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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_407/2019  
 
 
Verfügung vom 9. September 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
 
gegen  
 
Luzerner Polizei, 
Kommando, Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, 
Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Hausdurchsuchungsbefehl, 
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts 
Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2019 (2N 19 43). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juni 2019 erhoben hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 5. September 2019 seine Beschwerde vom 19. August 2019 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli