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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_251/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Kriens, Sozialdepartement, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
Luzern, 1. Abteilung, vom 13. April 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 12. September 2016 beim Friedensrichteramt Kriens ein Schlichtungsgesuch stellte und verlangte, das Sozialamt der Gemeinde Kriens sei zu verpflichten, ihm Fr. 18'500.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass er am 29. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ersuchte; 
dass der Friedensrichter mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht eintrat und dieses an das Bezirksgericht Kriens weiterleitete; 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht, nachdem er A.________ vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, am 8. Februar 2017 auf das Schlichtungsgesuch mit der Begründung nicht eintrat, es liege keine streitige Zivilsache vor, sondern eine öffentlichrechtliche Angelegenheit betreffend Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb; 
dass A.________ gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht Luzern erhob, welches diese mit Entscheid vom 13. April 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. Mai 2017 "Berufung" erklärte und dem Sinn nach um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass gegen den Entscheid des Kantonsgerichts die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht, weil der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht und sich entgegen dem Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 113 BGG in Verbindung mit Art. 74 BGG); 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit zu Recht verneint, nicht auseinandersetzt, sondern stattdessen ausführliche Kritik an der angeblich diskriminierenden Praxis der Sozialhilfebehörden der Gemeinde Kriens übt und ohne weitere Begründung Bestimmungen aus der Bundesverfassung und dem Bundesgerichtsgesetz aufzählt, die "diesen Fall betreffen" sollen; 
dass er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, da mit dem vom Bezirksgericht in das Rubrum aufgenommenen Betreff "Vermittlung und unentgeltliche Rechtspflege" "alle anderen Anklagepunkte ausgeblendet" würden, ohne jedoch aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht einen oder mehrere der gestellten Berufungsanträge unberücksichtigt gelassen hätte; 
dass direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Rügen nicht gehört werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz