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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_534/2023  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2023 (IV.2022.00438). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ war zuletzt von September 2010 bis April 2020 bei der B.________ AG als Relationship Manager Wealth Management tätig (letzter Arbeitstag: 6. Januar 2019). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete er sich am 16. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und beauftragte das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel mit einer interdisziplinären Begutachtung (Expertise vom 12. November 2020). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle beim ZMB eine ergänzende Stellungnahme vom 26. Mai 2021 ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 sprach die IV-Stelle A.________ eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2020 bis zum 28. Februar 2021 zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm über den 28. Februar 2021 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022 bestätigt hat, worin ein über den 28. Februar 2021 hinaus bestehender Rentenanspruch verneint wurde.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum zeitlich geltenden Recht zutreffend wiedergegeben, wonach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 2). Richtig sind auch die Ausführungen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Darlegungen zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und auf die Erwägungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 141 V 281).  
 
2.3. Zu wiederholen ist, was folgt: Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2).  
Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6). Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem interdisziplinären ZMB-Gutachten vom 12. November 2020 Beweiskraft zu (einschliesslich der gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2021). Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt arbeitsfähig sei, zumal die Schlafapnoe mittels CPAP-Therapie gemäss Expertise gut eingestellt sei. Der psychiatrische Experte Dr. med. C.________ habe eine kombinierte histrionisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, wobei die histrionische Ausprägung dominant sei. Die Vorinstanz übernahm die durch Dr. med. C.________ anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 festgestellte Arbeitsfähigkeit, wonach dem Beschwerdeführer ab Gutachtensdatum ein 70%iges Pensum in seiner angestammten Tätigkeit zumutbar sei. Gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. November 2020 stellte die Vorinstanz eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Januar 2019 bis Februar 2020 in der bisherigen Tätigkeit fest. Mangels hinreichend nachgewiesener relevanter gesundheitlicher Verbesserung in den Monaten März bis Oktober 2020 gelte die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für diese Zeitspanne.  
 
3.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens stellte die Vorinstanz angesichts der lediglich quantitativ um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab März 2021 mittels Prozentvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % fest.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt - wie bereits im vorinstanzlichen Prozess - die fehlende Beweistauglichkeit des ZMB-Gutachtens hinsichtlich der Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse. Der psychiatrische Gutachter habe nicht dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe, um ab Gutachtenszeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen zu können.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, diagnostizierten die Ärzte des Zürcher Rehazentrums Davos im Austrittsbericht vom 18. März 2019 u. a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Im Gutachtenszeitpunkt (12. November 2020) lag dagegen lediglich noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) vor. Zur gesundheitlichen Entwicklung gab der Experte Dr. med. C.________ an, im Verlauf sei letztmals im September 2019 eine schwere depressive Störung bei nicht mehr gegebener Arbeitsfähigkeit in den Akten erwähnt worden und von Januar bis März 2019 sowie von Dezember 2019 bis Februar 2020 sei der Beschwerdeführer psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Damit im Einklang schätzte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie folgt: 100 % von Januar bis März 2019, überwiegend wahrscheinlich 100 % von April bis November 2019 (gutachterlich nicht beurteilbar), 100 % von Dezember 2019 bis Februar 2020, 100 % überwiegend wahrscheinlich von März bis Oktober 2020 (gutachterlich nicht beurteilbar) und 30 % ab November 2020 (Stellungnahme vom 18. November 2020).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Auch wenn der psychiatrische Gutachter nicht ausdrücklich eine wesentlich verbesserte gesundheitliche Situation festhielt, ergibt sich dies schlüssig und nachvollziehbar aus seinen Darlegungen, wonach in den Akten letztmals im September 2019 eine schwere depressive Störung bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit erwähnt werde, welche er im Gutachtenszeitpunkt nicht mehr festgestellt habe (E. 4.2 vorne).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat ferner in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des ZMB-Gutachtens vom 12. November 2020 nicht schmälern. Soweit diese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit über November 2020 hinaus annahmen, wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass sie in ihren Berichten von Dres. med. C.________ und D.________ unberücksichtigt gebliebene wichtige objektive Aspekte genannt hätten. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachtlichen Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprächen, liegen nicht vor.  
Bei dieser Sachlage ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 12. November 2020 (einschliesslich der Ergänzung vom 26. Mai 2021) und die Darlegungen des RAD-Arztes zum Ergebnis gelangte, dass sich der Gesundheitszustand in Bezug auf das depressive Leiden wesentlich verbessert hat, indem der Beschwerdeführer spätestens ab November 2020 nicht mehr an einer schweren, sondern lediglich noch an einer leichten depressiven Episode leide, welche die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke. Es verletzt mithin kein Bundesrecht damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Relationship Manager Wealth Management.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus dem ZMB-Gutachten, dass er leichtgradig eingeschränkt ist in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Leicht eingeschränkt ist ebenfalls seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, sein Entscheidungs- und Urteilsvermögen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und damit die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Mittelgradig eingeschränkt ist seine Durchhaltefähigkeit. Nicht eingeschränkt ist die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die Wegefähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist aus rein psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt, wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Das gleiche gelte für Verweistätigkeiten, da sich die psychiatrischen Limitationen auch hier gleich auswirkten wie in der angestammten Tätigkeit.  
Aus neuropsychologischer Sicht konnte die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mangels Validität der Untersuchungsbefunde nicht beurteilt werden. Dipl.-Psych. Ehrenfried gab aber an, bei intellektuell mittelgradig anspruchsvollen Tätigkeiten, die ein ausgewogenes Pausenmanagement zuliessen, könne eine Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % erwartet werden. Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine leichte Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verminderung des Rendements von 30 % zugebilligt, wie die Vorinstanz erkannt hat. 
 
5.2.2. Mit seiner wiederholt vorgebrachten Rüge, ihm sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da sie mit dem aus neuropsychologischer Sicht formulierten Belastungsprofil, wonach ihm nur noch intellektuell mittelmässig anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar seien, nicht übereinstimme, dringt der Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten nicht durch. Hierzu hat die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen ausgeführt, dem Gutachten sei kein für den Beschwerdeführer gültiges Belastungsprofil mit intellektuell nur mittelmässig anspruchsvollen Tätigkeiten zu entnehmen und schon gar nicht die Aussage, die bisherige Tätigkeit entspreche einem solchen Profil. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gutachterlichen Darlegungen keine relevante Einschränkung seiner intellektuellen Fähigkeiten, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, zumal der neuropsychologische Gutachter, auf dessen Angaben sich der Beschwerdeführer bezieht, die fehlende Validität der erhobenen Befunde betonte. Ein schlüssiges Belastungsprofil lässt sich hieraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ableiten. Mittelmässig eingeschränkt ist er aus psychiatrischer Sicht, wie bereits erwähnt, einzig in seiner Durchhaltefähigkeit. Aus der konsensualen Gesamtbeurteilung im Gutachten ergibt sich somit nachvollziehbar, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf einem um 30 % verminderten Rendement beruht, welche Einschätzung die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen übernehmen durfte. Inwiefern die psychiatrischerseits festgestellten Einschränkungen (E. 5.2 vorne) nicht mit der angestammten Tätigkeit vereinbar sein sollen, substanziiert der Beschwerdeführer nicht. Eine Bundesrechtsverletzung zeigt er nicht auf. Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen nötig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG oder der Bestimmung zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) ist nicht auszumachen.  
 
6.  
 
6.1. Für den Einkommensvergleich sollen die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden; die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach den im Einzelfall bekannten Umständen zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, muss diese nicht unbedingt beziffert sein (z.B. in Form sogenannter Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik; BGE 148 V 174; 139 V 592 E. 2.3). Genügen kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, vor allem wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit weiterarbeiten kann. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird; vorbehältlich einer Herabsetzung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4).  
 
6.2. Nachdem der Beschwerdeführer in der früheren Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig ist, lässt sich auch der im angefochtenen Urteil vorgenommene Einkommensvergleich durch eine Gegenüberstellung von Prozentwerten nicht beanstanden und eine Verletzung von Art. 16 ATSG nicht erkennen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb es somit beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla