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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_410/2007 /rom 
 
Urteil vom 4. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung im Amt), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erkannte mit Verfügung vom 21. Mai 2007, auf die Strafanzeige vom 9. September 2006 des X.________ gegen A.________ und B.________ betreffend Falschbeurkundung im Amt werde nicht eingetreten. Am 3. Juni 2007 erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau "im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung" Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Mai 2007. Er beantragte, dass die Verfügung aufgehoben und gegen B.________ und A.________ wegen Falschbeurkundung im Amt ein Strafverfahren durchgeführt werde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
2. 
Es kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert ist. Er macht geltend, die kantonale Beschwerde gegen die Verfügung des Staatsanwalts sei "von diesem nicht behandelt" worden. Statt dessen habe das Obergericht "in willkürlichster Weise" geprüft, ob die Voraussetzungen für seine Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten, "also für eine andere Sache", erfüllt seien (Beschwerde Ziff. 1). Aus dem oben in E. 1 Gesagten ist ersichtlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist. Davon, dass das Obergericht mit der Behandlung seiner Beschwerde einen Fehler gemacht hätte, kann keine Rede sein. Die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: