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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_209/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestellung amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2023 (UP220054-O/U/AHA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt für amtliche Mandate, bestellte mit Verfügung vom 1. November 2022 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2023 nicht eintrat, da die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. 
 
2.  
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 14. April 2023 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und lehnte deren Beschluss vom 8. März 2023 ab. Mit Schreiben vom 20. April 2023 überwies die III. Strafkammer die Eingabe vom 14. April 2023 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen legt er nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli