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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_834/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
c/o Dr. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. Dr. D.________ Stiftung, 
c/o Rechtsanwalt Dr. E.________, 
3. F.________, 
4. G.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Sistierung (Revisionsverfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2023 (RB230024-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Mai 2012 setzte das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Familienstiftungen den Beschwerdeführer als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 ab, unter Bestimmung von E.________ als ständigen Stiftungsrat, unter Feststellung, dass F.________ als nicht ständiger Stiftungsrat amte, und unter Verpflichtung der beiden Stiftungsräte, innert zwei Monaten ein drittes Mitglied in den Stiftungsrat zu wählen. 
Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen am 28. Januar 2013 mit einem Revisionsgesuch an das Bezirksgericht, welches sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 8. Oktober 2013 ab. 
Am 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein zweites Revisionsgesuch gegen seine Absetzung als Stiftungsrat ein. Das Obergericht trat auf dessen Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Bezirksgerichts nicht ein. 
Nachdem das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hatte, stellte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens ab. Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. August 2022 die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_631/2022 vom 28. April 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat, dies ebenfalls mit der Begründung, das Revisionsverfahren sei aussichtslos. 
Darauf setzte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2023 eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Darauf stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht nochmals ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren VB 2023-00325 vor dem Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies das Bezirksgericht das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 17. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2023 wiederum an das Bundesgericht. Ferner verlangt er in Bezug auf den Kostenvorschuss die aufschiebende Wirkung und die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichtes im dortigen Verfahren VB 2023-00325. Ferner verlangt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf das Sistierungsgesuch bezüglich das vorliegende Verfahren ist mangels Begründung von vornherein nicht einzutreten. 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Im Wesentlichen beinhaltet die Beschwerde eine weitschweifige Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht und das Aufstellen mannigfacher Behauptungen in der Stiftungsangelegenheit ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid; darauf ist von vornherein nicht einzutreten, zumal es vorliegend nicht um diese Angelegenheit als solche, sondern um die Beurteilung eines erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im zweiten diesbezüglichen Revisionsverfahren geht. 
Dazu hat das Obergericht zusammengefasst erwogen, dass der Beschwerdeführer seine Prozessarmut nicht darlege und er im Übrigen in fehlender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen auch nicht aufzeige, inwiefern sich die Verhältnisse seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verändert haben sollen. Im Sinn eines Novums führe er zwar für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin Ziff. 1 sei keine Destinatärin der Stiftung, einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2023 an; abgesehen davon, dass diese Frage für die Beurteilung des Revisionsbegehrens nicht von Belang sein dürfte, gehe es in jenem Entscheid aber einzig um die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 9C_240/2023 und die erhobene Behauptung sei dort nicht Thema, weshalb weder echte noch unechte Noven vorlägen, welche es rechtfertigen würden, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu befinden. 
Damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Entscheid über die Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_240/2023 zahlreiche Sachverhaltsbehauptungen ableitet, die dort nicht festgehalten sind, lässt sich von vornherein nicht aufzeigen, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht falsch angewandt haben könnte. Zur Ergänzung sei erwähnt, dass das Bundesgericht im Verfahren 9C_240/2023 am 12. Juli 2023 einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. 
Sodann äussert sich der Beschwerdeführer zur obergerichtlichen Feststellung, dass er seine Prozessarmut nicht dargelegt habe, mit keinem Wort. Auch vor diesem Hintergrund bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet. 
 
4.  
Im Kontext mit der Sistierung hat das Obergericht erwogen, einzig die Sistierung eines Verfahrens sei voraussetzungslos mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), während die Abweisung eines Sistierungsgesuches eine prozessleitende Verfügung sei, deren Anfechtung einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bedinge (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Bezirksgericht habe diesbezüglich erwogen, es bestehe keine Notwendigkeit, (allenfalls vorfrageweise) über die kaum zweifelhafte Rechts- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 zu befinden, bevor die Prozessvoraussetzungen auf Seiten des Beschwerdeführers erfüllt seien; entsprechend sei über das Sistierungsgesuch erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu entscheiden. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das Bezirksgericht das Verfahren nicht sofort sistiere, sei nicht ersichtlich. 
Der Beschwerdeführer tut mit seinen in der Sache nicht nachvollziehbaren Ausführungen, wonach im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch angeblich eine Verletzung von Art. 59 ZPO gegeben sein soll, nicht ansatzweise dar, inwiefern er vor Obergericht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargelegt hätte und worin dieser bestehen sollte. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli