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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_337/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Sistierung eines 
Aberkennungsverfahrens), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2023 (ZR.2023.9). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und die C.________ AG stehen sich in einem Aberkennungsverfahren beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegenüber. Am 12. März 2023 beantragte B.A.________ als Nebenintervenient die Sistierung dieses Verfahrens, weil er sich an die FINMA gewandt habe, welche voraussichtlich ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchführen werde. Die C.________ AG beantragte mit Stellungnahme vom 21. März 2023 die Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen das Sistierungsgesuch ab, unter Beilage der Stellungnahme. 
Gegen diese Verfügung erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Auf die Kostenvorschussverfügung für das Beschwerdeverfahren reagierten sie mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. Mai 2023 wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab, unter Ansetzung einer neuen Frist für den Kostenvorschuss. 
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 wenden sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Obwohl die kantonale Beschwerde einen Sistierungs- und damit einen Zwischenentscheid betrifft und das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren durch das Obergericht abschliessend beurteilt und stellt deshalb einen Endentscheid dar (Urteil 5A_847/2022 vom 18. Januar 2023 mit Hinweisen auf die nicht einheitliche Rechtsprechung). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, einzig die - nur bei triftigen Gründen angezeigte - Sistierung eines Verfahrens sei voraussetzungslos mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), während die Abweisung eines Sistierungsgesuches eine prozessleitende Verfügung sei, deren Anfechtung einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bedinge (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher werde nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren bei der FINMA das Aberkennungsverfahren beeinflussen könnte; ebenso wenig sei erkennbar, inwiefern das (im Sistierungsgesuch nicht einmal erwähnte) Registerverfahren im Kanton das Aberkennungsverfahren beeinflussen könnte. 
Mit ihren weitschweifigen Ausführungen zum Aberkennungsverfahren, zum FINMA-Verfahren und zum Registerverfahren betreffend die Endress-Stiftung nehmen die Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen des angefochtenen Entscheides und sie vermögen deshalb keine Rechtsverletzung darzutun; sie müssten aufzeigen, dass und inwiefern sie im kantonalen Beschwerdeverfahren einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dargelegt hätten. 
 
4.  
Ferner hatten die Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren zwei Gehörsverletzungen geltend gemacht, weil das Bezirksgericht über das Sistierungsgesuch zeitgleich mit der Zustellung der Stellungnahme der C.________ AG und vor Ablauf der A.________ angesetzten Frist zur Stellungnahme im abweisenden Sinn über das Sistierungsgesuch von B.A.________ entscheiden hatte. Das Obergericht bejahte die potentielle Verletzung des Replikrechts, hielt aber dafür, dass die formelle Natur des Gehörsrechts nicht zu prozessualem Leerlauf führen dürfe und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Stellungnahmen für den Sistierungsentscheid hätten erheblich sein können; insbesondere würden auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Punkte vorgetragen, welche das Bezirksgericht in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hätte. 
Hierzu halten die Beschwerdeführer einzig fest, das Obergericht habe bestätigt, dass zwei Gehörsverletzungen bestünden. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere eine Darlegung, welche neuen Punkte sie im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragen hätten, findet nicht statt. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
7.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli