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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_571/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Rapperswil-Jona, 
St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, 
vertreten durch die Finanzverwaltung Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 23/Jonaport, 8645 Jona. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, Sistierung einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2022 (AB.2022.11-AS, AB.2022.12-ASP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Stadt Rapperswil-Jona stellte A.________ am 3. November 2020 eine Rechnung für die Kanalisationsanschlussgebühren seiner Liegenschaft in Jona in der Höhe von Fr. 92'762.-- zu. Die Rechnung basierte auf dem Versicherungswert des Grundstücks, welcher am 26. Mai 2020 neu auf Fr. 7'350'000.-- geschätzt worden war. A.________ focht die Rechnung nicht an.  
 
A.b. Am 19. August 2021 stellte die Stadt Rapperswil-Jona beim dortigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 92'762.-- plus Zinsen und Umtriebsentschädigung. A.________ erhob in der Betreibung Nr. yyy Rechtsvorschlag, der vom Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 15. November 2021 beseitigt wurde; der Einzelrichter erteilte die definitive Rechtsöffnung, welche nicht angefochten wurde.  
 
A.c. Am 16. November 2021 stellte die Stadt Rapperswil-Jona das Fortsetzungsbegehren. Nachdem A.________ zu den angekündigten Pfändungsterminen nicht erschienen war, nahm das Betreibungsamt wie in Aussicht gestellt am 24. Januar 2022 die Pfändung in Abwesenheit vor. Gepfändet wurde der hälftige Miteigentumsanteil von A.________ an seiner Liegenschaft (Nr. zzz) in Jona.  
 
B.  
Gegen den Pfändungsvollzug gelangte A.________ am 7. Februar 2022 an das Kreisgericht See-Gaster, untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, und beantragte dessen Aufhebung sowie die Sistierung des Betreibungsverfahrens. Am 22. März 2022 wies der Einzelrichter die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. A.________ zog den erstinstanzlichen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, weiter. Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsentscheid vom 11. Juli 2022 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ ist mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und des Pfändungsvollzugs sowie die Sistierung des Betreibungsverfahrens. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 18. August 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichs als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, mit welcher die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug beurteilt wurde, ist eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und unterliegt unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner und Miteigentümer der gepfändeten Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung hat aus der Rechtsschrift hervorzugehen, weshalb Verweisungen des Beschwerdeführers auf seine kantonalen Eingaben nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur insofern zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Zudem nimmt das Bundesgericht selber keine Beweise ab, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahme seines Anwaltes unzulässig ist.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt ein an das Betreibungsamt gerichtetes Sistierungsbegehren des Schuldners nach der Pfändung seines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft. Strittig ist insbesondere das massgebende Verfahrensrecht. 
 
2.1. Die Vollstreckung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen privaten und öffentlichen Rechts richtet sich - abgesehen von den Fällen nach Art. 44 SchKG - ausschliesslich nach dem SchKG (Art. 38 SchKG).  
 
2.1.1. Das Verfügungsverfahren in SchK-Sachen, welches vom Beschwerdeverfahren (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG) sowie von den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG (Art. 23 SchKG; Art. 1 lit. c ZPO) abzugrenzen ist, wird im SchKG nicht zusammenhängend, sondern an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelt (vgl. MEIER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 ff. vor Art. 17-21). Für die Anwendung der ZPO bleibt nur Platz, soweit eine gesetzliche Anordnung hierfür besteht. Dies ist ausdrücklich der Fall hinsichtlich der in Art. 31 SchKG angeführten Vorschriften betreffend Berechnung, Einhaltung und Lauf der Fristen, welche sich nach denjenigen der ZPO richten. Weitere ausdrückliche Verweise, welche die Geltung der ZPO für das SchK-Verfügungsverfahren betreffen, gerade wenn es um die Fortsetzung der Betreibung geht, kennt das SchKG nicht (vgl. Urteil 5A_287/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.1). Damit besteht für das Betreibungsamt auch keine Möglichkeit, ein Betreibungsverfahren nach Art. 126 ZPO zu sistieren, sofern dies "zweckmässig" erscheint.  
 
2.1.2. Anlass zur Lückenfüllung (vgl. MEIER, a.a.O., N. 10 vor Art. 17-21) besteht ohnehin nicht, denn die Frage der Sistierung des Verfahrens vor dem Betreibungsamt wird vom SchKG beantwortet. Das Gesetz kennt eigene Bestimmungen, aufgrund welcher eine Betreibung auf richterliche Anordnung vorläufig oder bedingt einzustellen ist. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann der Richter nach Eingang der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG die Betreibung vorläufig einstellen, sofern ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Art. 85a Abs. 2 SchKG; BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19, 22 zu Art. 85a). Ferner kann der Richter bei einem nachträglichen Rechtsvorschlag infolge Gläubigerwechsel die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen (Art. 77 Abs. 3 SchKG). Abgesehen von diesen gesetzlich geregelten Fällen besteht keine Möglichkeit, das Betreibungsverfahren durch ein Betreibungsamt sistieren zu lassen. Dies muss selbst gelten, wenn nach Ansicht der Aufsichtsbehörde eine als ungewöhnlich erachtete Konstellation im Sinne eines Rechtsmissbrauchs vorliegt (Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 3). Daran könnte auch eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten nichts ändern: Eine "Sistierung" der Betreibung durch (vereinbarten) Rückzug des Fortsetzungsbegehrens durch den Gläubiger ist nur möglich, solange die Pfändung nicht vollzogen wurde (SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 28 zu Art. 88).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer strebt die Aufhebung des Pfändungsvollzugs an. Allerdings bringt er nicht vor, die Pfändung sei ihm nicht korrekt angekündigt (Art. 90 SchKG) und vom Betreibungsamt entgegen der gesetzlichen Reihenfolge (Art. 95 SchKG) oder in Verletzung anderer Vorschriften vollzogen worden. Insoweit ist auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. Januar 2022 aufzuheben, mangels Begründung nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer scheint es in erster Linie darum zu gehen, eine neue Rechnung seitens der Beschwerdegegnerin zu erwirken und nur zu diesem Zweck die Pfändung anzufechten und vor allem eine Sistierung des Betreibungsverfahrens zu erreichen.  
 
2.2.1. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich mit seinen Vorbringen ungenügend auseinandergesetzt zu haben. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Parteien eine Sistierung des Betreibungsverfahrens vereinbart und die Beschwerdegegnerin ihm dies verbindlich zugesichert habe. Zudem habe sich die Vorinstanz zur Tatsache, dass er sich als Bürger mit der Beschwerdegegnerin, einer Behörde, geeinigt habe, nicht geäussert, obwohl sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Ebensowenig sei der Umstand, dass ein dritter Schätzungsentscheid und damit eine neue Grundlage für den von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Rechnungsbetrag vorliege, von der Vorinstanz gewürdigt worden.  
 
2.2.2. Mit diesen Vorwürfen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Dabei lässt er ausser Acht, dass eine Behörde zwar ihren Entscheid begründen, sich jedoch nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen muss. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid sich zu den entscheidwesentlichen Vorbringen äussert (BGE 148 III 30 E. 3.1).  
 
2.2.3. Aus dieser Sicht musste die Vorinstanz zum Verhalten der Prozessparteien und ihren allfälligen Abmachungen nicht Stellung nehmen. Vor Pfändungsvollzug prüft das Betreibungsamt, ob der Fortsetzung der Betreibung allfällige Hindernisse entgegenstehen, die sich aus dem Zwangsvollstreckungsrecht ergeben (Urteil 5A_287/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.1). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe zutreffen würden, könnte dies die Frage der Sistierung des Betreibungsverfahrens nicht beeinflussen. Als kantonale Aufsichtsbehörde hatte sie davon unabhängig und ohne Bindung an die Parteivereinbarungen aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten zu entscheiden. Auch auf die Berechnungsgrundlagen und damit die verschiedenen Schätzungen, welche für die Höhe der geforderten Abgaben massgebend sein sollten, hatte die Vorinstanz nicht einzugehen, da sie als kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene Pfändung und - wie das Betreibungsamt - keinesfalls die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung zu prüfen hatte (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 38). Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz keine Rede sein.  
 
2.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sich als Gläubigerin treuwidrig und widersprüchlich verhalten. Diese habe ihren Standpunkt mehrfach gewechselt und sich nicht an bereits getroffene Abmachungen gehalten. Damit ist nach Ansicht des Beschwerdeführers sein berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Zusicherung nicht geschützt worden. Ein solches Verhalten stelle eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) dar. Es verdiene keinen Schutz und hätte die Vorinstanz zu einer Sistierung des Betreibungsverfahrens veranlassen sollen.  
 
2.3.1. Die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers, wie die Kontaktnahme der Prozessparteien stattgefunden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und mussten, soweit überhaupt bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, von der Vorinstanz nicht geprüft werden (E. 2.2.3). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich zudem nicht gegen die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde, sondern gegen die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen, das eine Forderung in Betreibung gesetzt hat. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist indes die Verfügung des Betreibungsamtes (Art. 17 SchKG), nicht das Verhalten des Schuldners (BGE 82 III 131 E. 1). Weshalb die Vorinstanz angesichts dieses Konfliktes eine Sistierung des Betreibungsverfahrens hätte anordnen sollen, ist nicht nachvollziehbar.  
 
2.3.2. Daran kann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine ungewöhnlichen Konstellation nichts ändern. Offenbar meint er, es liege ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, welcher die Sistierung der Betreibung rechtfertige. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf einen bundesgerichtlichen Entscheid berufen möchte, blendet er aus, dass im genannten Fall der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde, da diese eine Sistierung des Betreibungsverfahrens bewilligt hatte (Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014). Das Bundesgericht hat im genannten Fall keineswegs einen Sistierungsgrund für das Betreibungsverfahren geschaffen, der im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. E. 2.1).  
 
2.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten Gebühren und seiner Kritik an deren Berechnungsgrundlagen. Ein Zusammenhang zur geforderten Sistierung des Betreibungsverfahrens ist nicht erkennbar; eine Überprüfungsmöglichkeit besteht ohnehin nicht (E. 2.2.3). Daran können auch die Schwierigkeiten, die Rechnung nachträglich auf dem Verwaltungsbeschwerdeweg noch anzufechten, nichts ändern.  
 
3.  
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie die Sistierung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Pfändungsverfahrens abgelehnt hat. Der Beschwerde ist ingesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante