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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_393/2022  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Justiz, 
Bundesrain 20, 3003 Bern, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Furger, 
 
Gegenstand 
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen 
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
30. März 2022 (B-6185/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde nach der Geburt im Februar 1967 seiner Mutter weggenommen und zunächst in einem Diakoniewerk sowie alsdann im Dezember 1967 bei einer Pflegefamilie behördlich fremdplatziert. Die Pflegeeltern dieser Familie adoptierten A.________ am 19. Juli 1969 im Alter von knapp zweieinhalb Jahren. In der Folge musste A.________ im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter bei seinen Adoptiveltern körperliche Gewalt durch schwere Schläge sowie wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der schulfreien Zeit erleiden. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 12. Januar 2018 beantragte A.________ beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend auch: Bundesamt) die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies das Bundesamt das Gesuch auf Empfehlung der beratenden Kommission ab. 
 
B.a. Mit Einsprache vom 16. September 2019 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene A.________ neben der Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2019 auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Einsprache vom 16. September 2019 begründete er im Wesentlichen damit, dass er nach seiner Geburt in einem Diakoniewerk und danach bei einer Pflegefamilie auf behördlichen Druck fremdplatziert und im Alter von knapp zweieinhalb Jahren durch die Pflegeeltern adoptiert worden sei. Seine vormaligen Pflege- und späteren Adoptiveltern hätten ihn bereits im Kindesalter als Arbeitskraft eingesetzt und ihm auch physische Gewalt angetan.  
Das Bundesamt wies die Einsprache und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 4. November 2020 ab und wies darauf hin, dass das Einspracheverfahren kostenlos sei. In der Sache erwog es, dass in der Zeit vor der Adoption im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern keine Anhaltspunkte für eine Opfereigenschaft von A.________ vorliegen würden. Nach der Adoption sei nicht mehr von einer Fremdplatzierung im Sinne des Gesetzes auszugehen, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. 
 
B.b. Gegen den Einspracheentscheid des Bundesamts vom 4. November 2020 erhob A.________ am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit der Fremdplatzierung im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern Opfer einer unter behördlichem Druck erfolgten Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption geworden sei. Nach der Adoption sei weiterhin von einer Fremdplatzierung auszugehen. Durch seine Adoptiveltern sei er in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt worden, weshalb er die Opfereigenschaft erfülle.  
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 30. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 4. November 2020 auf und wies die Angelegenheit zur Abklärung der Opfereigenschaft im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurück. Im Weiteren wies es in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung das Bundesamt an, A.________ für das Einspracheverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'219.-- auszurichten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2022 gelangt das Bundesamt für Justiz an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2022, soweit es nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Einspracheverfahren betreffe. Das Gesuch von A.________ vom 12. Januar 2018 sei abzuweisen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Ausserdem ersucht der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt David Furger. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) und richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 83 lit. x BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4; Urteile 2C_628/2022 vom 4. August 2022 E. 2.1 f.; 2C_208/2022 vom 16. März 2022 E. 5.2).  
 
1.2.1. Das Bundesamt legt dar, vorliegend sei nach Auffassung der Vorinstanz die Kindsmutter einer unter Druck erfolgten Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption von Seiten der Behörde ausgesetzt gewesen - also einem Vorgang, der umgangssprachlich oft mit dem Kurzbegriff "Zwangsadoption" umschrieben werde. Das Kind dieser Mutter, der Beschwerdegegner, sei kurz nach seiner Geburt in ein Diakoniewerk untergekommen und danach von den Behörden zu Pflege- und künftigen Adoptiveltern auf einen Landwirtschaftsbetrieb weiterplatziert worden. Die Pflegeeltern hätten den Beschwerdegegner im Alter von rund zweieinhalb Jahren (nach altem Recht) adoptiert. Das Erleiden schwerer und unmittelbarer Integritätsverletzungen im Sinne von Art. 2 lit. d AFZFG werde vom Beschwerdegegner während seinen Fremdplatzierungen im Diakoniewerk und bei seinen Pflegeeltern vor seiner Adoption nicht geltend gemacht. Diese hätten erst in der Zeit nach seiner (altrechtlichen) Adoption im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter stattgefunden.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz, so das Bundesamt weiter, vermische die Feststellung der "Zwangsadoption" bei der Kindsmutter und die Opfereigenschaft ihres Kindes - des Beschwerdegegners. Aus der Botschaft zum massgebenden Bundesgesetz ergebe sich, dass die Kinder (der Kindsmutter) nicht nach Art. 2 lit. d Ziff. 3 AFZFG Opfer sein könnten. Nach Auffassung des Bundesamts kann der Vorgang einer behördlichen Druckausübung im Hinblick auf die Kindswegnahme und auf die spätere Freigabe zur Adoption sowie die daraus resultierende Opfereigenschaft nur der Kindsmutter zugerechnet werden. Auf die von der Kindsmutter erlittene Zwangsmassnahme könne sich das Kind nicht berufen. Das Kind müsse stattdessen eine im Anschluss an die Kindswegnahme erfolgte Platzierung sowie eine allfällige schwere und unmittelbare Integritätsverletzung in diesem Zeitraum glaubhaft machen. Das Bundesgericht, so das Bundesamt folgernd, habe daher als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob sich auch das Kind auf die von seiner Kindsmutter erlittene Zwangsmassnahme, wie die unter Druck erfolgte Kindswegnahme oder Freigabe zur Adoption, berufen könne und ob das Kind in diesem Zusammenhang als Opfer im Sinne von Art. 2 lit. d AFZFG gelte.  
 
1.2.3. Das Bundesgericht hat sich bis anhin nicht materiell im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 geäussert (vgl. Urteile [Nichteintretensentscheide] 2C_628/2022 vom 4. August 2022; 2C_208/2022 vom 16. März 2022; 2C_347/2021 vom 3. Mai 2021; 2C_808/2020 vom 1. Oktober 2020). Die vom Bundesamt aufgeworfene Rechtsfrage ist letztinstanzlich nicht geklärt. Das besagte Bundesgesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 AFZFG). Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung des Opferbegriffs und der Opfereigenschaft für die Anwendung des Gesetzes und angesichts der vorliegend massgebenden Umstände, die keinen Einzelfall darstellen dürften, kommt der vom Bundesamt dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsfrage Grundsatzcharakter zu. Es liegt demnach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. x BGG vor.  
 
1.3. Die Vorinstanz weist die vorliegende Angelegenheit zur Abklärung der Opfereigenschaft des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ihren eigenen Entscheid kann die Behörde nicht anfechten. Er könnte dadurch rechtskräftig werden, ohne dass sie je Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten. Um dies zu vermeiden, darf die Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder den ihn bestätigenden Entscheid an das Bundesgericht gelangen (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.7.1; 133 V 477 E. 5). Vorliegend besteht eine solche Ausgangslage. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist somit zulässig.  
 
1.4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.  
 
1.4.1. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen. Ein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden nicht voraus (vgl. BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 136 II 359 E. 1.2; Urteile 2C_614/2019 und 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).  
 
1.4.2. Die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zuständige Behörde des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 [AFZFV; SR 211.223.131]). Das Bundesamt ist daher zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG befugt.  
 
1.5. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 AFZFG). Das Bundesgesetz geht auf den indirekten Gegenvorschlag zurück, den der Bundesrat als Reaktion auf die Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative) " erarbeitet hat (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 101 ff. [nachfolgend: Botschaft AFZFG], S. 102 f.). Das Bundesgesetz ist am 1. April 2017 in Kraft getreten (vgl. AS 2017 753 ff., S. 761). Es regelt unter anderem den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a AFZFG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 AFZFG). 
Als Opfer gelten gemäss Art. 2 lit. d AFZFG in Verbindung mit Art. 2 lit. c AFZFG die von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffenen Personen, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch körperliche oder psychische Gewalt (Ziff. 1), sexuellen Missbrauch (Ziff. 2), unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption (Ziff. 3), unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche (Ziff. 4), unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung (Ziff. 5), wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung (Ziff. 6), gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung (Ziff. 7) oder durch soziale Stigmatisierung (Ziff. 8). Unter den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen versteht das Gesetz die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen (vgl. Art. 2 lit. a AFZFG). Als Fremdplatzierung bezeichnet der Gesetzgeber die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Art. 2 lit. b AFZFG).  
 
4.  
Gerügt wird eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2 AFZFG durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Das Bundesamt macht geltend, die vorliegende Angelegenheit sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten (vgl. auch Bst. A hiervor). Die Integritätsverletzungen hätten beim Beschwerdegegner allerdings nach seiner Adoption stattgefunden. Schwere und unmittelbare Integritätsverletzungen während den Fremdplatzierungen im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern vor seiner Adoption im Alter von rund zweieinhalb Jahren mache der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegegner mit der Adoption durch seine vorherigen Pflegeeltern nicht mehr "fremd" sei, sondern mit dem Adoptionsakt zum "eigenen" Kind der Adoptivfamilie werde. Entsprechend liege ab dem Zeitpunkt der Adoption keine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG vor. Im Übrigen habe ab diesem Zeitpunkt auch keine behördliche Aufsichtspflicht über den Beschwerdegegner mehr bestanden.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, Opfer der Kindswegnahme und unter Druck erfolgten Freigabe zur Adoption sei zwar die Mutter des Beschwerdegegners. Aber die von der Wegnahme betroffenen Kinder könnten ebenso Opfer sein, wenn sie im Zuge der auf diese Wegnahme folgenden Platzierungen unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden seien (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Auch nach der Adoption sei daher von einer Fremdplatzierung auszugehen. Das Bundesamt habe die mögliche Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdegegners infolge der Platzierung auch für die Zeit nach der Adoption abschliessend zu klären (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei unmittelbar betroffen und ersuche um einen Beitrag als Anerkennung und Wiedergutmachung für sein eigenes Leiden, an dessen Ursprung die behördlich veranlasste Kindswegnahme und Fremdplatzierung sowie "Zwangsadoption" stehe. Die Pflegeeltern, bei welchen er auf behördliche Anordnung hin zunächst fremdplatziert worden sei, hätten ihn alsdann im Alter von rund zweieinhalb Jahren adoptiert. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Familie. Es dürfe für die Beurteilung seiner Integritätsverletzungen keinen Unterschied machen, ob er bei einer Pflegefamilie fremdplatziert oder später als Adoptivkind bei der gleichen Familie weitergelebt habe. Sowohl die ursprüngliche Fremdplatzierung als auch die spätere "Zwangsadoption" seien in der behördlichen Verantwortung gestanden.  
 
4.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AFZFG haben Opfer Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Als Opfer im Sinne des Gesetzes gilt eine von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Person (vgl. Art. 2 lit. c AFZFG), die Integritätsverletzungen erlitten hat (vgl. Art. 2 lit. d Ziff. 1-8 AFZFG). Die Opfereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AFZFG verlangt folglich nach einer Betroffenheit - entweder durch eine fürsorgerische Zwangsmassnahme oder durch eine Fremdplatzierung - sowie kumulativ dazu nach einer Integritätsverletzung.  
Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach seiner Adoption durch seine vormaligen Pflegeeltern im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter Integritätsverletzungen in Form von körperlicher Gewalt durch schwere Schläge und in Form von wirtschaftlicher Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der schulfreien Zeit erlitt. Weiter sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht einig, dass vor der Adoption des Beschwerdegegners durch die Pflegeeltern eine behördlich angeordnete Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie vorlag. Umstritten ist allerdings, ob der Beschwerdegegner nach der Adoption weiterhin als fremdplatziert zu betrachten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auch nach der Adoption noch von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen war, sodass er in Verbindung mit den erstellten Integritätsverletzungen die Opfereigenschaft erfüllen kann.  
 
4.5. Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, zeichnet sich die vorliegende Angelegenheit durch einen besonderen Umstand aus: Die Pflegefamilie, bei welcher er behördlich fremdplatziert wurde, ist die gleiche Familie, deren Eltern ihn später im Alter von rund zweieinhalb Jahren adoptierten. Ob der Beschwerdegegner trotz Adoption durch seine Pflegeeltern weiterhin als eine von einer Fremdplatzierung betroffene Person im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG zu betrachten ist, bedarf der Auslegung des Gesetzes.  
 
4.5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 III 100 E. 5.2; 141 III 155 E. 4.2).  
 
4.5.2. Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 adressiert die vorliegend zu beurteilende Konstellation (Adoption durch die vormaligen Pflegeeltern) in grammatikalischer Hinsicht nicht ausdrücklich. Allerdings definiert das Gesetz den Begriff der Fremdplatzierung in Art. 2 lit. b AFZFG als "die [...] von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie". Der Wortlaut der Begriffsdefinition spricht daher dafür, die Frage, ob eine Person von einer Fremdplatzierung betroffen ist, aus ihrer Perspektive, und nicht aus einer anderen, namentlich nicht aus der Perspektive der adoptierenden Familie zu beantworten. Dass sich aus Sicht des Kindes aufgrund seiner späteren Adoption an der ursprünglich behördlich angeordneten Fremdplatzierung etwas ändern sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der Begriffsdefinitionen in Art. 2 lit. b AFZFG.  
 
4.5.3. Das Gesetz bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 AFZFG die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. "Es ist das Ziel der Vorlage, das den Opfern zugefügte Leid und die damit verbundenen belastenden Auswirkungen auf ihr ganzes Leben anzuerkennen", wobei der Beitrag gestützt auf Art. 4 Abs. 1 AFZFG als "Zeichen der Wiedergutmachung und Solidarität" zu verstehen ist (Botschaft AFZFG, S. 118). Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Anspruch auf die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags im Grundsatz restriktiv zu handhaben und die Frage, ob eine Person von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen ist, gestützt auf rein formal-juristische Überlegungen zu beantworten. Auch die teleologische Auslegung deutet somit an, dass das Kind nach einer Adoption durch die Pflegeeltern, bei denen es ursprünglich auf Verantwortung der Behörde hin platziert wurde, weiterhin als fremdplatziert im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG zu betrachten ist.  
 
4.5.4. Im Weiteren ergibt sich auch aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Begriff der Betroffenheit von vornherein von einem breiten Begriffsverständnis ausgegangen ist. So wird in der Botschaft ausgeführt, zu "den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder, sogenannte 'administrativ Versorgte' (Personen, die im Rahmen administrativer Massnahmen in geschlossene Anstalten, zum Teil sogar in Strafanstalten eingewiesen wurden), Personen, deren Reproduktionsrechte verletzt wurden (unter Zwang oder ohne Zustimmung erfolgte Abtreibungen, Sterilisierungen, Kastrationen), Zwangsadoptierte, Fahrende etc." (Botschaft AFZFG, S. 102). Auch der gesetzgeberische Wille, der im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur "Wiedergutmachungsinitiative" zum Ausdruck kommt, spricht dafür, den Beschwerdegegner trotz Adoption durch seine Pflegeeltern weiterhin als eine von einer Fremdplatzierung betroffene Person zu betrachten.  
 
4.6. Gestützt auf die dargelegte Auslegung greift die Auffassung des Bundesamts zu kurz.  
 
4.6.1. Zwar mag es aus adoptionsrechtlicher Sicht zutreffen, dass mit der Adoption das "fremde" Kind zu einem Mitglied der Adoptivfamilie wird, womit es als "eigenes" Kind betrachtet werden kann. Allerdings ist der Begriff der Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG nicht aus der Perspektive der adoptierenden Familie, sondern aus Sicht des Beschwerdegegners zu lesen (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Aus Sicht des Beschwerdegegners ist im Grundsatz die Familie, in die er geboren wurde, die "eigene" und jede andere Familie eine "fremde".  
 
4.6.2. Die Behörden platzierten den Beschwerdegegner nach der Wegnahme bei seiner Mutter bei einer Pflegefamilie. Danach erfolgte die Adoption des Beschwerdegegners durch die Pflegeeltern der gleichen Familie. Daraufhin übten die Adoptiveltern im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter des Beschwerdegegners an ihm körperliche Gewalt aus und beuteten ihn wirtschaftlich aus, indem sie seine Arbeitskraft in der schulfreien Zeit übermässig beanspruchten. Die behördliche Platzierung bei der Pflegefamilie, die unbestrittenermassen als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG gilt, stand folglich am Ursprung der vom Beschwerdegegner erlittenen Integritätsverletzungen. Die Behörden hatten zwar, wie das Bundesamt zutreffend vorbringt, nach der Adoption die vormalige Pflegefamilie nicht mehr zu beaufsichtigten. Allerdings trugen sie im Rahmen der (ursprünglichen) Platzierung die Verantwortung für die Auswahl der Pflege- und späteren Adoptivfamilie.  
 
4.6.3. In dieser Konstellation muss es dem Kind möglich sein, sich auch noch auf das nach seiner Adoption erlittene Unrecht zu berufen. Es darf für das bei einer fremden Familie behördlich platzierte Kind keinen Unterschied machen, ob diese Familie die Integritätsverletzungen vor der Adoption als Pflegefamilie oder erst nach der Adoption als Adoptivfamilie begangen hat. Die massgebende Begriffsdefinition spricht bei Kindern, die zuerst bei einer Familie behördlich fremdplatziert und später durch die Eltern derselben Familie adoptiert worden sind, dafür, die Adoptivfamilie aus Sicht des Kindes auch nach der Adoption weiterhin als fremd zu betrachten. Deshalb hat der Beschwerdegegner vorliegend auch nach seiner Adoption weiterhin als fremdplatziert im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG zu gelten, womit er auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung betroffen war und die Opfereigenschaft nach Art. 2 lit. d AFZFG nach wie vor erfüllen kann.  
 
4.7. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Angelegenheit im Ergebnis zu Recht an das Bundesamt zur Abklärung der Opfereigenschaft des Beschwerdegegners zurückgewiesen.  
 
5.  
Mit Blick auf die vom Bundesamt dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur unter Druck erfolgten Kindswegnahme oder unter Druck erfolgten Freigabe zur Adoption ("Zwangsadoption") im Sinne von Art. 2 lit. d Ziff. 3 AFZFG und zu den Opfern dieser fürsorgerischen Zwangsmassnahme im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.2.1 hiervor) äussert sich die Botschaft wie folgt (Botschaft AFZFG, S. 124) : 
 
"Der Eingriff in die körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder in die geistige Entwicklung muss unmittelbar oder direkt erfolgt sein. Ausgeschlossen werden damit Fälle der mittelbaren Betroffenheit (beispielsweise das Beobachten eines Übergriffs an einer anderen Person, die Opfereigenschaft der zweiten Generation und jene weiterer Angehörigen nach Bst. e). Die generelle Opferdefinition wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung von Formen des von Opfern erlittenen Unrechts ergänzt und illustriert (Ziff. 1-8). Zu Ziffer 3 ist zu bemerken, dass die Freigabe zur Adoption nicht direkt anschliessend an die Kindswegnahme stattgefunden haben muss. Opfer der Kindswegnahme ist die betroffene Mutter selbst. Aber auch die von der Wegnahme betroffenen Kinder können (allerdings nicht aufgrund von Ziff. 3) Opfer sein, wenn sie während der auf diese Wegnahme folgenden Platzierungen unmittelbar und schwer beeinträchtigt wurden." 
 
Es gilt damit der Grundsatz, dass sich das Kind für die Beurteilung seiner Opfereigenschaft nicht auf die von seiner Kindsmutter oder seinem Kindsvater erlittene Zwangsmassnahme, wie die unter Druck erfolgte Kindswegnahme oder Freigabe zur Adoption, berufen muss. Nach den Ausführungen in der Botschaft ergibt sich die Opfereigenschaft des Kindes im Grundsatz, wie die vorliegende Angelegenheit zeigt, viel- mehr im Zusammenhang mit der auf die Wegnahme folgenden (Fremd-) Platzierung. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt David Furger eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger