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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_23/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Obwalden. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Obergericht des Kantons Obwalden zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie am 24. November 2016 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG habe der Schuldner innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und ausserdem einen der gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht auf Konkurs) nachzuweisen, vorliegend habe die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, soweit sie die inhaltliche Richtigkeit der (auf einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden beruhenden) Betreibungsforderungen bestreite, sei sie damit im Konkurseröffnungsverfahren nicht zu hören, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 28. Dezember 2016 hinausgehen, was namentlich für ihre Schadenersatzforderungen gilt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand und die Höhe der Betreibungsforderungen zu bestreiten und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 28. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Obwalden, dem Handelsregisteramt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann