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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_338/2023  
 
 
Urteil vom 4. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, 
Straf- und Massnahmenvollzug, 
Spiegelgasse 12, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, vom 16. Juni 2023 (SB.2020.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 wurde A.________ zweitinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und diversen weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 33 /4 Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Therapie in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 7B_151/2022 (ehemals 6B_675/2022) hängig. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 9. September 2019 in Untersuchungshaft respektive im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug. Mit Gesuch vom 5. Juni 2023 beantragte er unter Verweisung auf die vollständige Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Haftentlassung. Dieses Gesuch wies die Präsidentin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 16. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Juni 2023 gelangte A.________ an das Appellationsgericht Basel-Stadt, welches das Schreiben an das Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde in Strafsachen weiterleitete. Sinngemäss beantragte er, den Entscheid der Präsidentin des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 7B_146/2023 vom 11. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit handschriftlichem Schreiben vom 12. Juli 2023, welches am 17. Juli 2023 beim Bundesgericht eingegangen ist, gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht. Darin beantragt er wiederum sinngemäss, den Entscheid der Präsidentin des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die erneute Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte noch innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, weshalb sie als Beschwerde entgegenzunehmen und darauf (unter dem Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung; vgl. Art. 42 BGG) insoweit einzutreten ist, als sie zusätzliche Rügen und Vorbringen enthält, die nicht bereits im Verfahren 7B_146/2023 vom 11. Juli 2023 rechtskräftig beurteilt wurden. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat gestützt auf die erst- und zweitinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers das Vorliegen sowohl des dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer ernsthaft mit einer längerfristigen stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB rechnen müsse. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie erneut sinngemäss vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien nicht erfüllt, weshalb die Haft unverhältnismässig sei und ihm Überhaft nach Art. 212 Abs. 3 StPO drohe. 
Diese Rügen wurden bereits mit Urteil 7B_146/2023 vom 11. Juli 2023 rechtskräftig beurteilt und als unbegründet abgewiesen. Darauf ist nicht zurückzukommen und es kann vollumfänglich auf das genannte Urteil verwiesen werden (a.a.O., E. 3). 
 
4.  
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Juli 2023 sinngemäss das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Für einen angeblichen Fluchtversuch im Mai 2023 (Manipulation des Zauns) gebe es keinerlei Beweise und es sei willkürlich, ihn hierfür verantwortlich zu machen. 
Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen betreffend Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) hinreichend nachkommt, kann dahingestellt bleiben. Er bestreitet jedenfalls nicht, bereits im September 2020 aus dem vorzeitigen Strafvollzug geflüchtet zu sein. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte er damals erst nach zwei Tagen infolge einer erfolgreichen Öffentlichkeitsfahndung durch die Polizei festgenommen werden. Bereits unter Berücksichtigung dieses Vorfalls und der von ihr festgestellten schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ohne Krankheitseinsicht durfte die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejahen. Zudem hat sie auch das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr bejaht, worauf der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 12. Juli 2023 nicht eingeht. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, und Anina Hofer, Basel, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger