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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_377/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Manfred Schnyder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung, 
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2023 (200 23 136 KV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf Verlangen von A.________ (geboren 1955) entschied die Atupri Gesundheitsversicherung mit Verfügung vom 3. Februar 2023, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnung des Spitals B.________ über Fr. 215.55 bereits abgerechnet worden sei, dass die Kosten für die Nichtpflichtleistungen während dem stationären Aufenthalt (Rechnung Spital B.________ über Fr. 160.95 vom 10. Dezember 2021) nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) der Versicherungsnehmerin übernommen würden und dass der Versicherungswechsel per 31. Dezember 2022 infolge Zahlungsausständen abgelehnt und die OKP-Deckung unverändert weitergeführt würde. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 16. Februar 2023; Urteil des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. April 2023). 
 
2.  
Mit Schreiben vom 28. Mai 2023 (Postaufgabe am 1. Juni 2023) stellt Manfred Schnyder im Namen von A.________, seiner Lebenspartnerin (vgl. Urteile 1B_217/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1; 2C_456/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.1), dem Bundesgericht eine Reihe von Anträgen. Unter anderem seien "die gesamten Rechnungen und Kosten zu übernehme[n] Staathaftung Art 100" und sei "die abgeschlossene Kapitalauszahlung vorzunehmen zu Lasten der [...] Versicherung atupri, es sind dies die angeschlossen 5 Millionen Schweizer Franken." 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig. 
 
 
4.  
Die vorliegende Beschwerde wird den formellen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht. 
 
4.1. Soweit die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin überhaupt eingetreten ist, hat sie es abgewiesen, weil die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin beglichenen Betrag aus der streitbetroffenen Rechnung bereits zurückerstattet habe und die Verweigerung eines Kassenwechsels wegen Zahlungsausständen rechtens gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 und 3.2). Damit setzt sich die Beschwerde nicht ernsthaft auseinander. Soweit die Argumentation der Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreters sprachlich verständlich ist, begnügt sie sich damit, eine hier nicht streitgegenständliche Kapitalauszahlung zu verlangen und der Beschwerdegegnerin und anderen Personen in völlig haltloser Weise diverse Straftaten vorzuwerfen. Weiter fehlt es auch an einem zulässigen Antrag, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund offensichtlich unzulässig ist.  
 
4.2. Die vorliegende Eingabe reiht sich ein in eine lange Liste von über 200 Beschwerden, die Manfred Schnyder hauptsächlich im eigenen Namen oder im Namen der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eingereicht hat und die das Bundesgericht bislang mit sehr wenigen Ausnahmen für (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet befunden hat. Vor diesem Hintergrund muss die Prozessführung als querulatorisch bezeichnet werden (Art. 42 Abs. 7 BGG).  
 
4.3. Schliesslich bestehen auch gewisse Zweifel, ob Manfred Schnyder überhaupt dazu befugt ist, die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu vertreten. Er hat seiner Beschwerde keine Vollmacht beigelegt und verweist stattdessen auf eine Vollmacht, die er beim Bundesgericht "hinterlegt" habe. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde schon aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist und die Gerichtskosten ohnehin Manfred Schnyder aufzuerlegen sind (vgl. unten E. 5.3).  
 
5.  
 
5.1. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung sowie keinen zulässigen Antrag enthält und die Beschwerdeführung zudem querulatorische Züge trägt, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, künftig ähnlich untaugliche Eingaben von Manfred Schnyder ohne Antwort zu den Akten zu legen.  
 
5.2. Wie bereits in früheren Verfahren (Urteile 4D_40/2022 vom 7. September 2022 E. 3.1; 5D_72/2022 vom 20. Mai 2022 E. 5) lässt die Rechtsschrift von Manfred Schnyder wiederum den prozessual gebotenen Anstand vermissen. Da die wiederholten Warnungen des Bundesgerichts nicht gefruchtet haben, ist Manfred Schnyder zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- zu verpflichten (Art. 33 Abs. 1 BGG).  
 
5.3. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 3 BGG auch in diesem Verfahren Manfred Schnyder aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3 mit Hinweisen).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Manfred Schnyder wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Manfred Schnyder auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler