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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_809/2020  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Lehmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. September 2020 (ZK 20 369). 
 
 
Sachverhalt:  
Der 2018 verstorbene C.________ hinterliess seine Ehefrau A.________ und den Sohn B.________. Mit Entscheid vom 21. August 2020 schloss das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das zwischen Mutter und Sohn hängige Erbteilungsverfahren ab; u.a. stellte es zufolge eines allseitig unterzeichneten Erbvertrages aus dem Jahr 2001 fest, dass der Sohn Alleinerbe des Nachlassvermögens und dieses mit einer lebenslangen Nutzniessung der Mutter belastet ist. 
Mit Eingabe vom 24. August 2020 wandte sich die Mutter an das Obergericht. Sie machte geltend, dass der Entscheid nach Art. 143 ZGB entschieden worden sei, es aber um den Todesfall ihres Ehemannes gehe. Dessen Vermögen sei gemäss Ehe- und Erbvertrag zu verteilen. Sie sei in das Erbteilungsverfahren nicht eingetreten und deshalb nicht berechtigt, Berichtigungen vorzunehmen. 
Auf prozessleitende Verfügung vom 1. September 2020 hin, wonach die Berufung keine konkreten Anträge und keine Begründungselemente enthalte, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezögen, und womit ihr eine Frist zur Verbesserung gesetzt wurde, erklärte sie mit Eingabe vom 2. September 2020, dass sie nicht in die Erbteilungsklage eingetreten sei und auch nicht Berufungsklägerin sein könne; sie bitte das Gericht, zukünftig jegliche Provokationen zu unterlassen. 
Darauf fällte das Obergericht am 25. September 2020 einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, es werde gar nicht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides verlangt und es liege mithin kein Anfechtungswille vor. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 30. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die Beschwerde enthält kein explizites Rechtsbegehren, sondern einzig das Anliegen, es werde eine Rückweisung der Verfahren in allen Instanzen angestrebt. Die Ausführungen sind wirr; sie gehen sinngemäss dahin, dass der Gegenseite nie eine Klagebewilligung hätte erteilt werden dürfen, dass die Klage nicht nach dem gültigen Ehe- und Erbvertrag beurteilt worden sei und dass der Rechtsanwalt der Gegenseite falsche Berechnungen vorgenommen habe. All dies geht an der Begründung des angefochtenen Entscheides vorbei. Inwiefern dieser Recht verletzen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli