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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_832/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Büro A-1, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung Ersatzmassnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2022 (UB220164-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung sowie Tätlichkeiten. Er wurde am 16. September 2022 in Winterthur festgenommen. Am 18. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung und beantragte gleichentags beim Bezirksgericht Zürich als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. September 2022 entsprach das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch und ordnete gegen A.________ ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Stadt Zürich, mit Ausnahme der blossen Durchreise sowie mit Ausnahme des Zürcher Hauptbahnhofs an. Darüber hinaus ordnete das Zwangsmassnahmengericht ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Partnerin an. Die von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde hiess dieses mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 gut. 
 
2.  
A.________ gelangt mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 25. Oktober 2023 an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, gestützt auf den gutheissenden Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 sei gegen die verantwortlichen Personen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Kantonspolizei Zürich eine Strafuntersuchung einzuleiten, da diese den von ihm erlittenen unzulässigen strafprozessualen Freiheitsentzug und die Verletzungen ihm Rahmen seines polizeilichen Transports zu verantworten hätten. Zudem verlangt er eine Wiedergutmachung für den erlittenen Freiheitsentzug. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 richtet, was aus der Rechtsschrift nicht abschliessend klar hervorgeht, erweist sich die Beschwerde, wie bereits im Urteil 7B_558/2023 vom 14. September 2023 festgehalten (E. 3), als offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist sodann nicht zuständig, erstmals über einen Anspruch über allenfalls zu Unrecht erlittene Haft (Art. 429 - 431 StPO) zu entscheiden oder als erste Instanz einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige zu beurteilen und gestützt darauf eine allfällige Strafuntersuchung einzuleiten. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die kantonalen Strafbehörden zu wenden, was ihm aufgrund seiner früheren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt ist (Urteile 1C_88/2023 vom 7. März 2023; 7B_236/2023 vom 19. Juli 2023; 7B_40/2023 vom 19. Juli 2023). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich die Beschwerde auch insoweit als offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer wird abschliessend darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Beschwerdeeingaben in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn