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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_10/2009 
 
Urteil vom 20. Mai 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 
4502 Solothurn, 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. April 2009 (1B_90/2009). 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 27. April 2009 ist das Bundesgericht auf die von X.________ gegen ein am 18. März 2009 ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten (Verfahren 1B_90/2009). 
Mit Eingabe vom 9. Mai (Postaufgabe: 11. Mai) 2009 hat X.________ auf dieses Urteil Bezug genommen und es kritisiert. Der Sache nach verlangt er die Revision des betreffenden Urteils. Auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen (Art. 121 ff. BGG) ist X.________ schon wiederholt aufmerksam gemacht worden (im Zusammenhang mit den Verfahren 1B_88/2009 und 1C_48+49/2009, Verfahren 1F_8/2009). 
 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 27. April 2009, ohne sich aber in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
3. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Mai 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp