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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_945/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung eines Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 22. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ erstattete am 14. Februar 2012 Strafanzeige wegen Siegelbruchs gegen B.________, Inspektor bei der Kantonspolizei Wallis. B.________ habe im Rahmen einer Strafuntersuchung einen versiegelten Karton mit beschlagnahmten Unterlagen geöffnet. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, stellte das Verfahren am 17. Januar 2013 ein und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
 Die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 22. August 2013 ab. 
 
C.  
 
 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er stellt zunächst das Gesuch, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen. In der Sache beantragt er, die angefochtene Verfügung sowie die Einstellungsverfügung seien aufzuheben, und die Strafuntersuchung sei fortzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) kann entsprochen werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2013 verstorbenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. August 2013 zugestellt. Damit endete die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht am 26. September 2013. Der neue Vertreter des Beschwerdeführers reichte innert Frist Beschwerde ein und legte überzeugend dar, es sei ihm nicht möglich, rechtzeitig eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden an der teilweisen Säumnis. Die Ergänzung der Beschwerdeschrift, datierend vom 15. Oktober 2013, wurde innert 30 Tagen seit dem Versterben des vormaligen Rechtsvertreters eingereicht und ist zu den Akten zu nehmen. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 f. BGG geführt werden. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kommt indes nur zum Zug, soweit nicht die Beschwerde nach den Art. 72 - 89 BGG offen steht (Art. 113 BGG). 
 
 Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG umfasst die von den Bundesbehörden erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen und aller Rechtsgebiete. Mit den Einheitsbeschwerden kann insbesondere auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Da in Strafsachen alle kantonalen Entscheidungen mit der ordentlichen Beschwerde angefochten werden können, verbleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Anwendungsbereich (Giovanni Biaggini, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 113 BGG; Thomas Häberli/Laurent Merz, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Geiser und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2011, Rz. 5.45 f.). 
 
 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfassungs- und Konventionsrecht rügt (Art. 9, 13 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 Ziff. 1 EMRK), ist seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
 
 Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nach ständiger Rechtsprechung nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; 125 IV 161 E. 3; Urteil 6B_980/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2; je mit Hinweisen; ablehnend: Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 39 ff. zu Art. 81 BGG). 
 
3.2. Gemäss Art. 4 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (VG; SR/VS 170.1) haften der Staat und die Gemeinden für den Schaden, den ein Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Amtsträgers es rechtfertigt, auch Anspruch auf Genugtuung (Art. 7 VG). Der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich verpflichtet den Schaden zu ersetzen (Art. 5 VG). Der Beschwerdegegner ist Amtsträger im Sinne der zitierten Bestimmungen (siehe Art. 3 VG). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf seine Zivilansprüche auswirken. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verweist.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein allfälliger Entschädigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Er begehrt eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und macht geltend, es läge eine Ausnahme vor.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, da sich der Schuldpunkt unmittelbar auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirke und entgegen Art. 53 OR eine faktische Bindung des (Zivil-) Gerichts an das Strafurteil vermutet werde, entziehe ihm die angefochtene Verfügung die Möglichkeit, seinen Anspruch erfolgreich geltend zu machen. Es könne nicht ratio legis von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein, bei Entschädigungsforderungen gegenüber Beamten gestützt auf das öffentliche Recht die Legitimation zu verweigern, weil der Staat die Entschädigung bezahle und daher keine Gefahr einer erfolglosen Verweisung auf den Zivilweg wegen Täterinsolvenz bestehe. Die Bestimmung bezwecke diejenigen Beschwerden zuzulassen, mit denen Entscheide angefochten werden, die sich auf einen Entschädigungsanspruch jeglicher Art auswirken.  
 
 Diese Argumentation widerspricht dem Wortlaut des Bundesgerichtsgesetzes, wonach sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers auswirken können muss ( Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Obwohl nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, den Privatkläger unabhängig der Rechtsnatur seines allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen, kann das Bundesgericht das Gesetz nicht entgegen seinem klaren Wortlaut anwenden. Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass nach dem kantonalen Recht bei Streitigkeiten über Schadenersatz, Genugtuungs- und Regressansprüche aus der Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger die Zuständigkeit der Zivilgerichte vorbehalten ist (Art. 84 lit. a des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [SR/VS 172.6]). Dies ändert nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur der Anspruchsgrundlage von Art. 4 und 7 VG
 
 Auf die weiteren Vorbringen muss nicht eingegangen werden. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 StPO und Art. 52 StGB ein. Die Vorinstanz bestätigt zwar die Einstellung, hält jedoch fest, diese hätte nicht alleine gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO erfolgen dürfen. Damit schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 290 StGB erfüllte und rechtswidrig sowie schuldhaft handelte. Sie bestätigt lediglich, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (siehe Verfügung S. 4 ff.). Das Gericht, welches über den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers urteilt, wird zu berücksichtigen haben, dass vorliegend kein Sachgericht im Strafpunkt entschied, sondern das Verfahren eingestellt wurde. Es wird daher die Voraussetzungen von Art. 4 und 7 VG selbstständig prüfen müssen. Hierfür ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend ein Strafgericht zuständig. 
 
3.3.2. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt lässt sich auch nicht auf die Generalklausel des "rechtlich geschützten Interesses" an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG stützen. Als geschädigte Person kann er sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten. Diese Bestimmung bezieht sich auf zivilrechtliche Ansprüche und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen Anklage (vgl. BGE 134 IV 297 E. 4.3.5 S. 306; Urteil 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem, der den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen zugrunde lag. Dabei ging es um den aus Art. 3 und 13 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung sowie das Recht auf Anwendung der zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung erlassenen Strafbestimmungen, hinsichtlich welchen das Bundesgericht die Legitimation des Privatklägers in der Sache unabhängig von Zivilansprüchen bejaht (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteile 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2; 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.3 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat der Geschädigte kein Recht auf "rechtmässige Anwendung des strafprozessualen Legalitätsprinzips bzw. Verfolgungszwangs", da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 S. 39; 133 IV 228 E. 2.3 S. 231; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da er keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt. Seine Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Das Argument, das Bundesgericht müsse aufgrund des Prinzips der "double instance" (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 29a, 32 Abs. 3 und Art. 191b BV) auf die Beschwerde eintreten, geht fehl. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz genügt den genannten verfassungsrechtlichen Ansprüchen (vgl. Marc Thommen, a.a.O., N. 11 zu Art. 80 BGG; siehe auch Urteile 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1; 6B_627/2007 / 6B_629/2007 vom 11. August 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 134 IV 297).  
 
3.4. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zählen, ist festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
4.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen. 
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres