler vgl. Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). 
Im Übrigen erschöpfen sich die Rügen des Beschwerdeführers mit der Wiedergabe seiner eigenen Sichtweise in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. E. 1 oben) an den vorinstanzlichen Erwägungen. Namentlich hat sich das kantonale Gericht mit seinen Anliegen betreffend Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b Abs. 1 AVIV bereits auseinandergesetzt. Es hat nachvollziehbar dargelegt, dass kein Anlass bestehe, vom klaren Wortlaut dieser beiden Gesetzesartikel in Bezug auf das Alter bei Eröffnung der Rahmenfrist abzuweichen. Es zeigte auch auf, dass Art. 3 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG; SR 837.2) daran nichts zu ändern vermag. Mit seiner Kritik, es beständen Ungleichheiten zwischen dem AVIG und dem ÜLG, was nicht sein könne, geht er nicht sachbezogen auf das von der Vorinstanz dazu Erkannte ein. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber