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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_82/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2022 (VBE.2022.148). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1958 geborene A.________ war seit 1. Januar 2001 als Fenstermonteur für die B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. April 2020 war er am 15. April 2020 beim Spazieren ausgerutscht und mit dem Ellenbogen hart aufgeschlagen. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) und tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 20. August 2021 stellte sie die Taggeld- und grundsätzlich auch die Heilbehandlungsleistungen per 30. September 2021 ein. Mit Verfügung vom 12. November 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch und gewährte A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. März 2022 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % auszurichten; eventualiter habe die Suva weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts durchzuführen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Januar 2023 datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2022 und hat somit unbeachtlich zu bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 25. März 2022 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von (lediglich) 15 % zusprach.  
 
3.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz qualifizierte den Bericht des Kreisarztes med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, zur Untersuchung vom 19. August 2021 sowie dessen gleichentags erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens als vollumfänglich beweiswertig. Sie erwog im Wesentlichen, die Festsetzung des Integritätsschadens auf 15 % sei mit Blick auf die aktenkundigen Befunde an der linken Schulter und die Suva-Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" nicht zu beanstanden. Daran ändere der bereits im Einspracheverfahren eingereichte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 20. Dezember 2021 nichts.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll.  
 
4.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. So zeigte das kantonale Gericht auf, dass der zugesprochenen Integritätsentschädigung gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 19. August 2021 eine schmerzhafte Funktionsstörung des linken Schultergelenks (Beweglichkeit bis zur Horizontalen) bei leichter beginnender Omarthrose links zu Grunde liege, was in Anwendung der massgebenden Suva-Tabelle 1 einem Integritätsschaden von 15 % entspreche. Es legte sodann dar, dass sich der Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. Dezember 2021 hinsichtlich der festgestellten eingeschränkten glenohumeralen Beweglichkeit links mit der Beurteilung des Kreisarztes decke und sich ihm nicht entnehmen lasse, dass eine schwere Form einer Periarthrosis humeroscapularis gegeben wäre. Vielmehr habe - so die Vorinstanz im Weiteren - Dr. med. C.________ gestützt auf die radiologische Diagnostik einzig festgehalten, dass eine beginnende osteophytäre Ausziehung im Sinne einer degenerativen Problematik vorliege, was wiederum vereinbar sei mit der Feststellung einer beginnenden Omarthrose links durch den Kreisarzt.  
Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. Dezember 2021 beruft, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, erneut die eigene Sichtweise wiederzugeben. Der Bericht des behandelnden Arztes vom 23. Januar 2023 sodann, der mit der Beschwerde zur Klarstellung der früheren Beurteilung eingereicht wurde, kann, wie in E. 2 hiervor dargelegt, als echtes Novum nicht berücksichtigt werden. 
 
4.2.2. Bei gegebener medizinischer Aktenlage durfte das kantonale Gericht nach Gesagtem davon ausgehen, dass die bei den Akten liegenden Ausführungen des Dr. med. C.________ keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens zu wecken vermögen. Weder nahm der behandelnde Arzt auf die massgebende Suva-Tabelle Bezug noch bezifferte er einen von der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2021 abweichenden Integritätsschaden. Vielmehr hatte Dr. med. C.________ im Bericht vom 7. September 2021 festgehalten, er unterstütze grundsätzlich die Suva-Beurteilung, bevor er dann im Bericht vom 20. Dezember 2021 ausführte, von seiner Seite her sei die Integritätsentschädigung "auf eine schwere Form zu beurteilen", der Entscheid liege allerdings bei der Suva. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte - seien dies Hausärzte oder Spezialärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3).  
 
4.2.3. Da mithin verlässliche medizinische Unterlagen für die Bemessung der Integritätsentschädigung vorliegen, konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
5.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch