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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_318/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Büro B-2, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2023 (TB220057). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte 2021 und 2022 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mehrere Strafanzeigen und Eingaben gegen C.________ und B.________ ein. Sie warf ihnen vor, in der Funktion als Angestellte des Stadtammann- und Betreibungsamts U.________ Amtsmissbrauch sowie weitere Delikte zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Mit Verfügung vom 31. März 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 verweigerte das Obergericht die Erteilung der Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 erhebt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt in erster Linie sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses und die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C.________ (nunmehr Angestellte des Betreibungsamts V.________) und B.________. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. C.________ und B.________ sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis haben sich nicht geäussert. A.________ hat am 6. und 30. August sowie am 3. September 2023 weitere Eingaben gemacht. 
 
3.  
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen C.________ und B.________ entschieden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend auf diese Frage beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin einen Antrag betreffend Bezirksrichter Nadig stellt, in Bezug auf welchen das Obergericht in einem anderen Beschluss die Ermächtigung verweigert hat - was die Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert -, ist die Beschwerde somit von vornherein offensichtlich unzulässig. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss namentlich auf die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO) und die Pflicht des Betreibungsamts, nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder vollziehen zu lassen (vgl. Art. 89 SchKG), hingewiesen. Unter Verweis auf diese und weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang hat sie festgehalten, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Strafanzeigen und Eingaben kritisiere, die Beschwerdegegnerschaft habe vor Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden betreibungsrechtliche Handlungen vorgenommen, sei nicht erkennbar, inwiefern eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen solle, zumal die Beschwerdeführerin offenbar nie die aufschiebende Wirkung beantragt habe. Es sei sodann grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Entscheide und Handlungsweisen der Stadtammann- und Betreibungsämter auf Angemessenheit und Rechtmässigkeit zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführerin andere Entscheide des Betreibungsamts in Frage stelle, hätte sie - so die Vorinstanz weiter - die dagegen zulässigen Rechtsmittel ergreifen können. Ein allenfalls unzutreffender Entscheid des Betreibungsamts sei kein Hinweis auf eine strafbare Handlung der Betreibungsbeamtinnen und -beamten. Die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin bildeten im Weiteren keinen Beweis für die von ihr behaupteten Verfehlungen und seien teilweise nicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerschaft seien nicht ersichtlich.  
 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin beharrt zwar darauf, dass die Beschwerdegegnerschaft über Jahre massive Amtspflichtverletzungen, Drohungen, Nötigungen, Urkundenfälschung und -verfälschung zu ihrem Nachteil begangen sowie sie verleumdet und falsch angeschuldigt habe. Sie setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander, auch wenn sie einzelne Vorbringen der Vorinstanz kritisiert. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, unter mehrfachem Hinweis auf von ihr offenbar eingereichte Staatshaftungsklagen die eigene Sicht der Dinge darzutun. Inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG verletzen soll, legt sie nicht im Einzelnen und konkret dar. Ihre im Kern appellatorischen und im Ton teilweise verfehlten Vorbringen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen klar nicht. Soweit die Beschwerde nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht, erweist sie sich somit als offensichtlich unzureichend begründet.  
 
5.  
Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf das Gesuch um Zahlungsaufschub der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur