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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_397/2008/sst 
 
Urteil vom 7. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 4. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ fuhr am 26. Mai 2007 mit seinem Personenwagen von Unterlunkhofen in Richtung Oberwil-Lieli. Kurz nach dem Dorfeingang bremste er sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, um anschliessend rückwärts in die Einfahrt seiner Liegenschaft zu gelangen. Die hinter ihm verkehrenden Fahrzeuge von A.________ und Y.________ bremsten als Folge davon ebenfalls bis zum Stillstand ab. Als X.________ zu seinem Rückwärtsfahrmanöver ansetzte, befand sich A.________ mit ihrem Fahrzeug rund zwei Meter hinter ihm auf der Höhe der Einfahrt zur Liegenschaft. Sie sah sich veranlasst, ihrerseits rückwärts zu fahren, um zu vermeiden, dass das Fahrzeug von X.________ mit dem ihrigen kollidierte. Dabei kollidierte sie allerdings mit dem hinter ihr sich befindenden Fahrzeug von Y.________. 
Das Bezirksamt Bremgarten erliess sowohl gegen X.________ wie auch gegen A.________ einen Strafbefehl. Während A._________ diesen akzeptierte, erhob X.________ Einsprache. 
 
B. 
In zweiter Instanz sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit Urteil vom 4. April 2008 der Verletzung von Verkehrsregeln (Behinderung anderer Strassenbenützer beim Rückwärtsfahren) gemäss Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG für schuldig, bestätigte die vom Gerichtspräsidium Bremgarten mit Urteil vom 29. Oktober 2007 ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- und verpflichtete X.________ zum Ersatz des am Fahrzeug von Y.________ entstandenen Schadens von Fr. 519.65. 
 
C. 
X.________ hat am 21. Mai 2008 gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und auf die Zivilforderung nicht einzutreten. 
Vernehmlassungen hat das Bundesgericht nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Er begründet dies damit, dass das Obergericht angenommen habe, es hätte für ihn nicht genügend Raum bestanden, sein Rückwärtsfahrmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuführen, was die Fahrzeuglenkerin A.________ gezwungen habe, ihrerseits rückwärts zu fahren. Richtigerweise sei der ihm für das Manöver zur Verfügung stehende Raum ausreichend gewesen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil gehe nämlich hervor, dass die Breite der Einfahrt 4,60 Meter betragen und die Fahrzeuglenkerin A.________ mit ihrem Fahrzeug ziemlich genau die Hälfte der Einfahrt belegt habe. Die verbleibenden 2,30 Meter hätten allemal genügt, gefahrlos rückwärts in die Einfahrt einzubiegen. 
Die Rüge geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hat ausdrücklich offengelassen (angefochtenes Urteil, S. 7 oben), ob der Abstand zwischen ihm und der Lenkerin A.________ dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, sein Manöver ohne Kollision durchzuführen, wenn die Lenkerin A.________ nicht rückwärts gefahren wäre. Das Obergericht hat aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine unklare Situation geschaffen und dadurch die Lenkerin A.________ zum Reagieren gezwungen habe. Der Beschwerdeführer erachtet zwar auch diese Feststellung für willkürlich, doch zu Unrecht. Es ist keinesfalls willkürlich anzunehmen, dass die Verhältnisse jedenfalls eng waren und sich die Fahrzeuglenkerin A.________, um eine Kollision zu vermeiden, aufgrund des plötzlich eingeleiteten Rückwärtsfahrmanövers des Beschwerdeführers veranlasst sah, ihrerseits rückwärts zu fahren. 
 
Der gerügten Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt neben der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). 
 
2. 
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Es folgt daraus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den anderen beiden Fahrzeugen vortrittsbelastet war. Zwar war noch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, nachdem er den rechten Blinker gestellt hatte, an der rechten Strassenseite anhielt. Er hätte alsdann aber den beiden ihm folgenden Fahrzeugführerinnen den Vortritt lassen und sich von ihnen überholen lassen müssen. Erst dann hätte er mit dem Rückwärtsfahrmanöver beginnen dürfen. Indem er, ohne abzuwarten, sofort rückwärts fuhr, hat er im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer behindert und deren Vortrittsrecht missachtet. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Vertrauensgrundsatz geht dabei fehl, weil hier nicht das allfällige strafrechtlich relevante Fehlverhalten der Lenkerin A.________ zur Diskussion steht. Der Schuldspruch des Obergerichts ist mithin nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill